Von hotel.de beantwortete Beschwerde. | 222 Views | 22.04.2019 | 07:50 Uhr
geschrieben von Dieter Pestrup

hotel.de (Cologne)

Verstoß gegen die DSGVO

Bestell-/Kundennummer: 125488121

Gesetzeswidrige Werbe-E-Mails

Ich hatte im Internet ein Hotelzimmer bei hotel.de gebucht. Bei der Buchung habe ich direkt mündlich darum gebeten, dass ich niemals Werbung erhalten möchte. Ich habe niemals den Datenschutzbestimmungen dieses Unternehmens zugestimmt.

Noch vor der Bestätigung meines gebuchten Zimmers habe ich eine Werbe-E-Mail nach der anderen Werbe-E-Mail erhalten. Sämtlichen Angestellten dieses Unternehmen sind die gesetzlichen Bestimmungen der aktuellen DSGVO aus dem Jahr 2018 nicht bekannt. Ich vermute, dass dieses Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten hat.

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Meine Forderung an hotel.de: Das Unternehmen nie wieder an Kunden Werbe-E-Mails versendet


Firma hat geantwortet nach 17 Tage nach 17 Tage
09.05.2019 | 12:31
Firmen-Antwort von: hotel.de
Abteilung: Customer Service

Hallo Herr Pestrup,

es tut uns Leid, dass Sie schlechte Erfahrungen mit HOTEL DE gemacht haben. Ihre Erfahrung ist nicht der Regelfall, da uns Datenschutz sehr wichtig ist. Wir möchten uns in aller Form bei Ihnen dafür entschuldigen, dass bei Ihnen offensichtlich etwas schief gelaufen ist. Unser Datenschutzbeauftragte wurde schon involviert und wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bei offenen Fragen wenden Sie sich gerne an datenschutz spider monkey hrs.de

Viele Grüße,

Marko

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Kommentare und Trackbacks (4)


29.04.2019 | 17:03
von Dieter Pestrup noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Wie ich schon geschrieben habe. Meine Vermutung ist, dass dieses Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten hat.


14.05.2019 | 20:32
von Dieter Pestrup noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrter Herr Gönner,
Ihre E-Mail habe ich heute erhalten. Ich habe den Eindruck, dass Ihnen nicht bewusst ist, was in Ihrem Call-Center abgeht. Ich habe telefonisch ein Zimmer bei Ihrem Unternehmen gebucht. Ich wurde nicht danach gefragt, ob ich Werbung oder einen newsletter haben möchte. Ich habe mündlich ganz deutlich mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ich niemals Werbung von Ihrem Unternehmen haben möchte. Dann haben Sie mir geschrieben: "Unsere Mitarbeiter werden regelmäßig auf die Anforderungen des Datenschutzes in Trainings sensibilisiert und sollten mich daher kennen und wissen, wie sie mit Anfragen zum Datenschutz umgehen müssen. Diese Aussage halte ich für eine unverschämte Lüge, ansonsten hätten Ihre Mitarbeiter das gleich vermerkt, dass ich niemals Werbung erhalten möchte. Ich kenne keine Privatperson, die gerne newsletter zugesendet haben möchte. Dieses ist eine nervige Fehlentscheidung Ihrer Geschäftsführung und ein Vergehen gegen die aktuelle DSGVO. Hier ist noch der Gesetzestext für Ihre Mitarbeiter: Daneben ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass ein Newsletter nur dann im Postfach eines Verbrauchers landen darf, wenn dieser zuvor ausdrücklich in den Versand eingewilligt hat.


15.05.2019 | 17:20
von Dieter Pestrup noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrter Herr Gönner,
Ihre E-Mail habe ich heute erhalten. Ich habe den Eindruck, dass Ihnen nicht bewusst ist, was in Ihrem Call-Center abgeht. Ich habe telefonisch ein Zimmer bei Ihrem Unternehmen gebucht. Ich wurde nicht danach gefragt, ob ich Werbung oder einen newsletter haben möchte. Ich habe mündlich ganz deutlich mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ich niemals Werbung von Ihrem Unternehmen haben möchte. Dann haben Sie mir geschrieben: "Unsere Mitarbeiter werden regelmäßig auf die Anforderungen des Datenschutzes in Trainings sensibilisiert und sollten mich daher kennen und wissen, wie sie mit Anfragen zum Datenschutz umgehen müssen. Diese Aussage halte ich für eine unverschämte Lüge, ansonsten hätten Ihre Mitarbeiter das gleich vermerkt, dass ich niemals Werbung erhalten möchte. Ich kenne keine Privatperson, die gerne newsletter zugesendet haben möchte. Dieses ist eine nervige Fehlentscheidung Ihrer Geschäftsführung und ein Vergehen gegen die aktuelle DSGVO. Hier ist noch der Gesetzestext für Ihre Mitarbeiter: Daneben ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass ein Newsletter nur dann im Postfach eines Verbrauchers landen darf, wenn dieser zuvor ausdrücklich in den Versand eingewilligt hat.


17.07.2019 | 07:25
von Dieter Pestrup noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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