Durch KUNZE Immobilienverwaltung Schwetzingen gelöste Beschwerde. | 470 Views | 18.01.2018 | 12:26 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-3381853

KUNZE Immobilienverwaltung Schwetzingen KG (Schwetzingen)

Latente Lebensgefahr für die Bewohner durch fehlenden Brandschutz

Bestell-/Kundennummer: Haus 5 der WEG 136 in 68309 Mannheim / Einheit E0103001

Faulheit schützt vor Strafe nicht und niemals - denn der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung.

Sehr geehrter Herr S.,

SCHLAGWORTE

ich weise Sie in Ihrer Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer letztmalig darauf hin, dass im Haus 5 der genannten WEG (zwölfgeschossiges Hochhaus) ein ordnungsgemäßer Brandschutz nicht mehr gegeben ist. Der Grund hierfür ist, wie bereits mehrfach telefonisch mitgeteilt, ein defektes Brandschutztellerventil im Badezimmer der genannten Einheit.

Im Brandfall kann sich über dieses Ventil völlig ungehindert gefährlicher Rauch über die zentrale Lüftungsanlage in alle daran angeschlossenen Wohnungen ausbreiten. Für die dort anwesenden Bewohnerinnen und Bewohner besteht für diesen Fall akute Lebensgefahr. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung dieser Angelegenheit liegt inzwischen vor.

Zunächst ist zusammenfassend festzustellen: Die Verantwortung für diese latente Gefährdungslage trägt die Kunze Immobilienverwaltung KG und hier konkret Ihre Mitarbeiterin Frau A. S. und deren Vorgesetzter Herr T. S. Aufgrund der Information durch dieses Schreiben stehen ab sofort auch Sie ganz persönlich in der Verantwortung.

Zum Strafrecht:

Bei Brand mit Personenschaden aufgrund funktionsunfähiger Brandschutztellerventile droht den Verantwortlichen Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Zum Zivilrecht (Haftungsrecht und Wohnungseigentumsrecht) :

Sieht man von der finanziellen Regresspflicht der Verantwortlichen im Schadensfall aufgrund von Sach- und Personenschäden, welche viele Millionen Euro betragen können, ab, so ist darüber hinaus das Wohnungseigentumsrecht maßgebend.

Brandschutztellerventile sind gemäß § 5 Absatz 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, da sie für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich der Tragung der dafür anfallenden Kosten obliegt grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft.

Mit Beschluss vom 27.05.2008 hat die Eigentümergemeinschaft die Kunze Immobilienverwaltung KG mit der Umsetzung aller aus dieser Pflicht resultierenden Maßnahmen beauftragt. Somit hat die Hausverwaltung auch ausnahmslos alle anfallenden Reparaturen zu beauftragen und dies völlig unabhängig von der Ursache des Defekts.

Bei Unterstellung einer unsachgemäßen Bedienung hat die Hausverwaltung nach ordnungsgemäßer Beauftragung und Durchführung des Reparaturauftrags sowie Begleichung der Rechnung aus der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft den eindeutigen Nachweis hierfür zu erbringen. Unwahre Behauptungen und fadenscheinige Begründungen sind hierfür ungeeignet.

Mit E-Mail vom 22.11.2017 hat Ihre Mitarbeiterin Frau S. die Erfüllung oben genannter Pflicht unter Aufstellung nachweislich unwahrer Behauptungen verweigert und sich dabei auf die angebliche Anweisung ihres Vorgesetzten Herrn S. berufen. Man kann nur mutmaßen, wie viele weitere der inzwischen in die Jahre gekommenen und sowieso komplett ungewarteten Brandschutztellerventile dieser Wohnanlage sich aufgrund solch rechtswidrigen Gebarens mittlerweile in funktionsunfähigem Zustand befinden.

Das geschilderte verantwortungslose Verhalten hat dieses Schreiben notwendig gemacht. Hiermit habe ich Sie sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß, abschließend und eindeutig nachweisbar über den Mangel im Brandschutz informiert. Jetzt müssen Sie eigenverantwortlich entscheiden, wie Sie sich weiter verhalten.

Dabei sollten Sie aber ab jetzt und bis in alle Zukunft die drohenden Konsequenzen im Auge behalten. Denn der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung. Beachten Sie hierzu auch das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2012 (Az. V ZR 177/11).

Mit freundlichen Grüßen

Eigentümer

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Meine Forderung an KUNZE Immobilienverwaltung Schwetzingen KG: Wiederherstellung des Brandschutzes


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Kommentare und Trackbacks (1)


13.02.2018 | 11:37
von ReclaBoxler-3381853 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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