FlexStrom AG (Berlin)
Die Voraussetzung für den Bonusanspruch nach AGB nicht erfüllt
Seit dem 01. 08. 2009 bin ich mit dem Tarif 1200 Single Sommeraktion 2009 Kunde bei Flexstrom. Dabei wurde mir auch ein Aktionsbonuns von 80.- versprochen, den ich nach zwölf Monate Bezugszeit erhalten solle.
Jetzt habe ich zum 31. 07. 2010 gekündigt. Schon bevor ich überhaupt die Kündigungsbestätigung bekam, habe ich folgende Email erhalten:
Sehr geehrter Herr M,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie um Auszahlung des Aktionbonus bitten. Gern haben wir die Angelegenheit für Sie geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Leider haben Sie die Voraussetzung für den Bonusanspruch gemäß unseren AGB nicht erfüllt.
Freundliche Grüße
M. R.
FlexStrom-Serviceteam
Darauf hin habe ich nochmals mit Flexstrom Kontakt aufgenommen, wo ich auf die AGB`s hingewiesen habe, dass ich die Voraussetzungen erfülle:
Sehr geehrter Herr R,
ich gehe von einem Irrtum aus, dass ich die Voraussetzung für die Bonuszahlung laut AGB zum 01. 08. 10 nicht erfülle. Denn immerhin war ich volle zwölf Monate bei Ihrem Unternehmen Kunde und die Kündigung wird erst nach Beendigung der zwölf monatigen Bezugszeit wirksam.
Die Kündigung wird somit erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam, was für die Vorraussetzung der Bonuszahlung spricht. Deshalb erwarte ich die Zahlung des vertraglich garantierten Aktionsbonus von 80.- Euro zu berücksichtigen.
Bitte bestätigen Sie mir die Zahlung des Bonus nach Ablauf der zwölf monatigen Bezugszeit zum 01. 08. 2010.
Mit freundlichen Grußen
P. M.
Auf diese Mail bekam ich folgende Antwort zurück:
Sehr geehrter Herr M,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 04. 06. 2010. Auch nach erneuter rechtlicher Prüfung müssen wir darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt haben.
Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis.
Freundliche Grüße
C. P.
FlexStrom-Serviceteam
Interessant wäre, welche rechtliche Prüfung Flexstrom hier vornimmt, da es im § 187 BGB lautet: "Gemäß §187 BGB wird der Tag, an dem das Ereignis – in diesem Fall die Kündigung – fällt, nicht mitgerechnet. So wird die Kündigung – wie auch das Kündigungsschreiben – erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Belieferungszeit bzw. nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".
Dies sagt auch die AGB`s von Flexstrom: 7. 3. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Aber wie man hier und in anderen Foren lesen kann, ist die Masche von Flexstrom schon weit verbreitet bekannt. Ich bin gespannt, was für Überraschungen ich bei der Endabrechnung noch erleben werde.
21.06.2010 | 15:55
Abteilung: Pressestelle
Sehr geehrter ReclaBoxler-1052045,
schicken Sie mir doch bitte eine kurze Mail mit Ihrer Vertragsnummer und Anliegen an marc. breidbach (AT) FlexStrom. de
Ich werde dies gerne für Sie prüfen!
Grüße
Marc Breidbach
Assistant Online Relations
FlexStrom AG
Sehr geehrter Herr M.,
leider konnten wir Sie telefonisch nicht erreichen, möchten Ihnen jedoch folgendes mitteilen:
Bis zum 31.07.2010 befinden Sie sich in der Belieferung von FlexStrom. Zu diesem Zeitpunkt übermitteln Sie bitte den Endzählerstand Ihrem örtlichen Netzbetreiber. Sobald der Netzbetreiber uns diesen bestätigt, erstellen wir Ihnen die Schlussrechnung. In der Schlussrechnung werden wir, aus Kulanz und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht, den Aktionsbonus berücksichtigen.
i.A. C. P.
FlexStrom-Serviceteam
FlexStrom AG
Einemstraße 22-24
10785 Berlin
Jetzt muss nur noch die Schlussrechung zügig abgerechnet werden.