Von Conrad Electronic beantwortete Beschwerde. | 130 Views | 28.01.2020 | 19:50 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1134231

Conrad Electronic SE (Hirschau)

Conrad Langzeitgarantie wertlos; Verweist unzulässig an Herstelle

Kundenservice ist nicht mit Garantiebedingungen vertraut, lehnt Garantie ab, hat keine Kenntnis der Rechtslage, Verweist auf Hersteller

Ticket-ID: 5289098

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Angebot 22947458

Reparaturauftrag 6520902514

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Seit nun fast 4 Wochen befinden wir uns in einem ständigen Hin- und Her mit der Conrad Filiale Wernberg / der Serviceabteilung, in welchem die Garantiebedingungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen gekonnt ignoriert werden. In der Folge kommen wir zu dem Schluss, dass die von Conrad überall angepriesene 36 Monate Langzeit-Garantie für Kundenkarteninhaber für uns absolut wertlos ist und nicht das Papier wert ist, auf der sie gedruckt ist.

Ende Dezember 2019 wurde ein Macbook in der Filiale Wernberg zur Reparatur abgegeben:

  • Es liegt ein Displayfehler vor
  • Die Tastatur weist die von Apple im Austauschprogramm beschriebene Anomalie auf, dass manche Tastendrücke mehrfach, andere Tastendrücke gar nicht erfasst werden

Im Zeitverlauf ist folgendes Geschehen:

  1. 19.12.2019: Gerät wird in der Filiale Wernberg abgegeben und vom Service-Team begutachtet. --> Einschicken ist erforderlich; Reparaturdauer ca. 2 Wochen
  2. 20.12.2019: Schon einen Tag später Anruf aus der Filiale, die Reparatur wird abgelehnt, da kein Materialfehler vorliegt. Wir haben um Erläuterung gebeten, wie man zu dem Schluss gekommen ist, dass kein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt. --> Conrad verspricht, mit dem Serviceteam Kontakt aufzunehmen und eine Begründung abzugeben.
  3. 27.12.2019: E-Mail von Conrad mit einem Reparaturangebot für über 700€, sollten wir dieses nicht annehmen, wird das Gerät zurückgefordert. Wir haben eien 40€ Gebühr zu tragen. Die Begründung, dass kein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt "Der Reparaturpartner hat vermerkt, dass kein Materialfehler vorliegt" ist absolut inakzeptabel. Gleiches gilt für die auf einmal zu erhebende Gebühr von 40€, sollten wir der kostenpflichtigen Reparatur nicht zustimmen.

Nachdem sich unsere Antwort daraufhin auf die geltende Rechtslage beruft, wird. versucht, sich aus dem Garantieversprechen herauszureden:

SCHLAGWORTE

Aus einer E-Mail vom 8. Januar 2020: "Im übrigen handelt es sich auch nicht um eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 Abs. 2, sondern nur um Mängel, welche auf einen Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. "

--> Wenn die Conrad-Garantiebedingungen scheinbar keine Haltbarkeitsgarantie sind, was sind sie dann?

--> Tatäschlich verweisen die Conrad Garantiebedingungen explizit auf den § 443 BGB, in welchem erläutert ist, dass es sich bei einer Garantie für Matieral- oder Fabrikationsfehler um eine Haltbarkeitsgarantie handelt.

--> Bei einer solchen liegt gem. § 443 Abs. 2 die Beweislast anders als bei der Gewährleistung beim Verkäufer, nicht dem Käufer.

Die Bestimmungen des §443 Abs. 2 werden dabei gekonnt ignoriert "Da kein Materialfehler vorliegt, liegt es an Ihnen zu beweisen, dass es sich um einen Materialfehler handelt. " (aus einer E-Mail vom 21.01.2020)

--> Dem ist eben nicht so. Der Nachweis liegt bei Conrad als Verkäufer. Die Aussage, dass "kein Materialfehler vorliegt" ist dabei kein ausreichender Nachweis.

Nachdem man keine sachliche und rechtliche Auseinandersetzung mehr führen möchte, beruft man sich auf folgendes "Es wurde durch den Reparaturdienstleister bestätigt, dass kein Materialfehler vorliegt. Das Glas ist gebrochen, demzufolge handelt es sich um eine äußere Einwirkung. " (E-Mail vom 21.01.2020).

--> Wie durch das beiliegende Bild wunderbar zu erkennen ist, ist das Glas eben nicht gebrochen. Das Bild wurde bereits mehrfach mit der Filiale Wernberg und dem Servicemanagement geteilt, scheinbar ist man aber immun dagegen und definiert jeden Display-Mangel als "Displaybruch" welcher einem "Glasbruch" und dieser wiederum einer "äußeren Einwirkung" gleichzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist weder das Glas gebrochen, noch wurde von außen auf das Gerät eingewirkt.

Bezüglich dem Mangel der Tastatur wird uns folgendes mitgeteilt:

"Bezüglich Ihrer Tastatur, sofern dieses Problem vorliegt, müssten Sie sich direkt an Apple wenden, wie in dem von Ihnen genannten Link aufgeführt. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, lehnen wir ein kostenlose Reparatur weiterhin ab. "

--> Da wir auf dem ländlichen Raum wohnen, in unserer Nähe kein Apple Store ist und wir gerne vor Ort kaufen und nicht Laptops quer durch die Republik schicken, haben wir uns explizit für Conrad als Verkäufer und damit Vertragspartner entschieden.

--> Ein Verweis auf den Hersteller ist unzulässig und wurde von uns wiederholt abgelehnt.

Wir bitten erneut um Reparatur von Display und Tastatur / Austausch des Gerätes oder Rückerstattung des Kaufpreises gemäß Garantiebedingungen der Langzeitgarantie in Verbindung mit § 443 Abs. 1 und 2 BGB.

Andernfalls bitten wir um einen Nachweis, dass beide Mängel selbstverschuldet entstanden sind. Die Argumentation "Displayschaden" = "Fremdeinwirkung" = kein Materialfehler" lassen wir nicht gelten, zumal - wie in den Bildern erkennbar - kein "Glasbruch" vorliegt, auch wenn das in den eMails gerne behauptet wird.

Wenn die 36-Monate Garantie bei Conrad keine "Haltbarkeitsgarantie" sind, fragen wir uns, was diese Garantie eigentlich sein soll? Sind nur solche Fälle von der Garantie abgedeckt, welche Conrad reparieren möchte? Und wer entscheidet im Einzelfall? Ein Münzwurf des Servicemitarbeiters?

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Meine Forderung an Conrad Electronic SE: Reparatur, Austausch oder Rückerstattung des Kaufpreises gemäß Garantiebedingungen Langzeitgarantie


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
30.01.2020 | 10:34
Firmen-Antwort von: Conrad Electronic SE
Abteilung: Servicemanagement

Sehr geehrter CONRAD-Kunde,

der Sachverhalt wurde Ihnen bereits in mehreren E-Mails ausführlich geschildert.

Es handelt sich um eine mechanische Beschädigung (Eigenverschulden) und derartige Schäden sind nicht in unserer kostenlosen 36-Monats-Garantie für Kundenkartenbesitzer beinhaltet.

Bitte wenden Sie sich zur weiteren Abwicklung direkt an unser Filiale.

Die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen.

Viele Grüße aus Hirschau

Ihr CONRAD-Team

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Kommentare und Trackbacks (1)


30.01.2020 | 12:19
von ReclaBoxler-1134231 | Regelverstoß melden
Sehr geehrtes CONRAD-Team,

Es handelt sich hierbei um zwei Garantiefälle:

1) Displayfehler:
Dieser Garantiefall wird von Ihnen mit Verweis auf eine mechanische Beschädigung ausgeschlossen, eine Begründung dafür sind Sie allerdings bis heute schuldig geblieben. Das Gerät weist von außen keinerlei sichtbaren Schaden auf, wurde stets pfleglich behandelt und ein Glasbruch, wie Sie in Ihrem eMails schreiben liegt - nicht - vor (siehe dazu auch das von uns beigefügte Bild). Auch wenn Sie in Ihren eMails sehr gerne wiederholen, dass das Glas gebrochen ist, so bitten wir Sie, sich das Bild oder das Gerät nochmals anzuschauen, um festzustellen, dass eben dies nicht der Fall ist. Es liegt - KEIN - Displaybruch vor.
Gemäß § 443 Abs. 2 gilt die Vermutung, dass bei einem auftretenden Schaden während der Garantielaufzeit ein Herstellungs- oder Materialfehler vorliegt. Den Nachweis, dass kein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt bleiben Sie uns bis heute schuldig. Wir bitten Sie daher nochmals eingehend, darzulegen, warum ein Eigenverschulden vorliegt (und Material- / Herstellungsfehler ausgeschlossen werden können) oder Ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen.

2) Tastatur:
Dieser Tastaturfehler wurde selbst vom Hersteller als Mangel anerkannt (welcher dazu ein Austauschprogramm aufgelegt hat) und dennoch verweigern Sie auch hier die Erfüllung Ihrer Garantie mit Verweis auf den Hersteller. Wir haben bei Conrad in Hirschau gekauft, um einen Ansprechpartner vor Ort zu haben und als solchen bitten wir Sie, als Vertragspartner, Ihre Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen und den aufgetretenen Tastatur-Mangel zu beheben. Eine Ablehnung mit dem Verweis auf eine mögliche Reparatur durch den Hersteller ist unzulässig.

Wir bitten Sie nochmals eindrücklich, die beiden Mängel zu beheben. Sollte für Mangel #1 ein Herstellungs- oder Materialfehler tatsächlich auszuschließen sein (mit der entsprechenden Begrüdnung, welche Sie uns bis heute schuldig bleiben, zu welcher Sie aber rechtlich verpflichtet sind), was wir bezweifeln, so bleibt Mangel #2 davon unberührt und stellt weiterhin einen während der Garantie auftretenden Sachmangel dar, welcher selbst von dem Hersteller als Mangel anerkannt ist, und von Ihnen als Garantiegeber zu beheben ist.

Beste Grüße.



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