WARDOW GmbH (Wustermark)
Lange Reparatur, Umtausch verweigert Mangelware
Am 16.12.2017 habe ich die Tasche ‘Jump Nice Soft Shopper Navy” (Artikel -Nummer: 6579) gekauft.
Nach nur 10 Monaten, muss ich erhebliche Mängel feststellen:
- Die Plastikfassung der Schulterriemen platzt an vielen Stellen (Risse), und die schwarze Vliese Line in den Schulterriemen löst sich ebenfalls ab!
- Der Futterstoff an der mittigen Innentasche wurde vom Hersteller weder mit der Nähmaschine in den Oberstoff miteingefasst, noch ordnungsgemäß mit einer Overlock Maschine versäubert! Der Futterstoff franst entsprechend aus.
3. Steppnähte fransen vereinzelt aus.
Detaillierte Fotos wurden dem Händler via E-Mail zugeschickt.
Der Käufer kann vorrangig Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Insoweit hat er - nicht der Verkäufer - grundsätzlich das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels ("Reparatur") oder die Lieferung einer mangelfreien Sache ("Umtausch") verlangt (§ 439 I BGB).
WARDOW möchte jedoch nur eine Reparatur anbieten. Dabei muss die Ware von WARDOW zum Hersteller versendet werden. Eine zumutbare Dauer der Reparatur wird mir verneint:
, Für uns als Händler ist eine 14-tägige Frist leider nicht realisierbar. Allein die Versandzeit von uns zum Hersteller und nach der Reparatur vom Hersteller zu uns nimmt fast 2 Wochen in Anspruch. ”Quelle: Herr D.L., WARDOW, E-Mail vom 15.10.2018
Gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.
Eine Frist möchte der Händler WARDOW nicht akzeptieren - sondern beharrt auf maximal 8 Wochen! Ich habe dem Händler eine Frist von maximal 2-3 Wochen gesetzt. Eine Frist soll dem Verkäufer vom Kunden gesetzt werden - und nicht anders rum - und das bevor die zu reklamierende Ware eingereicht wird! Dabei ist es laut Verbraucherzentrale wichtig, sich auf eine genaue und keine ungefähre Frist zu einigen.
Händler WARDOW möchte weder meine angemessene Frist noch einen Umtausch akzeptieren. Da der Händler WARDOW sich weigert, eine Reparatur von maximal 3 Wochen zu akzeptieren, einen mir rechtlich zustehenden Umtausch verweigert, und den Ablauf der Nacherfüllung zu einem fruchtlosen rendert, habe ich das Recht auf:
"Die anderen in § 437 BGB genannten Rechte stehen ihm [Käufer] grundsätzlich erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist* zu (…) "Er [Käufer] kann entweder nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB, 1. Fall) oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 2. Fall BGB). Rücktritt und Minderung stehen nach dem Gesetzeswortlaut in einem Alternativverhältnis zueinander. Daneben kann der Käufer nach Maßgabe der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB). Schadensersatz und Aufwendungsersatz können grundsätzlich neben Rücktritt oder Minderung geltend gemacht werden. ” Quelle: Verbraucherzentrale
Ob jetzt 8 Wochen eine angemessene Frist ist, muss man natürlich nicht glauben, aber es hieß ja Maximal 8 Wochen. Ich würde es zurückschicken oder nach einem Preisnachlass fragen, damit es lokal repariert werden kann.
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst