FlexStrom AG (Berlin)
Fauler Zauber bei FlexStrom
Bestell-/Kundennummer: 900001060646
Auch ich habe so meine Erfahrungen mit dieser Firma und möchte diese Erfahrungen gerne anderen zur Verfügung stellen.
Mein Vertrag wurde beworben mit: 4500 Family "Winteraktion", Komplettpreis für zwölf Monate 619,00 €. Bonus 125 €. (Wobei der Bonus auf den Komplettpreis aufgeschlagen und mit der Schlussrechnung automatisch (bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten) zurück erstattet werden sollte). Und so habe ich auch gewählt. Meine Vertragslaufzeit 01.03.2009 bis 31.03.2010. Ich habe an FlexStrom 744 € im voraus überwiesen.
Aus den AGB:
Unter 7.8: (…) Die KOMPLETTPREISE sind EINMALIGE Zahlungen (…)
„EINMALIGE ZAHLUNG“ ergibt sich ja auch schon aus dem Begriff „KOMPLETT“, was auch soviel, wie abgeschlossen, fertig, fertiggestellt, ganz, geschlossen, lückenlos, total, umfassend, vervollständigt, voll, vollendet, vollständig, völlig bedeutet (siehe Duden).
Mit einer nachträglichen Preiserhöhung ist demnach überhaupt nicht zu rechnen. Diese ist damit auch nicht gerechtfertigt. Die Rechnung wurde ja schon im Voraus VOLLSTÄNDIG bezahlt. Eben komplett.
Wer würde sich nach allgemeinem Verständnis schon auch ein PAKET kaufen (Paket auch Bündel, Ballen, Packen, Bündel kommt von binden, zugebunden, abgebunden, abgeschlossen, oder wirtschaftlich gesehen: Eine Gesamtheit von Dingen in VERBINDLICHER Zusammenstellung (Duden)), wenn nach vollendetem Kauf (Vertragsschluss) der Verkäufer nachträglich den Preis für das Paket beliebig erhöhen kann?
Das wäre, als würde man ein Auto kaufen, den Kaufvertrag unterschreiben, drei Monate damit herum fahren, und das Autohaus würde im Nachhinein den Preis für Ihr Fahrzeug erhöhen wollen (von Ihnen Geld nachfordern), weil die Rohstoffe teurer geworden sind. Da müssten schon die AGB anders lauten.
AGB 7.2: Die (…) gültige Preisliste zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag (…)
Dennoch will Flexstrom während der Vertragslaufzeit den Preis erhöht haben (die Preiserhöhung wurde mir noch nicht einmal zugestellt). Was war noch mal Vertragsgrundlage? Paket? Komplettpreis? Einmalige Zahlung?
FlexStrom behält sich schließlich noch das Recht vor, einen Mehrverbrauch (Verbrauch, der über das georderte Paket-Volumen hinausgeht) gesondert zu berechnen. Bei Minderverbrauch entfallen etwaige Guthaben (AGB 7.5). Auch das spricht doch schließlich für die Verbindlichkeit des gekauften Pakets.
Eine Preiserhöhungsmöglichkeit für das Paket zugunsten von FlexStrom nach Vertragsabschluss verbietet sich daher von selbst und wäre demnach auch eine einseitige Benachteiligung des Vertragspartners.
Zum Bonus. In den AGB heißt es unter 7.3: (…) Neukunde (…) bietet (…) FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf ihr VERTRAGSVERHÄLTNIS nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate (…) gekündigt worden sein.
FlexStrom argumentiert gerne, dass schon vor dem Ablauf der zwölf Monate gekündigt worden sei (wegen Einhaltung der Kündigungsfrist). Meinen Vertrag habe ich ZUM 01. April 2010 gekündigt. Die Einhaltung der Kündigungsfrist heißt doch nur, dass meine Kündigung (zum Vertragsende) rechtzeitig bei FlexStrom eingegangen ist. Wirksam wurde sie schließlich erst zum 01.04.2010, also nach der Zwölfmonatsfrist.
ÜBERRASCHUNG: Meine Schlussrechnung habe ich bekommen. Ich bin mit meinem Verbrauch (3750 kWh) weit unter den gekauften 4500 kWh geblieben. Trotzdem soll ich noch 134,47 € NACHZAHLEN. Der Bonus wird mir mit dem Hinweis auf die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist verweigert.
Würde man die Kündigungsfrist nicht einhalten, würde sich der Vertrag automatisch auf 24 Monate verlängern. Wollte man den Bonus an diese dann zweijährige Bindung knüpfen, müssten die AGB anders, >etwa so lauten: Dem Neukunden bietet FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür muss Ihr Vertragsverhältnis 24 Versorgungsmonate bestehen. Das wäre klar, eindeutig und vor allem EHRLICH.
Ich habe FlexStrom eine Frist für die Auszahlung des Bonus gesetzt und der Rechnung widersprochen. Sollte FlexStrom meiner gerechtfertigten Forderung nicht nachkommen, werde ich vorbehaltlos klagen.
Denn dass FlexStrom mit unlauteren Methoden arbeitet und die Klauseln ihrer AGB's, wenn nicht rechtswidrig, so doch zum Teil unklar und unverständlich formuliert (damit auch unwirksam), so dass diese (vermutlich gewollt) in die Irre führen, dürften schon die vielen Beschwerden in unterschiedlichen Foren beweisen. Einer Klage sehe ich deswegen ruhig und gelassen entgegen.
Ich will hier an dieser Stelle ausdrücklich keine Rechtsberatung liefern, sondern lediglich aus meinem Rechtsverständnis die Dinge darlegen, weil ich glaube, dass sich die allgemeine Rechtsauffassung durchaus mit meiner Ansicht deckt. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens, was ich auch tun werde.
Ein Auszug aus dem geltenden Recht in der jeweils gültigen Fassung:
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich (. ) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, (… ) durch Vorspiegelung falscher oder (. ) Entstellung (. ) wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, (. )
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln (in den AGB Anmerk. d. Verfassers)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind,
dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des
Verwenders.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass
die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Richtig ist der 01.04.2009. Bitte berichtigen!
Vielen Dank
MfG D. Laupp
MfG
M. Kuczinski
Beschwerde ist gelöst.
Dass sich die Praxis für FlexStrom lohnt, scheint sich schon dadurch zu bestätigen, dass es immer noch so viele Beschwerden gibt, anhand derer man sehen kann, dass diese Praktiken offenbar recht häufig angewendet werden.
Ich kann nur jeden raten, die Online-Vertragsbedingungen möglichst abzuspeichern oder sonst irgendwie als Beweismittel zu sichern. Es hat sich als sehr hilfreich erwiesen, dass ich FlexStrom ihre Angbotsseite (siehe auch das Bild auf dieser Seite) und ihre bei Vertragsschluss aktuellen AGB's vorzeigen konnte.