Durch fluege.de endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 351 Views | 29.12.2017 | 20:40 Uhr
geschrieben von Helmut Bauer

fluege.de (Leipzig)

Gebührenabzocke

Bestell-/Kundennummer: Re.Nr. SE4997113

Fluege.de Servicefee.

Fluege.de wirbt damit, Flüge zu absoluten Tiefpreisen zu vermitteln. Schön wär's. Das Erwachen kommt mit der Buchungsbestätigung. Hier erfährt der Kunde plötzlich, dass zusätzlich zu dem an die Fluggesellschaft zu zahlenden Preis (hier: 856 Euro) eine Servicegebühr an Fluege.de in Höhe von 99,96 Euro zu entrichten ist. In den AGB wird zwar erwähnt, dass für einen "Teil" der Flüge Gebühren erhoben werden "können", einen konkreten Hinweis gibt es aber vor Abschluss des Buchungsvorgangs nicht.

Angeblich soll nach Behauptung von Fluege.de beim Zahlungsvorgang auf Gebühren hingewiesen werden. Ich kann das für meinen Fall ausschließen. Eine Gebühr für den Zahlungsvorgang wäre im Übrigen aber auch rechtswidrig und nichtig, selbst wenn in den AGB etwas Anderslautendes stünde. Denn der im Juli 2017 neu eingeführte § 270a BGB verbietet die Erhebung von Gebühren für die Zahlungsart.

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Meine Forderung an fluege.de: 99,96 Euro.


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Kommentare und Trackbacks (3)


11.01.2018 | 18:05
von Helmut Bauer noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe FLUEGE.DE am 29.12.17 wie folgt angeschrieben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe große Zweifel, dass mir beim Bezahlvorgang Ihre Gebühr bekanntgegeben worden sein soll. Denn ich bin bei dem gesamten Buchungsvorgang höchst aufmerksam gewesen. Als pensioniertem Richter ist mir die Bedeutung des Buchungsvorgangs nämlich sehr wohl bewusst. Wenn überhaupt, haben Sie den Hinweis auf eine konkrete Gebühr geschickt irgendwo versteckt. Dankenswerterweise führen Sie in Ihrer nachstehenden Mail aber aus, dass bei "Auswahl der Zahlart die Gebühr. angezeigt" wird. Ihnen sollte bekannt sein, dass der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie vom 17.07.2017 - BGBl. I S. 2446 - neu eingeführte § 270a BGB Gebühren für bestimmte Zahlungsarten ausdrücklich verbietet. Entgegenstehende Vereinbarungen einschl. AGB sind seitdem gesetzeswidrig und damit nichtig. Bitte versuchen Sie nicht zu argumentieren, es handele sich um eine andere Gebühr, die nur zufällig im Zusammenhang mit den Zahlungsarten erwähnt werde. Der Umgehungscharakter wäre eindeutig. Auf eine von den Zahlungsarten unabhängige Gebühr hätte nämlich bereits sehr viel früher im Rahmen des Buchungsvorgangs hingewiesen werden müssen!

Ich habe heute meine Bank angewiesen, die Überweisung der Gebühr an Sie rückgängig zu machen. Sollten Sie den Betrag auf dem Rechtswege geltend machen wollen, sehe ich dem gelassen entgegen, zumal ich rechtsschutzversichert bin. Sie sollten auf jeden Fall bedenken, welcher Imageschaden Fluege.de droht, wenn Ihre Praxis einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden würde. Als Suchportal wären Sie über kurz oder lang bedeutungslos.

Mit freundlichen Grüßen

. "

Bis heute hat FLUEGE.DE darauf nicht reagiert. Leider hat auch meine Bank sich bsher nicht hilfreich gezeigt.

Mit freundlichen Grüßen

Bauer


26.01.2018 | 02:48
von Helmut Bauer endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Fluege.de hat nicht reagiert. Sie hätten ja auch keine Argumente.


12.06.2018 | 21:29
von Sss K. | Regelverstoß melden
Hallo Helmut Bauer
Hast du dich über Fluege.de einmal informiert?
Das Unternehmen wurde vor einem Jahr und drei Monaten von einigen Polen gegründet (laut online-handelsregister.de). Ihr Sitz ist dort, wo ein Restaurant steht. Die Angestellten wissen nichts von Fluege.de und der Sitz kann in den letzten 20 Jahren auch nicht dort gewesen sein (telefonisch erfragt).



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