CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (Bremen)
Keine Erstattung Vorverkaufsgebühr / Kein Gutschein
Bestell-/Kundennummer: Bestellungen Nr. 1991238268 und 1991270676
Einbehalt der Vorverkaufsgebühren bei coronabedingter Absage von Veranstaltungen widerspricht Gesetzestext.
Über Eventim gekaufte Tickets waren für zwei Konzerte, welche coronabedingt durch den Veranstalter am 09.04.20 abgesagt wurden. (nicht verschoben)
Sofortige (ebenfalls 09.04.20) Forderung zur vollständigen Rückerstattung des Kaufpreises wurde von Eventim
- mehrfach hinausgezögert
- dann doch (22. bzw. 27. 04. 20) erstattet, jedoch abzgl. Vorverkaufsgebühren
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht“ wurde von Bundestag und Bundesrat nunmehr verabschiedet.
Dort heißt es (u. a. siehe: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gutscheinloesung-fuer-abgesagte-kulturveranstaltungen-1742434 )
„Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. “
Obwohl also auch die Vorverkaufsgebühren zu erstatten sind oder (nach neuster Rechtslage) zumindest ein Gutschein auszustellen ist, weigert sich Eventim auch nach mehrfacher Aufforderung, dies zu tun.
Dennoch will mir nun der Veranstalter die einbehaltenen Gebühren erstatten. Dies sollte allerdings Aufgabe von Eventim sein.
Daher betrachte ich die Beschwerde noch nicht als gelöst (habe auch keine Rückmeldung von Eventim erhalten).