Jochen Schweizer GmbH (München)
Durch schwere Krankheit Gutschein nicht rechtzeitig eingelöst
Bestell-/Kundennummer: JSB0000001037819
Durch schwere Krankheit Gutschein nicht rechtzeitig eingelöst, Jochen Schweizer zeigt keine Kulanz.
Wegen einem Unfall im Februar 2015, und schwerer Krankheit mit mehreren stationären
Aufenthalten (Nachweise wurden Fa. Jochen Schweizer angeboten), Arbeitsunfähig auch in 2016 und 2017 mit Krankenhausaufenthalten) konnte ich leider
meinen Gutschein für "Erlebnisbox für grosse Jungs" Wert 149 Euro, nicht mehr rechtzeitig zum Jahresende einlösen. Auf meine Frage nach einer möglichen (auch kostenpflichtigen) Verlängerung, gab es nur eine Ablehnung seitens Jochen Schweizer. Finde, dass nicht in Ordnung, dass hier keiner Kulanz bzgl einer nachweislich verhinderten Partei entsprochen wurde.
Nachweise vorhanden über klinische Aufenthalte und AU. Ich hätte eben - nicht - aus dem Krankenhaus anrufen können und um Verlängerung bitten.
12.06.2018 | 14:29
Abteilung: Erlebnis- und Kundenmanagement
Guten Tag aus München,
danke für Ihr Feedback zur Gutscheingültigkeit.
Ich verstehe, dass Sie wegen des Ablaufs des Gutscheins enttäuscht sind. Bitte beachten Sie, dass wir uns bei der Gültigkeit unserer Gutscheine nach der gesetzlichen Verjährungsfrist richten. Sobald der Gutschein einmal das Ablaufdatum erreicht hat, ist eine weitere Verwendung ausgeschlossen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen keine anderweitige Information geben können.
Viele Grüße aus München
Cigdem aus dem Jochen Schweizer Team
Da hier BGB Verfristung aus Eigenversäumnis nicht greift, sondern die Vertragsparteien sich
in den AGB bei höherer Gewalt (insbesondere Jochen Schweizer) auf das Aussetzen der Leistungen vereinbart haben, ist in einem unverschuldeten Unfall (ohne Drittbeteiligung) ein Hindernis "vis maior" entstanden, die
die andere Vertragspartei am Abruf der Leistung
gehindert hat. Nachweise wurden angeboten (Ticket/Referenznummer Referenznummer 101104122).
Insofern ist eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Verbraucherschutzentrale angezeigt.
§ 206 BGB
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
In diesem Falle das Einfordern des Rechtes
zum Abruf der bezahlten Leistung.
und die Wettbewerbszentrale (Verstoss AGB/BGB) wenden.
Beschwerde ist noch nicht gelöst