0 Views | 28.10.2018 | 22:05 Uhr
geschrieben von Nicole Schwarz

Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin)

Ungerechtfertigter Einbehalt des Übergangsgeldes

Bestell-/Kundennummer: 11 230868 S 617, 7705 ( 602)

Am 19.07.2018 wurde mir von der RVB eine Aktive Berufliche Orientierung bei der FAW in Bad Oeynhausen bewilligt. Da mein Rentenkonto geklärt ist, hat meine Rentenberaterin vor Ort, Frau S., den Antrag auf Übergangsgeld fertig gemacht und eingereicht.

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Statt eines Bescheides habe ich am 20.08.2018 einen Antrag auf Übergangsgeldes vom RVB zugeschickt bekommen. Alle Formulare habe ich ausgefüllt und per Einschreiben zum Deutsche Rentenversicherung Bund hingeschickt.

Die Maßnahme begann am 12.09.2018. So gegen Ende September waren bei allen Beteiligten der Maßnahme das Überganggeld auf dem Konto gutgeschrieben, außer bei mir.

Nach unzähligen Faxen, Telefonaten und E-Mails von mir und der Seminar-Leitung von der FAW, ab dem 03.10.2018, rief dann endlich am 09.10.2018 ein Sacharbeiter von der Abteilung Reha zurück. Angeblich war weder der Antrag von Frau S. eingegangen noch liegt der Antrag, den ich per Einschreiben geschickt habe, vor.

Da ich meine Unterlagen vor Ort hatte (bei der FAW), habe ich nach dem Telefonat alle Unterlagen samt mit Antrag auf Übergangsgeld per Fax an die Sachbearbeiterin gefaxt.

Prompt habe ich am nächsten Tag auch einen Bescheid erhalten. Da ich vorher bis zum 30.09.2018 vom Arbeitslosengeld 2 gelebt habe, wurde ich nach einer Pauschale berechnet, bis hier hin ist alles gut. Allerdings wurde ich nach der Qualifikationsgruppe 4 (für Leute die keine berufliche Qualifikation oder Studium vorzuweisen haben und kein Kind haben) eingestuft. Ich hätte aber nach der Qualifikationsgruppe 3 mit min. ein Kind berechnet werden müssen. Nach Nachfrage lag ein Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung nicht vor, das Kind ist untergegangen. Unter anderen wurde das Abschlusszeugnis als Technische Zeichnerin von der Berufsschule und das Arbeitszeugnis meines ersten Arbeitgeber, wo belegt wird, dass ich als Technische Zeichnerin gearbeitet habe und ein Bescheid von der Kindergeldkasse über Kindergeld, eine Schulbescheinigung von meinem nicht volljährigen Sohn wurde per Fax zugestellt, also lag das zur Berechnung vor.

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Das ist noch nicht alles. Im Bescheid steht, dass wegen eventueller Erstattungsansprüche, z.B. der Krankenkasse und Agentur für Arbeit, vorsorglich das Übergangsgeld vom 12.09. bis 30.11.2018 einbehalten wir

Der letzte Bescheid vom Jobcenter mit Bewilligungszeitraum 12.06.bis 30.09.2018 lag der Rente vor. Einen Erstattungsantrag über 447,92 Euro für die Auszahlung September vom Jobcenter lag der Rente vor. Eine Meldebescheinigung vom Jobcenter über den Bezug von Arbeitslosengeld 2, vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 liegt der Rente vor. Eine Bescheinigung der Krankenkasse, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld noch sonstige Leistungen habe, liegt der Rente vor. Damit ist die Einbehaltung des Übergangsgeldes bis zum 30.11.2018 nicht gerechtfertigt und somit auch nicht legal.

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Im Übrigen habe ich heute nochmal mit der Abteilung Versicherung und Rente telefoniert. Hier werden alle Daten, die für die Rentenkasse wichtig sind, gespeichert. Mein Rentenkonto ist bis zum heutigen Datum geklärt. Mir wurde bestätigt, dass bereits seit 2014 ein Nachweis über die Ausbildung erbracht wurde und sie konnte mir auf Anhieb sagen, dass ich min. ein Kind haben muss, was Kindergeld bezieht. Egal, spielt jetzt auch keine Rolle. Fakt ist ich habe weder den Rest Übergangsgeld für September, Übergangsgeld für Oktober noch habe ich die Fahrtkostenrückerstattung für September und Oktober erhalten. Die Miete konnte ich für Oktober nicht überweisen und wir haben schon fast November. Mir entstehen Kosten, weil mein Konto nicht gedeckt ist. Der Kühlschrank ist leer. Wenn die Rentenkasse nicht zahlt, muss ich irgendwie Notfallgeld beantragen und dann bekommt die Abteilung worauf sie wartet, nämlich einen Rückerstattungsantrag vom Sozialamt Herford.

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Meine Forderung an Deutsche Rentenversicherung Bund: Ich verlange sofortige Auszahlung des Übergangsgeldes. Eine Einbehaltung ist nicht rechtlich begründbar und somit sogar strafbar


 
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