Hertz Autovermietung GmbH (Eschborn)
Ärger mit Hertz Autovermietung in Neuss
Bestell-/Kundennummer: Mietvertrag Nr. 294532280 / Rechn. v. 25/11/2017 / ADAC Mitglied
Ohne Schaden wird einfach Kaution einbehalten und man sitzt den Fall aus.
Wir haben im November 2017 an einem Freitag ein Auto bei Hertz in Neuss für 24 Stunden gemietet. Die Rückgabe erfolgte bereits spät abends am selben Freitag mit Schlüsseleinwurf am Nachttresor unter Zeugen. Das Auto war ohne Schäden bei Rückgabe am Abend.
Am nächsten Tag, einen Samstag, erhalten wir die e-Rechnung per E-Mail. Hier wird ein vorläufiger Schaden geltend gemacht ohne nähere Angaben. Wir dachten, es muss sich um ein Missverständnis handeln.
Am Morgen des Sonntag bei Tageslicht sind wir nochmals zur Hertz Neuss gefahren. Hier stand der Wagen unbeschädigt (Dokumentation mit >= 100 Fotos) in der selben Parkbucht, in der wir das Auto am Freitag Nacht abgestellt hatten.
Auffällig war, dass weder die Abholzeit noch die Zeit der Rückgabe korrekt von Hertz ausgewiesen wurde. Die Abholung erfolgte angeblich vor Öffnung der Hertz Niederlassung.
Daraufhin haben wir Widerspruch bei Hertz eingelegt und einen Schadensbericht angefordert.
Diesen haben wir dann nach mehrfachen Aufforderungen und Mahnungen endlich im Februar 2018. Der dargestellte Schaden auf einem beigelegten Foto war nachweislich bei Abgabe des Autos durch uns nicht vorhanden. Diesem Schaden haben wir erneut widersprochen und ein entsprechende Foto als Beweis bei Hertz vorgelegt.
Hertz blieb weiterhin uneinsichtig. Ansprechpartner gibt es nicht. Kundendienst meldet sich wenn überhaupt nur verzögert. Empfinden wie Strategie des Aussitzens.
Ein paralleler Widerspruch bei der Postbank VISA Card Service wurde ignoriert. Trotz Anmietung über ADAC Code hat der ADAC sich auch nicht darum gekümmert.
Wir werden jetzt u. a. rechtlich gegen Hertz vorgehen.
"In der Folgezeit habe ich diverse Emails und Schreiben an die Firma Hertz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Juristischen Zentrale des ADAC München geschickt, wonach der Mieter eines Mietfahrzeuges nur für Schäden haftet, die er selber verschuldet hat. Hierzu liegen Grundsatzurteile des LG Baden-Baden vom 12.6.2007 (5 S 19/06), sowie LG Berlin vom 18.11.2011 (56 S 36/11) vor, wonach der Mieter nicht für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug haftet. Die Autovermietung muss dem Mieter nachweisen, dass er den Schaden selbst verursacht hat. "
Viel Erfolg!
Beschwerde ist noch nicht gelöst