333 Views | 17.11.2010 | 08:47 Uhr
geschrieben von Gerlinde Eggeling

FlexStrom AG (Berlin)

Preiserhöhung ohne Benachrichtigung

Bestell-/Kundennummer: Vertrag 900001281017

Im April 2010 bin ich von meinem regionalen Stromanbieter zu FlexStrom gewechselt, weil die Firma lt. Verifox das günstigste Angebot hatte. Das lag insbesondere daran, dass in dem Tarif ein einmaliger Bonus von 114 Euro eingerechnet war, den man nach 1-jähriger Laufzeit bekommen sollte. Ich habe den Tarif "Deutschlands Best mit 1/4 jährlicher Vorauskasse gewählt. Grundpreis 8,80 Euro/Monat, Arbeitspreis 18,30 Cent/kWh. Die erste Abbuchung betrug 81,30 Euro im Quartal plus einer Vorauszahlung/Kaution von 50 Euro.

SCHLAGWORTE

Zu meiner großen Überraschung betrug die 3. Abbuchung am 01.10.2010 auf einmal 97,20 Euro, also 15,90 Euro oder 19,55% (!) nach 6 Monaten (!) mehr als bisher. Auf meinen verwunderten Anruf bei FlexStrom hin teilte man mir lapidar mit, es hätte eine Preisanpassung stattgefunden. Diese Preisanpassung ist mir allerdings vorher nie mitgeteilt worden und ich hätte ihr auch nicht zugestimmt, sondern sofort von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, denn mittlerweile ist mein regionaler Anbieter viel billiger als Flexstrom!

So kündigte ich den Vertrag am 11. 10. 2010 zum 31.12.2010, denn bis zu dem Zeitpunkt hatte Flexstrom ja schon das Geld erhalten. Nun bekam ich am 18. Oktober eine e-mail in der mir mitgeteilt wurde, dass mein Vertrag voraussichtlich am 30.11 2010 endet. und am 19. Oktober eine e-mail, in der FlexStrom mir mitteilt, dass es zum 01.08.2010 eine Preiserhöhung gegeben habe. (immerhin zweieinhalb Monate nach der Preiserhöhung!)

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Eine Schlussrechnung, in der die Abrechnung ohne die nicht angekündigte Preiserhöhung erfolgt und der überbezahlte Monat, und die Kaution von 50 Euro erstattett wird.


Firmen-Antwort ausstehend seit
 
 
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Kommentare und Trackbacks (2)


24.11.2010 | 15:41
von Gerlinde Eggeling noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


09.04.2011 | 18:36
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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