112 Views | 12.07.2018 | 18:17 Uhr
geschrieben von Uwe Woock

BB-EP GmbH (Heiligenhaus)

Dachgepäckträger passt nicht - Schaden am Fahrzeug

Bestell-/Kundennummer: Bestellnr. 100006328

Dachgepäckträger für Auto passt nicht, Beulen im Dach, kein Kundenservice, keine Erstattung des Kaufpreises

Ich kaufte ich bei der Fa. BB-EP GmbH in deren Internetshop einen Dachgepäckträger mit der Bezeichnung „Custo 06“, der nach den Angaben ausdrücklich für mein Auto, einen Hyundai Atos Prime, passen sollte. Ein Hersteller war dabei nicht angegeben.

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Da ich ihn nicht oft brauchen würde, hatte ich gedacht ein günstiger namenloser würde vollkommen ausreichen.

Bei der Montage des Trägers exakt nach der Montageanleitung kam es jedoch zu einer Beschädigung des Dachs, die Füße drückten sich ins Dachblech und es gab ein Beulen.

Es wurde dabei von mir nicht der beigelegte Inbusschlüssel, sondern ein Drehmomentschlüssel verwendet, da es genaue Drehmomentangaben zum Anziehen der Befestigungsschrauben gab.

Meine umgehende Kontaktaufnahme per Email mit dem Händler, mit der Schilderung was geschehen war und Fotos, blieb leider unbeantwortet. Meine darauffolgende erneute Nachricht per Briefpost und Einschreiben blieb ebenfalls unbeantwortet.

Aus meiner Sicht kann man sagen, ein Kundenservice ist bei der Fa. BB-EP GmbH nicht vorhanden.

Erst auf die Kontaktaufnahme durch meinen Anwalt, den ich inzwischen aufgesucht hatte, gab es eine Reaktion, in der Form, dass sich die Haftpflichtversicherung des Händlers bei mir meldete.

Es gab dann eine Begutachtung des Schadens durch diese Versicherung. Es wurde im Endeffekt jedoch behauptet es läge ein Montagefehler vor, da ein Drehmomentschlüssel anstelle des beigelegten Inbusschlüssels verwendet wurde, denn nur mit diesem sei ein korrektes Anziehen der Befestigungsschrauben möglich.

Jeder der schon einmal einen Inbusschlüssel in der Hand hatte und diesen verwendet hat weiß, dass es eigentlich unmöglich ist damit ein genaues Drehmoment beim Anziehen einer Schraube einzuhalten. Außerdem wurde gesagt, der Träger würde sehr wohl auf mein Fahrzeug passen, da es ja auf der beigefügten Fahrzeugliste genannt werde.

Da ich mir sicher war, dass der Schaden nicht durch eine fehlerhafte Montage meinerseits, sondern durch den nicht passenden oder fehlerhaften Dachträger verursacht worden war, reichte ich eine Klage auf Schadenersatz ein.

Erst dann, ca. 1 Jahr später, wurde von der Gegenseite in deren Klageerwiderung der Hersteller des Dachträgers, die Fa. Montblanc, genannt.

Im Zuge der Verhandlung wurde vom Gericht ein Sachverständiger beauftragt den Dachträger zu begutachten. Der Sachverständige montierte dazu den Dachträger auf ein baugleiches Fahrzeug mit Hilfe eines kalibrierten Drehmomentschlüssels und es ergab sich dabei ein vergleichbares Schadensbild mit Beulen im Dach. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass der Dachträger nicht auf diesen Fahrzeugtyp passt, sondern es bei der Montage zwangsläufig zu einer Beschädigung des Daches kommen muss.

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Das Gericht urteilte dann zwar, dass der Dachträger nicht auf mein Fahrzeug passt, dass jedoch nicht der Händler schadenersatzpflichtig sei und wies meine Klage ab.

Da mir jedoch beim Kauf und auch danach der Hersteller unbekannt war, es gab keinerlei Hinweise darauf, auch nicht auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen, und ich somit der Meinung war man müsse von einem Eigenprodukt des Händlers ausgehen, ging ich in Revision.

Das Revisionsgericht urteilte leider ebenfalls, dass der Dachträger zwar nicht auf mein Fahrzeug passt, dass jedoch nicht der Händler schadenersatzpflichtig sei.

Zwar gibt es wohl einen Passus im Produkthaftungsgesetz, dass wenn der Händler den Hersteller innerhalb einer bestimmten Frist nicht nennt, er anstelle von diesem schadenersatzpflichtig ist. Doch obwohl diese Frist überschritten war, hätte ich ausdrücklich nach dem Hersteller fragen müssen und hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Träger um ein Eigenprodukt des Händlers handelte, auch wenn der Händler beim Kauf keinen Hersteller genannt und sich aus meiner Sicht so verhalten hatte.

Nun, nachdem gerichtlich geklärt ist, dass der Händler nicht schadenersatzpflichtig ist, jedoch der Dachträger entgegen den Angaben beim Kauf nicht auf mein Fahrzeug passt, forderte ich vom Händler die Rücknahme bzw. die Erstattung des Kaufpreises dieses nicht passenden Dachträgers.

Leider blieb diese per Email gestellte Forderung an die Fa. BB-EP GmbH, sowie auch die wiederholte per Briefpost und Einschreiben, wiederum ohne Reaktion und unbeantwortet.

Ich halte dieses Verhalten des Händlers und seinen Umgang mit Kunden für alles andere als akzeptabel und eines Händlers mit einem „Trusted Shop“ Siegel für unwürdig. Nach meiner Erfahrung gehört es zum Geschäftsgebaren dieses Händlers unangenehme oder unerfreuliche Kontaktaufnahmen zu ignorieren.

Ich wiederhole hier auf diesem Wege meine Forderung an die Fa. BB-EP GmbH, den nicht passenden Dachträger zurückzunehmen, bzw. den Kaufpreises zu erstatten.

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Meine Forderung an BB-EP GmbH: Rücknahme bzw. Erstattung des Kaufpreises des nicht passenden Dachträgers


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Kommentare und Trackbacks (1)


04.09.2018 | 21:51
von Uwe Woock noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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