162 Views | 27.01.2021 | 20:05 Uhr
geschrieben von Peter Allgajer

F.X. Eberl GmbH (Aichach)

Unbegründete Garantieleistungsverweigerung

Auch auf mehrmalige Nachfrage unter Zitierung der Garantiebedingungen kommt vom Garantiegeber nur die Aussage, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt, eine Begründung dieser Aussage wird verweigert.

Wir haben Anfang Dezember 2019 ein gebrauchtes Auto beim Ford-Händler F. X. Eberl GmbH in Aichach gekauft.

SCHLAGWORTE

Durch allgemein geringe Autonutzung (wir sind Radfahrer), die durch die coronabedingten Beschränkungen noch weiter verringert wurde, haben wir erst im zweiten Halbjahr 2020 festgestellt, dass die Klimaanlage nicht funktioniert.

Wegen der Beweislastumkehr wird uns daher die Gewährleistung verweigert. Kein Problem, schließlich haben wir ja auch eine 24-monatige Gebrauchtwagengarantie beim Garantiegeber F. X. Eberl GmbH abgeschlossen. Diese umfasst laut Garantiebedingungen unter anderem den Verdampfer der Klimaanlage. Laut unserer lokalen Ford-Werkstatt, zu der wir das Auto nach bedingungsgemäßer Absprache mit dem Garantiegeber gebracht haben, ist das Überdruckventil des Verdampfers der Grund des Defekts, das sollte also abgedeckt sein.

Seit September geht es nun diesbezüglich hin und her, und ich versuche erfolglos, mehr als die begründungslose Aussage "es handelt sich nicht um einen Garantiefall" zu bekommen. Den Geschäftsführer habe ich neben meinem direkten Ansprechpartner bereits streckenweise in Kopie des Mailverkehrs genommen und einmal während einer Erkrankung des Ansprechpartners direkt angeschrieben. Zuletzt habe ich es mit einer Fristsetzung per postalisches Einschreiben versucht. Diese Frist ist nun ohne jegliche Reaktion abgelaufen.

Offensichtlich ist dem Händler klar, dass es sich bei einem Schaden über wenige hundert Euro, bei dem auch noch eine Selbstbeteiligung anfällt, nicht lohnt, vor Gericht zu ziehen. Anständig ist dieses Verhalten jedoch nicht einmal ansatzweise.

Genau deshalb lasse ich auch nach wie vor nicht locker.

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Meine Forderung an F.X. Eberl GmbH: Leistungszusage oder stichhaltige Begründung der Verweigerung einer solchen.


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12.03.2021 | 05:19
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