206 Views | 28.01.2022 | 16:13 Uhr
geschrieben von Christian Michael

DHL (Bonn)

Abhanden gekommenes Päckchen bei Deutsche Post DHL

Deutsche Post DHL meint ungerechtfertigt, sie könnte die Haftung für nicht eingeschriebene Sendungen (Päckchen) grundsätzlich ausschließen

Beschwerde zum Verlust eines Päckchens zwischen Düsseldorf und Osnabrück.

SCHLAGWORTE

Den Verlust eines am 20.12.2021 in Düsseldorf aufgegebenen Päckchens (s. beigefügter Beleg) nehme ich zum Anlass, Ihnen zu schreiben und um die Kompensation des Verlustes zu ersuchen.

Leider habe ich auf meinen Nachforschungsantrag nichts von Ihrem Unternehmen gehört!

Selbstverständlich kann es beim Volumen von 1,6 Milliarden Paketen, die die Deutsche Post DHL im vergangenen Jahr befördert hat, auch einmal Probleme geben. Um so mehr verwundert es mich, dass bei 9 % Beschwerden zu verloren gegangenen Paketen/Päckchen es zu meinem Nachforschungsantrag keine Nachricht gibt.

Allerdings wird die Nachforschung, zu der Ihr Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, auch obsolet, wenn im Online-Formular nicht einmal zu Verpackungsmaterial etc. gefragt wird. Insofern wage ich zu bezweifeln, dass Ihr Unternehmen überhaupt an einer Nachforschung interessiert ist, insbesondere bei Päckchen, die bei der Deutschen Post DHL nicht als Paket bis 2 kg, sondern zur Briefpost zählend geführt werden.

Dieser Umstand ist jedoch dem regulären Kunden und Auftraggeber für einen Versand gar nicht geläufig und auch mit dem allgemeinen Sachverstand nicht zu vereinbaren und selbstverständlich lebensfremd, dass der Kunde sich die maßgeblichen AGB der Deutschen Post DHL überhaupt zu Gute führt.

Zudem gilt im Grundsatz, dass, sobald ein Transportdienstleister eine Sendung in seiner Obhut hat, er dafür haftet, wenn damit etwas Unangemessenes passiert! Bleibt also eine Sendung verschollen, ist es ein Fall für die Versicherung der Deutschen Post DHL. § 278 BGB ist hier sehr eindeutig: "Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung."

Ein grundsätzlicher Haftungsausschluss des Transportunternehmens gegenüber dem Versender dürfte auch kaum greifen, da dies quasi einen "Freifahrtschein" gleich käme, d. h. alle bezahlten, seitens der Versenders unversichert aufgegebenen Sendungen, dürften abhandenkommen, ohne dass das Transportunternehmen dafür in Regress genommen werden könnte.

Zwar gewähren die allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 241 ff. BGB) den Vertragsparteien erhebliche Spielräume bei der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen, werden allerdings Verträge jedoch nicht individuell ausgehandelt, sondern benutzt eine Vertragspartei (Verwender) vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; § 305 Abs. 1 BGB). Insbesondere standardisierte Verträge und Vertragsformulare des alltäglichen Massengeschäfts mit Verbrauchern und das sogenannte Kleingedruckte gelten als AGB. Dem Gesetzgeber lag insbesondere wegen des Verbraucherschutzes daran, den Verbraucher vor unangemessen benachteiligenden Haftungsklauseln zu schützen.

Sind Klauseln so ungewöhnlich (Überraschungsklauseln), dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht - in diesem Fall also der grundsätzliche Haftungsausschluss für unversicherte Päckchen - gelten sie nach § 305c BGB als unwirksam (Überraschungsverbot). Es sind dann nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Klausel die (umfassenderen) gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Durch die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Regelung entfällt die in der unwirksamen Klausel enthaltene Haftungsbeschränkung oder der Haftungsausschluss, und ihr Verwender haftet nach den gesetzlichen Regeln.

Unangemessene Benachteiligung gilt als ein Verstoß gegen die Generalklausel von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Unangemessen benachteiligende Klauseln werden in § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Hierzu gehören Klauseln, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB).

In § 309 BGB sind abschließend 13 Klauseln aufgezählt, die sofort unwirksam sind, sobald sie in Verträgen auftauchen. Der Verbotskatalog enthält unwirksame Klauseln, ohne dass noch eine rechtliche Bewertung vorzunehmen wäre. Sie betreffen die unverzichtbaren Kardinalpflichten des BGB, u. a. die Begrenzung gesetzlicher Schadensersatzansprüche.

Zudem verbietet § 309 BGB alle aufgezählten Klauseln gegenüber nicht kaufmännischen Vertragspartnern (§ 310 Abs. 1 BGB).

Es ergibt sich auch abschließend die Frage, warum die Mitbewerber der Deutschen Post DHL zu ähnlichen Preisen anders agieren und hier Päckchen grundsätzlich versichert sind. Vor diesem Hintergrund kann es nicht in meinem Interesse und dem anderer Verbraucher sein, künftig Päckchen gerade bei Ihrem Unternehmen aufzugeben!

Aufgrund des Ausgeführten würde ich mich um eine schnelle und umfängliche Kompensation des Verlustes freuen. Diesen beziffere ich auf 40,01 €.

Der Inhalt des Päckchens bestand zum Preis von 41,00 US$ (umgerechnet 36,22 €), das robust verpackt, unter Berücksichtigung des Gewichtes und der Empfindlichkeit des Inhalts, aufgegeben wurde.

Beweis: Kaufquittung Duty-Free-Shop "DFA Americas", Santo Domingo, Dominikanische Republik v. 13.12.2021.

Der Versand der Sendung wurde mit 3,79 € berechnet. Beweis: Aufgabequittung v. 20. 12.2021.

Es wird gebeten, den Betrag von 40,01 € auf die nachfolgende Kontoverbindung xxxx zu erstatten.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für Ihre Rückmeldung in der Sache notiere ich mir den 26. d. M.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an DHL: 40,01 € Erstattung


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (4)


30.01.2022 | 10:09
von Moritz Kaiser | Regelverstoß melden
Natürlich ist der Verlust eines Päckchens ärgerlich. Allerdings verstehe ich nicht, warum Sie nicht per Paket verschickt haben, wenn Sie schon so belesen sind, dass sie alle Gesetze aufzählen können. Dass Päckchen unversichert sind, habe ich zumindest schon in der Schule gelernt. Die Haftung für Briefsendungen ist grundsätzlich gedeckelt und das seit Jahrzehnten, wenn nicht Jahrhunderten, da werden Sie mit Ihrer Beschwerde nichts erreichen, oder wollen Sie mit dem Kopf durch die Wand?

Nach Ihrer Logik könnten Sie ja im Päckchen Platinbarren versenden und bei Verlust die Post haftbar machen. Schade um die viele Zeit, die Sie mit Ihrer langen Beschwerde vergeudet haben.

04.02.2022 | 20:19
von Christian Michael noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


19.02.2022 | 10:02
von Christian Michael noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


12.03.2022 | 11:38
von Christian Michael noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!