DAK-Gesundheit (Hamburg)
Sanitätshaus Knapp ist unfähiger Geschäftspartner für die DAK
Meine Mutter hat sich den Oberschenkelknochen gebrochen und befindet sich in der Kurzzeitpflege in Landstuhl. Sie benötigt dringend einen Rollstuhl, den sie bis heute noch nicht erhalten hat.
Während ihres Krankenhausaufenthaltes in der Westpfalzklinik, in dem ihr Bein operiert wurde, ist ein Körperaufmaß genommen worden. Es wurde festgestellt, dass Sie die Sonderanfertigung eines Rollstuhls benötigt.
Das Sanitätshaus Ank in Kaiserslautern hat diese Sonderanfertigung bei der DAK beantragt, da sie bei der DAK lediglich zur Lieferung von Sonderangefertigten Rollstühlen sind.
Plötzlich erhalten wir die Information, dass nur das Sanitätshaus Knapp in St. Wendel, welche für Standard Rollstühle zuständig sind, jedoch nicht für Sonderanfertigungen, den Rollstuhl liefern sollten.
Nachdem wir das Sanitätshaus Knapp kontaktierten, erhielten wir die flapsige Mitteilung, dass man meiner Mutter ohne Kenntnis ihrer Körpermaße einen Rollstuhl in die Kurzzeitpflege nach Landstuhl bringen wird. Allerdings weiß man nicht, wann das sein wird, das kann "diese" Woche sein (das Telefonat fand am Montag den 21. Januar 2019 statt) oder auch nächste Woche.
Der Umgang mit kranken Menschen und unfähigen Mitarbeitern des Sanitätshaus Knapp, erschweren jeden kranken und alten Menschen das Leben.
Die DAK sollte es sich überlegen, sich einen solchen drittklassigen Geschäftspartner leisten zu können. Bis heute hat sich trotz diverser Telefonate mit der DAK und zugesagten Rückrufen niemand bei uns gemeldet, um diese Angelegenheit schnellstmöglich zu bearbeiten. Das ist keine Werbung für die DAK noch für das Sanitätshaus Knapp.
Die KK muss innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entscheiden. Wenn der Medizinische Dienst ins Spiel kommt, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Die KK ist verpflichtet, schriftlich Bescheid zu geben. Telefonische Mitteilungen sind da irrelevant.
Wenn Sie nach Ablauf der Frist (3 oder 5 Wochen) keine Mitteilung der KK bekommen haben, gilt der Antrag als genehmigt.
Sie können sich das beantragte Hilfsmittel selbst beschaffen, sollten aber die KK darüber informieren (immer schriftlich).
Die KK ist per Gesetz zur Kostenerstattung verpflichtet.
Beschwerde ist gelöst