58 Views | 13.08.2021 | 11:34 Uhr
geschrieben von Veronika Franz

EWD Inkasso GmbH (Köln)

Unberechtigte Forderung

Bestell-/Kundennummer: Az 900969423

Stromanbieter beauftragte Inkasse aufgrund angeblich nicht getätigter Zahlung; Inkassounternehmen hält an Forderung fest trotz Vorliegens der Überweisungsträger als Nachweis für Zahlung und argumentiert zudem mit nicht getätigter Überweisung.

Sie sind durch Ihre Klientin immergrün beauftragt worden eine Forderung gegenüber mich für Strom durchzusetzen und erheben zudem Gebühren für Ihre Dienstleistung.

SCHLAGWORTE

Mehrmals habe ich Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Forderung durch die immergrün gegen mich nicht berechtigt ist, da ich die Zahlungen stets im Voraus geleistet habe. Auch habe ich Ihnen die hierfür notwendigen Nachweise in Form von Überweisungsträgern für die jeweiligen Zahlungen zukommen lassen.

Die Überweisungsnachweise für folgende Abbuchungen bzw. Überweisungen von der letzten Lastschriftbuchung im März 2021 bis zur Überweisung für den Monat Juni 2021 habe ich Ihnen am 02.08.2021 auf dem Postwege zukommen lassen; daneben möchte ich anmerken, dass diese Ihnen bereits vorgelegen haben, da ich Sie bereits mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass keine offenen Forderungen bestehen.

Es gab im März eine Überzahlung für Strom i. H. v 83,- Euro, welche für den April-Abschlag überwiesen wurde. Ich habe die Überweisungen für einen Kalendermonat im Voraus getätigt. Leider ist die immergrün nicht imstande, Vorauszahlungen in Ihrem Buchungssystem zu handeln, wie sie mir telefonisch mitteilte. Aus diesem Grund sei gegen mich ein Inkasso-Unternehmen beauftragt worden. Diesen Sachverhalt habe ich Ihnen mehrmals geschildert, dennoch weicht Ihr Inkasso nicht davon ab, dass eine Forderung bestünde.

In Ihrem Schreiben vom 02.07.2021 stellen Sie die Behauptung auf, ich hätte durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 3,96 € am 30.06.2021 meine Schuld eingestanden, ohne den aktuellen Zahlungsnachweis dieser Zahlung zu erbringen. Diese Zahlung ist durch mich nicht erbracht worden bzw. existiert diese Überweisung nicht, was Ihre Behauptung widerlegt.

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Auch habe ich keine Schuld an dem Sachverhalt eingestanden. Daher fordere ich Sie auf mir die den Urheber nachweislich zu benennen, durch welche diese Behauptung entstanden ist, möglicherweise indem dieser eine entsprechende Buchung oder ähnliches in meinem Namen durchgeführt hat.

Ich bin nicht bereit auf Basis eines Sachverhalts, der durch einen Dritten ausgeführt wurde, rechtliche Nachteile zu tragen. Ich erwarte von Ihnen diese Information schriftlich auf dem Postwege, wie in meinem Schreiben vom 02.08.2021 gefordert, bis 10.08.2021.

Mein Widerspruch vom 12.07.2021 gegen Ihre Rechnung vom 02.07.2021, in welcher Sie eine „Restforderung“ verlangen in Höhe von 59,- Euro - wohlmöglich für Ihre Dienstleistung der Forderungseinbringung, blieb ohne Berücksichtigung Ihrerseits. Auch nicht der Hinweis diese Angelegenheit mit der immergrün zu klären, da ich nicht einsehe, für Ihre Dienstleistung Gebühren zu bezahlen, die ich nicht in Auftrag gegeben habe. Ich habe Ihnen mit meinem Schreiben vom 02.08.2021 auch hier nochmals einen Nachweis zukommen lassen - eine E-Mail, in der immergrün bestätigte Sie in dieser Angelegenheit beauftragt zu haben.

Ich erwarte eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt binnen fünf Tagen sowie die Begleichung der Anwaltskosten nach §826 BGB als Schadensausgleich, welche mir durch Ihr Verhalten entstanden sind.

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Kommentare und Trackbacks (1)


05.09.2021 | 14:50
von Veronika Franz noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Forderungsverfolgung für die Mai-Zahlung wurde laut EWD durch Aufforderung durch dessen Klientin, der immergruen, eingestellt. Anwaltskosten wurden noch nicht übernommen, aber in Rechnung gestellt in einer weiteren Beschwerde.




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