justanswer (San Francisco)
Abzocke im Zusammenhang mit einer Anfrage wegen § 1908b3 BGB
Nach § 1908b3 BGB muss ich gegen den Abzocker D. S., der von der „Richterin“ K., AGN zu 50XVIIh1241 nicht nach 1908b1 gekantet wird, obwohl er völlig ungeeignet ist (§225 STGB), einen anderen benennen. Auf Justanswer hat sich heute RA S., München, gemeldet und verlangt nur dafür, ob ich ihn nach § 1908b3 BGB benennen darf, 44,00 € Vorkasse. Dies ist Abzocke. Ich stelle Strafantrag. Abzocke ist bereits, dass K. mir wider § 1897.4 BGB eingangs der „Betreuung“ nicht den begehrten Staatshaftungsspezialisten beigeordnet hat. Meine entsprechenden Strafanzeigen hat die „Staats“anwaltschaft seit 12 Jahren Verwahrungsbegrochen und strafvereitelt. Ich stelle Strafantrag gegen diese „Staats“anwaltschaft und den sie nicht überwachenden Justizsenat. Anwälte auf "Justanswer" fordern ohne Rechtsgrundlage Gebühren auf die bloße Frage, ob sie mich ggf. vertreten würden.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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