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324 Views | 27.06.2018 | 14:08 Uhr
geschrieben von Klaus-Peter Villwock
Wiederholt rufen MitarbeiterInnen bei meinem pflegebedürftigen Ehemann K.-P. V. an und versuchen die gestellten schriftlichen Anträge auf Pflegeleistungen am Telefon abzulehnen.
Wenn dann gebeten wird, die Bescheiderteilung gemäß SGB X schriftlich durchzuführen mit Rechtsbehelf, wird dies nicht beachtet und einfach weitergeredet.
Bei einem Pflegegraderhöhungsantrag wurde diesbezüglich nach entsprechender telefonischer Absage zwar ein Bescheid erteilt, aber verlangt, dass der Widerspruch nun schriftlich zurückgenommen wird.
Die Krankenkassen sind dem SGB V verpflichtet. Dementsprechend gilt für sie auch das SGB X.
Klaus Peter Villwock
Meine Forderung an Barmer GEK:
Schriftliche Bescheiderteilung bei schriftlicher Antragstellung mit entsprechendem Rechtsmittel.
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