Von Jochen Schweizer beantwortete Beschwerde. | 280 Views | 22.05.2019 | 09:32 Uhr
geschrieben von MJ H.

Jochen Schweizer GmbH (München)

Wertgutschein verfallen

Ich habe zwei Erlebnisgutscheine über 59 (restgutschein) und 250,00 Euro geschenkt bekommen.

SCHLAGWORTE

Leider hat im Rahmen eines Umzugs ein Umzugshelfer die Gutscheine irgendwie eingepackt und sie sind erst jetzt wieder aufgetaucht. Allerdings sind sie bereits am 31.12.2018 abgelaufen.

Die Erlebnisgutscheine sind Wertgutscheine die keine Vorfestlegung auf ein Event enthalten, also vollkommen frei einlösbar.

Nachdem ich mich nun telefonisch an Jochen Schweizer gewandt habe, erhielt ich nur standardisierte Antworten zur Gültigkeitsdauern der Gutscheine.

Für mich ist dieser Verweis auf die Befristung sehr sonderbar. Da es sich um einen reine Wertgutscheine handelt, die wie Bargeld zu verstehen sind. Jochen Schweizer hat also 309 Euro einfach mal so eingesackt - ohne eine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Als Beschenkter habe ich den AGB im Übrigen nicht zugestimmt.

Mich interessieren also folgende Fragen:

Warum existiert auf einen Wertgutschein eine Frist? Das Geld hat das Unternehmen doch bereits erhalten.

Für mich stellt sich auch die Frage, ob es sich bei dem Sachverhalt nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB handelt.

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Meine Forderung an Jochen Schweizer GmbH: Verlängerung oder Erstattung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
28.05.2019 | 08:51
Firmen-Antwort von: Jochen Schweizer GmbH
Abteilung: Erlebnis- und Kundenmanagement

Guten Tag aus München, vielen Dank für Ihr Feedback. Schade, dass Sie es nicht geschafft haben Ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeit einzulösen. Ihre Enttäuschung über den Ablauf von Ihrem Gutschein können wir nachvollziehen. Innerhalb der Gutscheingültigkeit bieten wir bestimmte Serviceleistungen an, die den Verfall von Ihrem Gutschein verhindern. Da Sie sich jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist gemeldet haben, können wir Ihnen diesbezüglich leider nicht entgegenkommen. Es tut uns leid, dass wir Ihnen keine positivere Auskunft geben können. Freundliche Grüße, Ihr Jochen Schweizer Team

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Kommentare und Trackbacks (1)


22.05.2019 | 09:49
von Dieter Bopp | Regelverstoß melden
Natürlich können Wertgutscheine verfallen. Wenn Sie schon §§812ff. BGB anführen, dann schauen Sie doch bitte auch (§§ 195, 199 BGB). Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. oder auch nachzulesen bei der VZ HH: https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/gutscheine/gutscheine-unbegrenzt-gueltig



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