181 Views | 15.04.2018 | 19:18 Uhr
geschrieben von Annegret Mossau

O2 (München)

Seit Monaten kein Internetempfang

Bestell-/Kundennummer: Kunden. 6008512989

Seit vielen Jahren bin ich Kunde bei O2, mit mehreren Verträgen. Seit 4-5 Monaten ist der Empfang in und rund um meinen Wohnort äußerst schlecht, - Internet ist gar nicht möglich und teilweise kann ich nicht mal telefonieren. Diese Störung wurde mehrfach gemeldet und ich bekam immer die Auskunft "ein Ende der Störung ist nicht absehbar". Daraufhin habe ich einen der Verträge gekündigt und um vorzeitige Auflösung gebeten. ein Hanyvertrag, der praktisch nicht nutzbar ist, hilft mir nichts. Die gekündigte Rufnummer wird von meinem minderjährigen Sohn genutzt, der wirklich auf ein funktionierendes Netz angewiesen ist, damit er mich informieren kann, falls er den Bus von der Schule verpasst etc.

SCHLAGWORTE

Die anderen Verträge nutzen mein Mann und ich; da wir beide schon Rentner sind und deshalb meist zu Hause, behelfen wir uns mit dem WLan-Netzwerk in der Hoffnung, dass O2 das Problem doch noch in den Griff bekommt.

O2 hat die vorzeitige Vertragsauflösung abgelehnt, da es sich "um eine vorübergehnde Störung" handelt. Ich denke nicht, dass man noch so vielen Monaten von "vorübergehend" sprechen kann und bin äußerst enttäuscht von einem solchen Geschäftsgebaren. O2 liefert nicht die "Ware", die zum Zeitpunkt des Vertragsbschlusses versprochen wurde und trotzdem soll ich weiterhin an diesen Vertrag gebunden werden. Das ist nicht nachvollziehbar.

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Meine Forderung an O2: Vorzeitige Vertragsauflösung.


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Kommentare und Trackbacks (2)


07.05.2018 | 10:37
von Annegret Mossau noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
O2 kann nach wie vor keine Zeitangabe machen, wie lange der Netzempfang gestört sein wird, zeigt sich aber unkooperstov und spricht von einer „vorübergehenden Störung“. Dies nun schon seit nahezu einem halben Jahr!


28.05.2018 | 13:41
von Annegret Mossau noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
O2 ist völlig unkooperativ und kann weder die vertragliche Leistung erbringen noch stimmt sie einer Sonderkündigung zu




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