EUROPA Versicherung AG (Köln)
Hausratsversicherung übernimmt nicht alle Kosten
Nachdem in unserer Mietwohnung eingebrochen wurde, habe ich den Schaden an die Versicherung gemeldet.
Die Terrassentür wurde schwer beschädigt und die Scheibe zerstört. Ich habe einen Kostenvoranschlag an die Versicherung gesendet. Nach telefonischer Rückfrage erhielt ich dann nach ca. zwei Wochen ein Schreiben, dass man den Voranschlag an einen Gutachter weiterleiten würde.
Dieser Gutachter hat sich aber nie gemeldet. Nach dem Einbruch hat ein Notdienst eine Spanplatte in die Tür eingebaut. Diese Spanplatte gibt aber keinen echten Schutz nach einem Einbruch. Ich habe daraufhin die Firma beauftragt (Kostenvoranschlag), die Tür zu ersetzen. Eine Reparatur kam nach Meinung des Notdienstes und des Herstellers nicht mehr in Frage.
Nach acht Wochen hat mit dann der Fensterhersteller signalisiert, dass die Tür nun kurzfristig erneuert werden könne. Die Versicherung teilte mir aber mit, dass sie einen Reparaturservice an der Hand habe, der die Tür nicht austauschen, sondern reparieren könne (Smart-Repair wie beim Auto).
Jetzt bleibe ich auf einer Differenz von 600,00 € sitzen, da die Versicherung nur die Kosten für die Reparatur übernehmen will. Da frage ich mich, wofür ich eine solche Versicherung überhaupt abschließe. Zudem wird der Beitrag jährlich im Rahmen der Neuwertanpassung neu berechnet. Aber darauf kann man sich bei Versicherungen wohl nicht verlassen.
ich bin überrascht das Sie sich überhaupt um die defelkte Terassentür kümmern.
Schauen Sie mal hier: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/einbruch-mietwohnung-haftung-schaeden/#I
III. Reparaturanspruch gegen den Vermieter nach Einbruch
Als Mieter hat man direkt nach dem Einbruch einen Anspruch gegen den Vermieter, dass die Einbruchsschäden an den Fenstern und Türen zumindest soweit beseitigt werden, dass die Wohnung wieder sicher verschlossen werden kann. Selbst wenn es sich nur um einen Einbruchsversuch handelt. Solche Einbruchsschäden stellen nämlich einen Mangel der Mietwohnung dar, für den der Vermieter einzustehen hat.
Der Reparaturanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil man als Mieter einen Ersatzanspruch aus der eigenen Hausratversicherung erhält: Das entschied das Amtsgericht Köln, in einem Fall bei dem die Terrassentür einer Mietwohnung durch einen Einbruch beschädigt wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratsversicherung einen Betrag für Reparaturaufwendungen erhalten oder nicht erhalten hat
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst