0 Views | 24.12.2018 | 20:46 Uhr
geschrieben von Mary Musterfrau

KVoptimal.de GmbH (Berlin)

Unfaire Honorarberechnung aus Kundensicht

PKV-Tarifoptimierer - vor Unterschrift genau hinschauen lohnt sich!

Alle Jahre wieder - wer kennt es nicht: zum Jahresende flattert per Post die nächste Beitragserhöhung der PKV herein. Viele Jahre nimmt man diese ohnmächtig hin. Irgendwann geht es aber nicht mehr und dann ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer.

SCHLAGWORTE

Ein Wechsel der Gesellschaft oder ein Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft nach §204 VVG ist häufig die einzige Möglichkeit, stetig steigenden Beitragserhöhungen die Stirn zu bieten. Dabei hat besonders bei einem internen Tarifwechsel die Gesellschaft wenig Interesse, ihr Mitglied bei der Alternativtarifsuche aktiv zu unterstützen.

Sogenannte Tarifoptimierer, wie die Fa. KVoptimal.de GmbH, haben aus dieser Problematik eine Geschäftsidee gemacht und berechnen ihr Honorar im Erfolgsfall über die erzielte jährliche Einsparung. Hierbei wird die Differenz aus der Jahresbeitragshöhe vor und nach der Optimierung gebildet. Oft lässt sich eine ansprechende Beitragsreduzierung bei gleichbleibenden Leistungen nur über eine Erhöhung des Selbstbehaltes darstellen. Der gestiegene Selbstbehalt mindert jedoch die reale Einsparung. Das wird fairerweise vom Tarifoptimierer bei der Honorarberechnung berücksichtigt.

Aber auch der Arbeitgeberzuschuss ist bei der Beitragsumstellung nicht zu vernachlässigen. Der Arbeitgeber beteiligt sich in der Regel mit 50%, maximal 351,77 € (Wert für 2019) an den monatlichen Krankenkassenbeiträgen - nicht am Selbstbehalt!

Erhöht sich der Selbstbehalt, dann sinkt erfahrungsgemäß der PKV-Beitrag und damit der Arbeitgeberzuschuss in gleicher Weise. Am Ende bleiben der Eigenanteil des Mitglieds plus Selbstbehalt vor und nach der Optimierung annähernd gleich und die prognostizierte Einsparung hat sich in Luft aufgelöst.

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Ein Beispiel: Durch eine monatliche Erhöhung des Selbstbehaltes um 100,00 € sinken die PKV-Beiträge um satte 200,00 €. In der Vergangenheit lagen die Krankheitskosten immer deutlich über 100,00 € pro Monat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der nun höhere Selbstbehalt voll ausgeschöpft wird.

Ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses ergibt sich eine monatliche Einsparung von nur noch 100,00 €, die im ersten Jahr mehr oder weniger vollständig vom Tarifoptimierer als Honorar eingestrichen wird. Erst ab dem zweiten Jahr soll die Einsparung im eigenen Portemonnaie bleiben - so das Versprechen.

Da sich aber der Zuschuss des Arbeitgebers in gleicher Weise reduziert - im Beispiel um 100,00 € (50% von 200,00 €) -, ist die Einsparung für das Mitglied defacto null. Ein um 100,00 € niedrigerer Eigenanteil im Beitrag wird durch den 100,00 € höheren Selbstbehalt kompensiert.

Selbstbeteiligungen lohnen sich für Angestellte meist nicht, da der Arbeitgeber dafür nichts dazugibt.

Darüber hinaus sind Beiträge für die Basiskranken- und Basispflegeversicherung stets in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig - selbst wenn sie höher als der Höchstbetrag von 1.900,00 Euro bzw. 2.800,00 Euro pro Jahr sind (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).

Selbstbehalte sind hingegen nicht abzugsfähig. Je höher der PKV-Beitrag ist, umso größer fällt auch die jährliche Steuerersparnis aus. Fasst man alle 3 Komponenten (Selbstbehalt, Arbeitgeberzuschuss und Steuerersparnis) zusammen, dann kann der vermeintlich günstige Tarifwechsel schnell zu einer Mogelpackung werden. Das gilt es bei einem angestrebten Tarifwechsel im Vorfeld zu beachten und die Basis der Honorarberechnung zu hinterfragen!

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