Von mydays beantwortete Beschwerde. | 820 Views | 28.02.2018 | 13:37 Uhr
geschrieben von Monika Altas

mydays GmbH (München)

Gutschein abgelaufen-ich dachte er hat 3 Jahre Gültigkeit?

Bestell-/Kundennummer: 0704201/23694847/03/2015

Leider war es bei mir auch so, ich habe es tatsächlich falsch verstanden, ich dachte drei Jahre Gültigkeit nach Ausstellungsdatum. Das ist nicht der Fall. Ich dachte, ich hätte noch Zeit bis März 2018. Wollte am 07.01.2018 buchen- als es hieß, der Gutschein wäre seit einer Woche! abgelaufen am 31.12.2017. Es würde in den AGB´s stehen, dass es wohl nicht ab Ausstellungsdatum gilt.

Es ist eine Irreführung und das habe ich auch so mitgeteilt-wenn es immer heißt: 3 Jahre Gültigkeit. Ich habe um Kulanz gebeten, da ich es sieben Tage nach derer Ablaufzeit einlösen wollte. Absolut kein Entgegenkommen. Nicht mal ein wenig Kulanz angeboten. Ich bin sooo enttäuscht und habe allen gesagt, dass ich künftig von mydays keine Gutscheine mehr geschenkt bekommen möchte. Bin wirklich traurig darüber.

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Meine Forderung an mydays GmbH: Ab Erstelldatum drei Jahre Gültigkeit.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.03.2018 | 13:59
Firmen-Antwort von: mydays GmbH
Abteilung: Customer Care

Liebe Monika, unsere Gutscheine sind nicht nur drei Jahre ab Ausstellungstag gültig, sondern - noch besser für Sie - ab Jahresende des Ausstellungsjahres 3 Jahre. Damit wären das in Ihrem Fall fast 4 Jahre gewesen. Lassen Sie uns gerne Ihren Gutscheincode über mydays.de/kontakt zukommen und wir prüfen die Gültigkeit Ihres Gutscheins. Viele Grüße, Ihr mydays Team

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Kommentare und Trackbacks (2)


01.03.2018 | 05:24
von Til | Regelverstoß melden
War die Ablauffrist auf dem Gutschein vermerkt?

Ansonsten zählen wie oben erwähnt die 3 Jahre Jahresende des Kaufdatums.

Es ist § 195 BGB (nicht §185) unter Anwendung § 199 BGB (daher liegt hier ReclaBoxler-5135256 falsch).

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

19.04.2018 | 12:00
von Monika Altas
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.



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