Von agilis Inkasso beantwortete Beschwerde. | 1 View | 13.08.2018 | 14:24 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-5945011

agilis Inkasso GmbH (Berlin)

Überhöhte Gebühren, unfreundliche Mitarbeiter

Bestell-/Kundennummer: 634667474744

Ich habe extrem schlechte Erfahrungen mit Strom Plus/ und der Fuxx-Die Sparenergie GmbH gemacht.

Ich habe einen Tag nach der ersten Mahnung für eine Hauptforderung in Höhe von 141,00 Euro Inkassogebühren in Höhe von 71,00 Euro bekommen und finde das dreist.

Sie haben agilis Inkasso beauftragt und ich habe sehr schlechte Erfahrungen damit gemacht.

Man kann weder mit Strom Plus noch mit agilis Inkasso normal reden, die Mitarbeiter sind unfreundlich und dreist und helfen nicht weiter.

Mit agilis Inkasso kann man nicht reden und es wird sofort mit Gericht gedroht.

Meine Stromguthaben von Strom Plus wurden mir auch nur durch mehrmalige Nachfrage überwiesen.

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Meine Forderung an agilis Inkasso GmbH: Erlass der Inkassogebühr


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
13.08.2018 | 14:24
Firmen-Antwort von: agilis Inkasso GmbH
Abteilung: Geschäftsleitung

Sehr geehrte/r Beschwerdeführer/in,

da Sie weder Ihren Vor- und Zunamen noch unser Aktenzeichen oder die Vertragsnummer unserer Auftraggeberin, hier der Fuxx - Die Sparenergie GmbH, angeben haben, können wir leider den betreffenden Vorgang in unserer Inkasso-Software nicht identifizieren. Daher ist es uns nur möglich eine grundlegende Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde abzugeben. Etwaige Besonderheiten Ihres Einzelfalles müssen bei dieser Bewertung leider unberücksichtigt bleiben.

Soweit Sie die Geltendmachung unserer Inkassokosten in Höhe von 70,20 EUR monieren (bei dem Rest dürfte es sich um Vollzugszinsen handeln), teilen wir Ihnen mit, dass diese für unsere Beauftragung, hinsichtlich der verspäteten/nicht erfolgten Zahlung der Forderung unserer Auftraggeberin entstanden sind. Sie haben sich, davon müssen wir derzeit ausgehen, mit der Zahlung im Verzug befunden.

Daher sind die durch unsere Beauftragung entstandenen Inkassokosten von Ihnen als weiterer Verzugsschaden zu begleichen, gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

So auch die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Duisburg (7 S 45/14) vom 14.11.2014, wonach die entstandenen Inkassokosten grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen.

Auch hinsichtlich der Höhe der Inkassokosten halten wir uns streng an die gesetzlichen Grundlagen. Nach § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen registrierte Inkassodienstleister für ihre vorgerichtlichen Tätigkeiten die gleichen Kosten erheben, wie sie Rechtsanwälte für dieselbe Tätigkeit berechnen.

Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich hierbei nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass wir für unser Tätigwerden maximal eine 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung stellen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich - ausgehend vom Gegenstandswert in Höhe von 141,00 EUR - auf 58,50 EUR.

Zudem sind wir berechtigt, nach § 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG zusätzlich eine Auslagenpauschale zu erheben. Diese Auslagenpauschale beträgt in der Regel 20 % von den Inkassokosten, darf aber nicht höher als 20,00 EUR sein. Somit beträgt die Auslagenpasuschale in Ihrem Fall 11,70 EUR.

Die von uns geltend gemachten Inkassokosten von insgesamt 70,20 EUR sind somit nicht überhöht und würden jederzeit einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Wir hoffen, dass wir Ihnen die berechtigte Geltendmachung unserer Inkassokosten anschaulich erläutern konnten und sehen einem Ausgleich der Hauptforderung und Inkassokosten nun entgegen.

Zu den weiteren Punkten können wir derzeit (noch) keine Stellungnahme abgeben. Entweder benötigen wir hierfür weitere Angaben Ihrerseits, damit wir den Vorgang identifizieren können oder Ihre Ausführungen betreffen direkt unsere Auftraggeberin, so dass wir hierzu leider nichts sagen können.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Strobel
agilis Inkasso GmbH

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