233 Views | 24.07.2019 | 10:18 Uhr
geschrieben von M. Rupp

Heuer GmbH (Uelzen)

"Offener Mangel", obwohl Defekt von außen unmöglich zu erkennen!

Bestell-/Kundennummer: 2095670/1528256

Im Januar haben wir bei der Firma Heuer eine Lampe bestellt, um sie nach Abschluss von laufenden Umbauarbeiten außen am Gebäude zu montieren.

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Es erfolgte eine Sichtprüfung, nach der die Lampe wieder in den Karton eingepackt wurde. Es konnte kein Mangel erkannt werden.

Ende Juni wollten wir die Lampe dann montieren und haben zu diesem Zweck das Gehäuse der Lampe aufschrauben müssen.
Erst dann ließ sich erkennen, dass die Führung der Schraube innen abgebrochen ist und lediglich noch von einer Gummilippe an Ort und Stelle gehalten wird. Die Lampe konnte deswegen nicht montiert werden und ist völlig unbrauchbar.

Nach telefonischer Rücksprache - mir wurde zugesagt, dass wir den Fall lösen können - schickte ich wie besprochen ein Foto an die Mitarbeiterin.
Nach kurzer Zeit informierte mich eine andere Mitarbeiterin per E-Mail darüber, dass es sich hier um einen offenen Mangel handelt und man deswegen leider nichts tun könne. Meine E-Mail mit dem Widerspruch zu dieser Auffassung blieb unbeantwortet.

SCHLAGWORTE

Beim nochmaligem Versuch die Sache telefonisch zu klären, erklärte mir die Mitarbeiterin, mit der ich ursprünglich telefoniert hatte ziemlich schnippisch, dass es selbstverständlich ein offener Mangel sei.
Meinen Einwand, dass man den Defekt erst bemerken kann, wenn man die Lampe auseinander schraubt und es sich somit definitiv nicht um einen offenen Mangel handelt, wurde mit der Aussage beantwortet, dass man nur Reklamationen akzeptiert, die innerhalb 48 Stunden eingehen.

Das HGB sagt dazu:

https://dejure.org/gesetze/HGB/377.html

Weder gibt es diese ominöse 48-Stunden-Frist (unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung), noch gilt die Pflicht, einen Mangel unverzüglich nach Erhalt der Ware anzuzeigen, wenn der Mangel in dieser Zeit gar nicht ersichtlich ist.

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Kommentare und Trackbacks (4)


24.07.2019 | 11:07
von ReclaBoxler-1026521 | Regelverstoß melden
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs HGB gelten aber nur für Geschäfte unter Kaufleuten, also in diesem Fall nur dann, wenn Sie, Herr Rupp, ebenfalls Kaufmann sind. Sind Sie das nicht, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB.

31.07.2019 | 12:01
von M. Rupp noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine Rückmeldung des Anbieters


14.08.2019 | 12:38
von M. Rupp noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine Reaktion seitens des Unternehmens


04.09.2019 | 13:22
von M. Rupp noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine Reaktion der Firma, ich denke da kommt auch nichts mehr.




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