Durch EDEKA ZENTRALE gelöste Beschwerde. | 591 Views | 08.06.2019 | 20:43 Uhr
geschrieben von Doris Obstmeier

EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG (Hamburg)

Parkplatzabzocke

Bestell-/Kundennummer: 0097579589

Auf dem Parkplatz zum EDEKA werden die EDEKA-Kunden direkt abgezockt, wenn sie die Parkscheibe vergessen oder diese runter gefallen ist.

Mir ist die Parkscheibe beim Türeschließen runter gerutscht und obwohl die Leute sahen, dass ich in den EDEKA ging, hatte ich drei Minuten später ein Ticket einer privaten Parkplatzüberwachung am Auto. Obwohl ich mit meinem Einkaufszettel wieder rein ging, hieß es, das hat die Chefin angeordnet und das müssen Sie bezahlen.

Meine Tochter war drei Tage vorher am Parkplatz, hat direkt vorne geparkt und wollte gerade in den EDEKA gehen, da stand am Eingang einer, der sie ansprach, weil sie ein junges hübsches Mädel ist, ohne Parkscheibe kostet das 25,00 Euro. Auf ihren Einwand, dass sie doch hier einkauft, erhielt sie die Antwort, das spielt keine Rolle ohne Parkscheibe bezahlen.

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Meine Forderung an EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG: Stornierung der Parkplatzgebühren


 
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Kommentare und Trackbacks (6)


09.06.2019 | 07:42
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
An diesem Beispiel wird wieder mal deutlich, welch zweischneidiges Schwert diese private Parkraumüberwachung (so die typisch deutsche Bezeichnung dafür) ist.

Einerseits greifen Händler dazu, wenn ihr Parkplatz von Fremdparkern missbraucht wird und die eigenen Kunden manchmal kaum mehr einen Parkplatz finden. Verständlich, denke ich.

Andererseits führt dies dann immer wieder zu genau den geschilderten Situationen, was Kunden ganz schnell zur Konkurrenz abwandern lässt. potentiell tödlich bei den niedrigen Margen im LEH.

Ich würde nochmals versuchen, das Knöllchen erlassen zu bekommen, indem ich das Gespräch mit Edeka suche. Hilft das nicht, hätte zumindest mich dieser Laden das letzte Mal gesehen.

09.06.2019 | 08:35
von Stefan Meier | Regelverstoß melden
Das ist überall der selbe Mist. Ich war im grenznahen Weil am Rhein im Einkaufscenter und vergass die Parkscheibe zu hinterlegen. Als ich zurückkam, 30€ Busse. Ich ging zur Centerleitung und beschwerte mich, brachte nichts, die Dame im verrauchten Büro konnte nichts machen. Als ich wieder beim Auto war, hatte ich nochmal eine Busse, vom selben ********** dieser Überwachungsfirma erhalten. Dann hat es mich endgültig zum Explodieren gebracht. Diese dümmliche Firma kontrolliert die Parkplätze, sie sorgt dafür, dass vor allem im Grenzgebiet niemand den ganzen Tag sein Fahrzeug bei ihnen ins Parkhaus stellt, soweit verstehe ich eine harte Linie. Das Problem ist, dass die Einnahmen an diese Firma gehen und das Einkaufscenter keine Kosten hat. Du kannst für 100000€ Einkaufen ist egal, ich habe diesen Mist zähneknirschend bezahlt, der Hartz IV Ossi dieser Firma konnte sich wichtig fühlen. Aja, in der selben Situation kam ein älterer Mann der behindert war, auch dieser wurde ignoriert. Widerliche Bande.

09.06.2019 | 09:03
von Fred . .H.S. | Regelverstoß melden
Hier ein Musterbrief zur Abwehr dieser Forderungen: Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem oben genannten Schreiben machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig begleichen werde. Weitere außergerichtliche Mahnungen, die Befassung eines Inkassodienstleisters oder die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie die Befassung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Mahnung sind zwecklos. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dadurch entstehende Kosten und Gebühren nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach gegeben wäre.

Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) : Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzungen, woran es hier fehlt.

Viel Erfolg!

09.06.2019 | 09:08
von Stefan Meier | Regelverstoß melden
. ich hasse diese Firmen. Aber zum Thema Vertragsstrafe, wenn ich im Parkhaus parkiere, akzeptiere ich die Hausordnung und es kommt schon ein Vertrag zu stande, nicht dass Sie mich falsch verstehen ich find des unterste Schublade was da abgezogen wird!

27.06.2019 | 23:17
von Winfried Daeuble | Regelverstoß melden
Die Vertragsstrafe nicht bezahlen und bestreiten dort geparkt zu haben. Das hat mir mein Anwalt geraten, nachdem ich auch ein Knöllchen bekommen habe, weil mein Auto ohne Parkscheibe auf einem real Parkplatz geparkt wurde. Eine Parkscheibe muß nur der Fahrer auslegen und nicht der Fahrzeughalter.

02.07.2019 | 22:23
von Doris Obstmeier gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Edeka hat sich gemeldet und die Parkstrafe zurück genommen und sich entschuldigt. Auch die Parkraumfirma hat sich gemeldet und den Bescheid zurück genommen




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