Durch VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft gelöste Beschwerde. | 27 Views | 18.06.2020 | 10:19 Uhr
geschrieben von Peter Möbius

VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG (Bonn)

Forderung nach vermeintlichem Abo

Bestell-/Kundennummer: 94-275069-08

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

seit einiger Zeit erhalte ich von Ihrem Verlag Post mit der Loseblattsammlung "Personal Aktuell" und mittlerweile 2 Rechnungen über je 92,21 €. Da ich ein Abonnement nicht abgeschlossen habe, kontaktierte ich am 19.05.2020 um 13:53 Uhr Ihren Kundenservice und bat um Aufklärung. Die Mitarbeiterin erklärte mir nicht sonderlich freundlich, dass ich bei Facebook einen Button gedrückt hätte und sie lässt mir den Screenshot zukommen. Ich erklärte ihr auch, dass ich die Sendungen (außer der ersten beiden), da nicht bestellt, nicht geöffnet habe. Sie meinte dann, dort hätte alles drin gestanden und (sinngemäß) selbst schuld, wenn ich Post nicht öffne. Der Screenshot ist bis heute nicht angekommen, stattdessen mit Erstelldatum 26.05.2020 eine erste Mahnung, die als "Letzte Mahnung" deklariert war, über 286,58 € inkl. Mahngebühren und nunmehr 3 aufgeführten Rechnungen (eine 3. mit dem angegebenen Datum 22.05.2020 habe ich nicht erhalten), mit Androhung ein Inkassounternehmen einzuschalten. Daraufhin habe ich die Briefsendungen geöffnet, um eine Info über das angeblich abgeschlossene Abo zu finden, erwartungsgemäß ohne Erfolg. Auch das Durchsuchen aller Mails enthielt nirgends, auch nur andeutungsweise eine Information darüber, ein kostenpflichtiges Abo mit irgendeiner Preisangabe abgeschlossen zu haben. Deshalb kündige ich auch nicht, da kein rechtsgültiges Vertragsverhältnis vorliegt, sondern widerspreche Ihren unberechtigten Forderungen ausdrücklich. Außerdem verweise ich in diesem Zusammenhang vorsorglich auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes München vom 16.01.2007 (AZ 161 C 23695/06). Darin verneint das Gericht den Zahlungsanspruch eines Anbieters, wenn nach dem Erscheinungsbild der Internetseite nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung gerechnet werden muss und sich die Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine solche Klausel dann überraschend und unwirksam.

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Bitte stellen Sie jegliche Belieferung mit Ihren Produkten sofort ein, wie ich dies Ihrer Mitarbeiterin bereits am 19.05.20 kund getan habe und nehmen Sie bitte jegliche Forderung und Mahnung zurück. Da es sich nunmehr um eine bestrittene Forderung handelt, weise ich ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Übermittlung von Daten an Auskunfteien gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d Bundesdatenschutzgesetz hin. Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen, auch nicht die der von Ihnen erhobenen Mahngebühren und evtl. entstehenden Kosten eines von Ihnen beauftragten Inkassounternemens. Ich behalte mir alle in Betracht kommenden rechtlichen Schritte vor.

Viele Grüße

Peter Möbius

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Meine Forderung an VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG: Einstellung der Belieferung mit Druckerzeugnissen nach vermeintlichem Abo; Rücknahme aller Forderungen


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
18.06.2020 | 10:19
Firmen-Antwort von: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Abteilung: Kundenzufriedenheit

Sehr geehrter Herr Möbius,

wir bedauern, dass Sie mit unserem Service unzufrieden sind. Ihre Bestellung erhielten wir im Januar online. In unseren Bestellformularen sind alle Konditionen, Preise uns Laufzeiten, genau hinterlegt und beschrieben. Zusätzlich muss man den Button "jetzt kostenpflichtig bestellen" bestätigen. Inzwischen wurden 4 Rechnungen erstellt und 14 Ausgaben verschickt. Ich komme Ihnen entgegen und beende den weiteren Bezug. Offene Rechnungsbeträge habe ich storniert.

Freundliche Grüße aus Bonn, Andreas Finette

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Kommentare und Trackbacks (1)


18.06.2020 | 12:07
von Peter Möbius gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo Herr Finette,

obwohl ich Ihre Entgegnung nicht umfänglich teile, danke ich Ihnen für die schnelle Bearbeitung sowie für die kundenfreundliche und vor allem einvernehmliche Lösung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Möbius




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