114 Views | 19.07.2018 | 10:29 Uhr
geschrieben von Arda Fe

For You Travel GmbH (Düsseldorf)

Reiseveranstalter erfüllt Vertrag nicht

Bestell-/Kundennummer: 7000979

Der Reiseveranstalter versucht nach verbindlicher Reisebestätigung einen Aufpreis von 2008,00 Euro zu verlangen. Die Begründung sei Buchung des Adam & Eve Hotels in Antalya von zwei gleichgeschlechtlichen

Liebe Beschwerenden, in Deutschland gibt es Gesetze und diese können auch Verbraucher durchsetzen. Lassen Sie sich niemals von einem Unternehmen falsche Tatsachen einreden.

SCHLAGWORTE

Diese Firma hat vergeblich versucht mir Unwahrheiten einzutrichtern, um mich glauben zu lassen, ich wäre nicht im Recht. Pech gehabt! Ich habe sehr gute Kenntnisse im Vertragsrecht und lasse mich von niemanden einschüchtern. Auch nicht mit ach so niedrigen Kulanzstornierungsgebühren in Höhe von nur 300,00Euro statt 800,00 Euro! Kulanz? Sehr lustig in diesem Fall, wäre doch etwas aus Kulanz zu erlassen nur auf meiner Seite sobald der Reiseveranstalter einen verbindlichen Vertrag nicht erfüllen möchte. Am Ende nachdem ich keines der unverschämten Angebote angenommen habe noch zu versuchen als hätte ich den Vertrag stornieren wollen.

Jetzt erwarten ihn die Schadenersatzklagen und eine ggf. eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Anbei das Schreiben meines Anwalts, welches in kurzer und knapper Form die Tatsachen sehr deutlich aufführt:
E-Mail
:
1
For You Travel GmbH

GF: Tunc Özler
Arena-Str. 1
40474 Düsseldorf
Aktenzeichen:
637/2018
Bitte stets Angaben!

(/B30415)
16.07.2018
Per Fax an 0211/938884459
For You Travel GmbH
Reisevertrag vom 26.06.2018, Buchungsnummer: 7000979
Sehr geehrte Damen und Herren,
/
bezugnehmend auf die beigefügte Vollmacht zeige ich die anwaltliche Vertretung von Herrn
Mein Mandant hat bei Ihnen eine Pauschalreise für sich und Herrn X. gebucht.
Der Inhalt des Reisevertrags ergibt sich aus Ihrer Reisebestätigung vom 26.06.2018, nämlich
im Wesentlichen Hin- und Rückflug für die Reiseteilnehmer Herr P. und Herr
A. nach Antalya, Unterkunft im Hotel Adam Eve in einem Doppelzimmer
Romantik, Verpflegung all inclusive.
Mit dieser Buchungsbestätigung ist zwischen Ihnen und meinem Mandanten ein verbindlicher
Reisevertrag zustande gekommen. Die hiernach zu entrichtende Anzahlung in Höhe von
965,00 Euro hat mein Mandant unmittelbar nach Erhalt der Reisebestätigung an Sie bezahlt,
was Sie mit E-Mail vom 29.06.2018 bestätigt haben.
Ihr Verhalten nach Vertragsabschluss kann dann nur noch als Posse bezeichnet werden.
Mit E-Mail vom 27.06.2018 haben Sie meinem Mandanten mitgeteilt, Sie hätte „soeben die
Information aus dem Zielgebiet bekommen“, dass mein Mandant „ein Zimmer Romantic
Room“ gebucht habe. Diese Information mussten Sie sicher nicht erst „aus dem Zielgebiet“
beziehen, weil Sie selbst den Reisevertrag mit dem vorgenannten Inhalt abgeschlossen haben.
- Seite 2 -
Weiter teilen Sie mit, mein Mandant könne aus Ihrer Hotelbeschreibung ersehen, dass „eine
Belegung von 2 Männer“ nicht erlaubt sei, und Sie meinem Mandanten „in diesem Fall sagen
müssen, dass der Aufpreis für ein Standardzimmer 2008,00 Euro beträgt“.
Hierzu muss ich Ihnen nun sagen, dass sich der Inhalt des Reisevertrags alleine aus Ihrer Reisebestätigung
vom 28.06.2018 ergibt. Irgendwelche Prospektbeschreibungen, wo auch immer
diese zu finden sein sollen, sind nicht Grundlage des Vertrags und damit auch nicht Vertragsgegenstand.
Ob und an welcher Stelle die Möglichkeit besteht, eine Hotelbeschreibung
einzusehen, hat daher nicht zu interessieren. Bemerkenswert ist, dass Sie im Nachhinein
selbst nur auf die Hotelbeschreibung einer fremden Webseite bei „Traveltainment“ verweisen

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können.
Letztendlich ist das herzlich egal, weil sie das Vertragsangebot meines Mandanten in dem
bestätigten Umfang angenommen haben. Dass die beiden Reiseteilnehmer männlich sind,
war Ihnen vor Vertragsannahme bekannt, wie die Reisebestätigung bestätigt.
Ihre Ansicht, mein Mandant müsse einen „Aufpreis“ von 2.008,00 Euro bezahlen, um etwas
anderes zu erhalten als das, was mit Ihnen vertraglich vereinbart ist, ist absurd. Rechtlich
gesehen handelt es sich um eine neues Angebot zum Abschluss eines Vertrags, das abgesehen
vom Preis völlig unbestimmt ist, und das mein Mandant in aller Deutlichkeit bereits abgelehnt
hat.
Zuletzt haben Sie meinem Mandanten mit E-Mail vom 06.07.2018 erklärt, sie könnten nach
Rücksprache mit Ihrer „Kulanzabteilung“ eine Zimmerumbuchung im gleichen Hotel zum
„genannten Aufpreis von 2008,00 Euro“ oder die Umbuchung in ein anderes Hotel „zu den Konditionen
laut AGB 3“ anbieten. Sie waren vorsichtig genug, gar nicht erst zu verraten, was man
sich unter „Konditionen laut AGB 3“ konkret vorzustellen hat. Eine besonderes „Schnäppchen“
sollte dann wohl die weitere Option einer „Kulanzstornierung“ zum Sonderpreis von
150,00 Euro anstatt „aktuell“ (?) 483,00 Euro, sein, die Sie meinem Mandanten automatisch verpassen
würden, falls er Ihnen seine Entscheidung nicht bis 17:30 Uhr mitteilen würde.
Mein Mandant hat Ihnen am 06.07.2018 postwendend sogar schon um 12:16 Uhr mitgeteilt,
dass er keines dieser drei Angebote annimmt und auf Erfüllung des Vertrags vom 26.06.2018
besteht, und Sie aufgefordert, die Erfüllung Ihrer Leistungspflichten zu bestätigen.
Folge dessen war, dass Sie meinem Mandanten jetzt unter dem 09.07.2018 mit den Worten
„Wir bedauern Ihre Stornierung“ eine „Stornorechnung“ erteilt haben.
Sie haben damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass Sie die Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen verweigern, andererseits aber auch keine Scheu zeigen, sich
dafür noch mit einem Betrag von 300,00 Euro belohnen lassen zu wollen.
Bei dieser Sachlage erkläre ich namens und im Auftrag meines Mandanten die
Kündigung
des Reisevertrags vom 26.06.2018 mit der Maßgabe, dass nunmehr anstelle der Leistung
Schadenersatz gefordert wird.
- Seite 3 -
Der Schaden meines Mandanten besteht zunächst in Höhe des Betrags der an Sie geleisteten
Vorauszahlung von 965,00 Euro. Nachdem Sie die Ursache für die Kündigung gesetzt haben,
steht Ihnen dieses Geld nicht zu. Nach Mitteilung meines Mandanten haben Sie zwischenzeitlich
einen Teilbetrag von 665,00 Euro zurückbezahlt. Sie werden aufgefordert, den Restbetrag
von 300,00 Euro auszuzahlen.
Ferner macht mein Mandant seinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit in Höhe von 50% des mit Ihnen vereinbarten Reisepreises geltend, mithin
also 1.379,00 Euro.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Gleiches gilt für Maßnahmen
gegen Sie wegen der Diskriminierung der Person meines Mandanten.
Sie werden aufgefordert, die vorgenannten Beträge von insgesamt 1.679,00 Euro bis spätestens
26. Juli 2018
zu bezahlen. Die Zahlung ist zum Zwecke der Zahlungskontrolle zu meinen Händen auf mein
o. a. Konto zu leisten. Meine Geldempfangsvollmacht ergibt sich aus der vorgelegten Vertretungsvollmacht.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Rechtsanwalt
Anlage
Vollmacht

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Meine Forderung an For You Travel GmbH: Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 1379,00 Euro


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