1208 Views | 03.03.2022 | 12:11 Uhr
geschrieben von Holger Feldhäuser

Media Markt (Ingolstadt)

Keine Gewährleistung bei Media Markt

SCHLAGWORTE

Hallo, ich habe mitte November einen günstigen Laserdrucker bei Mediamarkt gekauft und in der Filiale Würzburg abgeholt. Jetzt 3 Monate Später zieht er das Papier nicht mehr richtig ein. Entweder wird schräg gedruckt oder meist gar nicht. Die Papieranschläge sind eingestellt und es wurde mehrfach versucht die Problematik abzustellen (anderes Papier, mehr Papier, weniger Papier) Als meine Frau gestern einen Termin in der Stadt hatte gab ich ihr den Drucker mit um ihn umzutauschen. Im Media Markt Würzburg wurde sie mit der Erklärung abgewiesen, der Drucker müsse zu HP eingeschickt werden und solange müssten wir warten. Ein Leihgerät steht uns nicht zu da wir keine weiterführenden Garantien abgeschlossen haben. Am Abend fuhr ich selbst nochmal zu dem Laden und beharrte auf mein Recht der Nacherfüllung in Form von Austausch in ein funktionierendes. Mir wurde genau das gleiche erzählt wie meiner Frau und man kenne sich hier doch ohnehin viel besser aus was Recht und Gesetz ist, denn man habe ja Verkäufer gelernt. Ich hatte einen handschriftlichen Wiederruf des Reparatur Auftrages dabei, dieser wurde nicht angenommen. Ich habe mehrfach darauf hingewiesen das ich hier keine Garantie geltend machen möchte sondern meine Gewährleistungsansprüche - Ohne Erfolg. Ich brauche doch nur einen funktionierenden Drucker um meiner Tochter die homeschooling Aufgaben auszudrucken doch auch das wollte keiner hören und kulanterweise ein Leihgerät anbieten. Im Internet ist von sehr vielen ähnlich gelagerten Fällen zu lesen - das ist wohl Masche. Ich kann nur Jedem raten bei Amazon zu kaufen. Das Unternehmen interpretiert die Gewährleistungsansprüche zum Vorteil des Kunden und nicht zu dessen Nachteil.

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Meine Forderung an Media Markt: Austausch gegen ein funktionierendes Gerät auch Aufzahlung möglich.


 
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Kommentare und Trackbacks (15)


03.03.2022 | 23:00
von Corey Taylor | Regelverstoß melden
Der Verkäufer hat schon Recht. Er entscheidet ob er Ihnen ein neues Gerät gibt oder sein Recht nutzt das defekte Gerät beim Hersteller reparieren zu lassen. Hier geht es aber immer um die Verhältnismäßigkeit. Diese können Sie auch anwenden wenn Sie dem Händler schriftlich eine Frist mitteilen wann sie das Gerät reparieren zu lassen. Hält der Händler diese Frist nicht ein, können Sie vom Kaufvertrag zurück treten. Das gilt ebenfalls, sollte nach der Reparatur der Fehler immer noch vorliegen.

05.03.2022 | 13:20
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
Sind Sie da ganz sicher, Corey Taylor? Da war doch was mit einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach Kauf? Ich glaube, die Frist wurde kürzlich sogar auf 12 Monate verlängert?

05.03.2022 | 14:15
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey Holger Feldhäuser

Sie sind rechtlich auf der sicheren Seite. Lassen Sie sich von Media Markt NICHT abwimmeln. Sie allein entscheiden, wie die Nacherfüllung erfolgen soll.

05.03.2022 | 16:17
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey Schubert F. Falsch.

Könnten Sie dem geneigten Publikum auch, am besten mit Hinweis auf den betreffen Paragraphen des BGB, mitteilen, warum Sie diese Aussage für falsch halten? Das wäre nett.

05.03.2022 | 16:47
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey Schubert F.

Das würde der Psychologe "selektive Wahrnehmung" nennen. Also, werter Hobbyjurist: Beginnen Sie mal mit Satz 1 dieses Paragraphen:(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. NACH SEINER WAHL. Den "unverhältnismäßig hohen Aufwand" hat die Rechtsprechung (nicht der Gesetzgeber) nur deshalb "eingebaut", weil ein Oberschlauer seinerzeit ein neues Auto wollte, weil das Autoradio kaputt war. Glauben Sie mir: Sie irren. Der Beschwerdeführer würde bei der geltenden Rechtslage sogar in Obervolta (afrikanischer Busch) Recht bekommen. Schöne Grüße

05.03.2022 | 17:02
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey Schubert F.

Das ist KEINE Auslegungssache. Vor Ablauf von 6 Monaten (in diesem Falle, das Gesetz wurde geändert ab 01. Januar) geht die Rechtsprechung nahezu ausnahmslos davon aus, dass der Schaden bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war und also die Nacherfüllung Vorrang hat. Das von Ihnen aufgeführte Argument "hohe Kosten" ist vorliegend völlig daneben. Glauben Sie mir: Sie irren. Die anderen von Ihnen genannten Punkte haben mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Noch einmal: Sie irren. Das ist nicht schlimm. Denn Sie sind kein Jurist. Das zeigt Ihre Argumentationslogik. Tipp: Fragen Sie Ihren Anwalt. Ich schließe den Fall. ;-)

Und noch einmal an den Beschwerdeführer: Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Sie sind im Recht.

06.03.2022 | 14:03
von Peter Steiner | Regelverstoß melden
Was sagt jetzt eigentlich die Garantieregelung von Mediamarkt aus. Haben sie da was unterschrieben? Das ist doch der endscheidende Punkt.

06.03.2022 | 16:34
von Peter Steiner | Regelverstoß melden
Ich glaub ja, das ist anders. denn Mediamarkt muss den Drucker einschicken und reparieren zu lassen. Und dann muss der Kunde Mediamarkt eine Frist setzen, bis wann die Reparatur erledigt ist, je nach Garantie. und wenns zu spät wird, kann der Kunde immer noch vor Gericht ziehen. der Hersteller ist immer verpflichtet, die Garantie einzuhalten.

06.03.2022 | 18:09
von Peter Steiner | Regelverstoß melden
Ich glaub ja, sie machen sich das ziemlich einfach, F. Schubert. Und was ist denn mit Schadensersatz? Das kommt nämlich auch noch ins Spiel. Denn er hat ja, weil der Drucker falsch druckt, womöglich auch noch Schaden gehabt. Garantie ist nämlich das eine, aber der Schaden muss man auch noch sehen. Sie sehen das womöglich zu einfach.

07.03.2022 | 11:00
von Timo Fiebig | Regelverstoß melden
Uiuiui, hier wird aber so einiges durcheinander geworfen.

Natürlich kann/wird Mediamarkt ihren Drucker zunächst einschicken, der Hauptgrund dafür ist, dass natürlich Mediamarkt das Recht hat, den Fehler am Drucker überprüfen zu lassen. Wenn eine Reparatur mit 2-3 Handgriffen zu erledigen ist, wird man das auch so machen. Das ist gerade bei technischen Geräten ein ganz normaler Vorgang. Das ist mit der Verhältnismäßigkeit gemeint.

Das man sich innerhalb der Gewährleistung befindet heißt ja nicht automatisch dass man alles wieder zurück bringen kann, das Geld ausgezahlt bekommt oder direkt ein neues Austauschgerät. Eine Überprüfung muss schon zugestanden werden, das ist ein ganz normaler Vorgang.

Dass das je nach Artikel mit Nachteilen für den Kunden verbunden ist, ist natürlich richtig. Allerdings ist es allein logistisch eine ziemlich drastische Forderung, dass Mediamarkt für solche Fälle Leihgeräte verfügbar haben muss. Bei der Größe dieser Läden und der damit aufkommenden Reklamationen müsste das Leihgerätelager ja größer sein als der eigentliche Laden.

07.03.2022 | 11:11
von ReclaBoxler-1026521 | Regelverstoß melden
Danke  spider monkey Timo Fiebig, für den ersten vernünftigen Kommentar zu dieser Beschwerde. Bin gespannt, was F. Schubert-Oberschlau gleich dazu sagen wird!

07.03.2022 | 13:57
von Peter Steiner | Regelverstoß melden
Also, ich habs noch mal nachgelesen, und meinen Cousin gefragt, der studiert nämlich Jura in Heidelberg. Hier handelts sich nämlich um einen sogenannten Primäranspruch, das Gegenteil ist dann ein sogenannter Sekundäranspruch. Und weil ein Primäranspruch, kann nämlich der Verkäufer nicht einfach sagen, ich schicks ein. Das Gesetz lässt das gar nicht zu. Das kann der Käufer entscheiden. Und die Gewährleistungspflicht geht nämlich 2 Jahre.

07.03.2022 | 14:42
von Peter Steiner | Regelverstoß melden
Wissen Sie was, Schubert? Ich glaube, Sie Dauerposter brauchen das hier als Ventil für aufgestauten Komentardruck, der wo raus muss. Machen sie mal ne Pause, tut ihnen wahrscheins gut.

07.03.2022 | 15:14
von Peter Steiner | Regelverstoß melden
Ich sag ja immer, manche haben ihr Profil nur in ihren autoreifen.

07.03.2022 | 17:00
von Timo Fiebig | Regelverstoß melden
Herr Steiner, ganz logisch betrachtet würde Ihre vorgeschlagene Vorgehensweise für reihenweise Pleiten sorgen.

In erste Linie dient das Einschicken dem Einzelhandelsunternehmen rein der Überprüfung der reklamierten Sache. Würde der Kunde dem widersprechen können, wäre für unredliche Dinge Tür und Tor geöffnet. Glauben Sie mir, ich mache das seit 13 Jahren. Versucht wurde schon so einiges.

Nehmen wir mal ein anderes Gerät als Beispiel: ein Handy.

Nehmen wir an, ihr Handy, 4 Monate alt, geht einfach nicht mehr an.

Nach ihrer Logik wäre MediaMarkt hier verpflichtet, dieses Handy sofort auszutauschen, weil ist ja noch innerhalb der Gewährleistung. Die meisten Schäden bei Handys sind in der Regel mechanisch (sichtbar und unsichtbar, also im inneren) oder es handelt sich um Wasserschäden (wenn trocken, nicht erkennbar).
Beides wäre kein Reklamationsgrund.

Wie soll ein Einzelhandelsunternehmen dies erkennen?
Natürlich gibt es da nur einen Weg -> einschicken zum Hersteller.

Dieses Vorgehen ist übrigens durch diverse Urteile bestätigt. Man darf sich halt nicht zu viel Zeit lassen. Aber möglicherweise ist Ihr Cousin zu diesem Thema in seinem Studium einfach noch nicht vorgedrungen; )

Es geht im Übrigen bei dieser Beschwerde mitnichten um die Gewährleistung und/oder Garantie an sich. MediaMarkt lässt zumindest nicht erkennen, dass sie sich um die Reklamation drücken wollen. Dem Kunden gefällt einfach der Weg nicht, den MediaMarkt dabei einschlägt. Der ist aber rein rechtlich gesehen absolut in Ordnung.

So, und jetzt mal wieder die Gemüter beruhigen, die Beschwerde ist nun wirklich mit einer Menge sinnlosen Zeug gefüllt worden. Das wenigste davon hilft dem Ersteller.



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