MEDIMAX Zentrale Electronic GmbH (Düsseldorf)
Missachtung der Gewährleistungspflicht bei Medimax
Guten Tag,
beim Auspacken meines neuen Fernsehgeräts fiel mir eine Beschädigung am Bildschirm auf.
Der Fernseher wurde im Meximax Duisburger Str. 226 · 47166 Duisburg gekauft, wo auch der Schaden reklamiert wurde. (reklamiert am 24.08.17 und 25.08.17!)
Der Hinweis auf den Schaden sowie der mehrmalige Hinweis beim stellvertretenden Geschäftsführer des Geschäfts auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht laut Paragraphen 434ff und 476 BGB gab als einzige Reaktion, dass niemand dort dafür zuständig sei und ich doch den Weg über einen Anwalt suchen solle, wenn ich meine gesetzlichen Ansprüche geltend machen wolle. Die Anmerkung des verantwortlichen Geschäftsführers, ein Anspruch sei 3 Wochen nach dem Kaufdatum (03.08.17) nicht mehr gültig, ist schlichtweg falsch und per Gesetz widerlegt. Auch die Aussage mich direkt an den Gerätehersteller zu wenden, ist schlichtweg falsch und entspricht nicht den gültigen Gesetzen. Einziger Ansprechpartner für mich als Kunde ist der Händler.
Von Seiten der Medimax-Filiale in Duisburg-Hamborn gab es erst nach schriftlicher Aufforderung der Verbraucherschutzzentrale Mitte Oktober überhaupt eine weitere Reaktion, die inhaltlich fachlich nicht tragbar ist.
Aussagen in diesem Schreiben waren u. a. folgende:
- Gewährleistung ohne Kartonage sei nicht möglich (was falsch ist)
- Gewährleistung drei Wochen nach dem Kauf sei nicht mehr möglich (was nicht stimmt, da die gesetzliche Gewährleistung zwei Jahre beträgt)
- es läge Eigenverschulden vor (was innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum vom Händler nachgewiesen werden müsste)
Auf vorgebrachte rechtliche Informationen aus dem BGB wurde weiterhin nicht eingegangen, bzw. diese wurden weiterhin bewusst ignoriert.
Von Seiten Medimax ging es ausschließlich darum, den Kunden von seinen rechtlichen Ansprüchen abzubringen und den eigenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen.
Ich bitte um Klärung des Sachverhalts mit der zuständigen Filiale.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Schönau
15.12.2017 | 09:34
Abteilung: Kundenbetreuung
Sehr geehrter Herr Schönau,
die Anfrage der Verbraucherzentrale wurde von uns zeitnah bearbeitet und liegt auch dort vor.
Bei unserer Nachfrage hat man uns erklärt, das auf Grund der Schilderung die Verbraucherzentrale keinen weiteren Handlungsbedarf sieht.
Es handelt sich bei ihrem Fernseher nicht um einen Sachmangel, wie etwa einen technischer Fehler o. ä., sondern das Gerät hat einen offensichtlichen Panelbruch.
Dies deckt weder die Garantie noch die Gewährleistung ab, was ihnen unsere Mitarbeiter mehrfach zu erklären versucht haben.
Nach intensiver Prüfung hier die Abfolge des Vorgangs:
Der Kaufvorgang war am 3.8.2017
Erster Kontakt mit unserem Serviceleiter war am 24.08., der sich der Sache angenommen hat. Sie kamen mit dem Gerät ohne Umkarton nur mit Styropor (unbeschädigt) zur Serviceabteilung.
Auf die Frage, wo die Kartonage ist, sagten Sie, dass Sie bei Renovierungsarbeiten seien und versehentlich den Karton heute nach dem Auspacken mit entsorgt hätten!
Unser Serviceleiter hat sofort bemerkt, dass äußerlich am Styropor in keinster Weise eine Beschädigung vorlag. Wenn die Kartonage da gewesen wäre, hätte man sicherlich auch gesehen,
dass auch da äußerlich keine Beschädigung gewesen ist. Im unteren Bildrand, teilweise auch am Rahmen sieht es so aus, als ob etwas reingeworfen/gefallen ist. Diese Beschädigung hat zur Folge,
dass sich der Riss nach oben zieht = Panelschaden. Unser Serviceleiter hat dann versucht ihnen zu erklären, dass drei Wochen nach Kauf und ohne Umverpackung keine Möglichkeit besteht,
einen Panelbruch als Garantie/Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Es liegt ja kein technischer Fehler vor sondern eine äußerliche Gewalteinwirkung am Gerät.
Auch unser stellvertretender Filialleiter hat versucht ihnen zu erklären, dass wir bei der Industrie nur tätig werden können, wenn der Schaden sofort gemeldet wird und dann sogar nur komplett mit
Umkarton (das verlangt die Industrie um Rückschlüsse zu ziehen).
Wenn man beim Auspacken eines Gerätes feststellt, dass eine offensichtliche Beschädigung vorhanden ist, wäre es nur logisch das Gerät sofort wieder einzupacken.
Ihre Aussage, der Händler sei der Ansprechpartner, ist richtig. Auch hier versuchten die Kollegen ihnen zu erklären, dass es für Großgeräte einen vor Ort Service gibt.
Natürlich haben wir zusätzlich den Hersteller Grundig kontaktiert und die Sachlage zu klären. Das Ergebnis ist das, was wir ihnen schon mehrfach mitgeteilt haben.
Unter den gegebenen Voraussetzungen können wir ihnen keine bessere Nachricht geben.
Beste Grüße
Ihr Serviceteam
MEDIMAX Zentrale Electronic SE
Mündelheimer Weg 40
40472 Düsseldorf
Die Filialgeschäftsführung in Duisburg ist per Einschreiben mit Rückschein auf ihre gesetzlichen Pflichten hingewiesen und um Nachkommen der Gewährleistung gebeten worden.
Die gesetzte Frist läuft bis zum 01.12.
„Im unteren Bildrand, teilweise auch am Rahmen sieht es so aus, als ob etwas reingeworfen/gefallen ist. Diese Beschädigung hat zur Folge, dass sich der Riss nach oben zieht = Panelschaden. Unser Serviceleiter hat dann versucht ihnen zu erklären, dass drei Wochen nach Kauf und ohne Umverpackung keine Möglichkeit besteht, einen Panelbruch als Garantie/Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Es liegt ja kein technischer Fehler vor sondern eine äußerliche Gewalteinwirkung am Gerät. “
Sie können sich gerne ein Bild von dem beschädigten Gegenstand machen und mir dann doch bitte mal zeigen, wie der Schaden hätte verursacht werden können, indem etwas hineingeworfen wird. Ich habe selten so einen Schwachsinn gelesen wie diese Antwort! Fakt ist allein, dass das Gerät einen äußerlichen Schaden aufweist, den Medimax nicht zu beheben bereit ist.
Was die Aussage soll, ein Anspruch nach drei Wochen sei nicht mehr reklamierbar, erschließt sich auch niemandem, der mit der Rechtslage vertraut ist. Ein Garantieanspruch wurde desweiteren nie gestellt. Es handelt sich weiterhin um einen Gewährleistungsanspruch nach BGB.
Fakt ist auch, dass wir uns weiterhin innerhalb der ersten sechs Monate nach Kaufdatum befinden, womit Medimax in der Plicht steht nachzuweisen, dass das Gerät beim Gefahrenübergang noch nicht defekt war.
„Ihre Aussage, der Händler sei der Ansprechpartner, ist richtig. Auch hier versuchten die Kollegen ihnen zu erklären, dass es für Großgeräte einen vor Ort Service gibt. “
Einzige Aussage im MEDIMAX Duisburg war, dass dort NIEMAND dafür zuständig sei und wir den Hersteller kontaktieren müssten.
Dass diese Aussage falsch ist, haben Sie ja urplötzlich in obigem Zitat anerkannt.
Dieser Service wurde dementsprechend natürlich nicht angesprochen. Natürlich stand es Ihnen frei auf Ihre Kosten das Gerät zu reparieren, dazu ist Medimax als Händler schließlich verpflichtet.
Die Aussagen von Herrn Avci beziehen sich (wenn überhaupt) auf das HGB und schließen damit nur B2B-Geschäfte zwischen Händlern ein. Für B2C-Geschäfte zwischen Privatpersonen und Händler (und damit für den aktuellen Fall) gilt allerdings alleine das BGB, das in der gesendeten Argumentation von Seiten Medimax komplett ignoriert wird.
Der ganze Prozess zeigt weiterhin, dass von Seiten Medimax keinerlei Einsicht besteht sich an die eigenen gesetzlichen Verpflichtungen zu halten.
Ich erwarte, dass das Problem angemessen gelöst wird und sich MEDIMAX darum kümmert, dass sich die Filialen an die Gesetze halten.