Durch Burger King endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 585 Views | 31.10.2019 | 07:30 Uhr
geschrieben von Anita Rabe

Burger King GmbH (München)

Unverschämt / Abzocke

Bestell-/Kundennummer: 23163725

Ticket von Park & Control

Ich habe am 15.10 in Friedrich-Ebert-Damm gegessen. Als ich wiederkam, hatte ich ein Ticket über 30,00 €. Das totale Abzocke. Ich habe das Schild nicht gesehen, dass man dort jetzt eine Parkscheibe braucht und seine Kunden abzocken lässt. Als ich nachfragte, ob es ihr ernst ist, gab man mir Zettel, den ich aus Kulanz ausfüllen sollte mit Hinweis, damit hat es sich erledigt und ihnen tut es leid.

Aber nix, da die Kulanz wird natürlich abgelehnt und man soll als Kunde trotzdem die 30,00 € bezahlen. So geht man also mit Kunden um, traurig.

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Kommentare und Trackbacks (5)


31.10.2019 | 14:52
von ReclaBoxler-2003621 | Regelverstoß melden
Das ganze hat mit Abzocke nichts zu tun.

Das Problem entstand durch die Fremdnutzer auf diesen Parkplätzen, die sich irgendwann morgens mal da hingestellt haben und dann zur Arbeit gegangen sind.

Deswegen hat man da das Schild hingestellt. Wenn Sie das nicht lesen, ist das weder das Problem von Burger King oder des kontrollierenden Unternehmens.

01.11.2019 | 10:23
von Fred . .H.S. | Regelverstoß melden
Hier hab ich etwas gefunden: Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. (Evtl. wenn ein anderer gefahren ist.) Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) : Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzungen, woran es hier fehlt.

07.11.2019 | 11:43
von Anita Rabe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hat sich nix getsn bzw keiner gemeldet


21.11.2019 | 13:38
von Anita Rabe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hab bezahlt aber richtig finde ich das nicht keine antwort bis heute erhalten


12.12.2019 | 15:17
von Anita Rabe endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Glaub den interessiert es eh nicht haben ja ihr geld bekomm und mich als Kunden verloren




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