656 Views | 18.11.2010 | 23:27 Uhr
geschrieben von Alexander Muth

FlexStrom AG (Berlin)

Tarifwechsel ohne Zustimmung, kein Neukundenbonus

Bestell-/Kundennummer: 900001140022

Nach dem Ich eine falsche Schlussrechnung der Firma FlexStrom erhalten hatte, habe ich folgende E-Mail geschrieben:

SCHLAGWORTE

Vertragsnummer: 900001140022

Schlussrechnungsnummer: 755568

Vertrag: 01.09.2009 bis 31.08.2010

Tarif: FlexStrom 1200er Single Sommeraktion 2009 zum Preis von 224,28 €

Verbrauch: 1314 kWh

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Vertragsbeginn zum 01.09.2009 und die fristgemäße Kündigung die zum 31.08.2010 wirksam wurde, sind von FlexStrom bestätigt worden. Die Schlussrechnung wurde am 29.10.2010 erstellt. Restforderung von FlexStrom 99,79 €.

ich entziehe Ihnen mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung von meinem Konto. Ich weise Sie darauf hin, dass ich im Falle einer Abbuchung eine Rücklastschrift veranlassen werde, die für Sie mit Kosten verbunden sein könnte.

Weiterhin widerspreche ich die erstellte Rechnung vom 29.10.2010 und bitte um deren Korrektur, aufgrund der fehlenden Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Bonus (80,00 €) und des nicht vereinbarten Tarifwechsels in der erstellten Schlussrechnung.

Grund der Reklamation sind die AGB:

7.2. Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag.

Grundlage des Vertrags zwischen mir und der FlexStrom AG war die zum Abschluss gültige Preisliste gemäß AGB 7.2. Hierbei handelt es sich um ein Vorauskasse-Produkt inklusiv aller Kosten zum Festpreis von 224,28 € für zwölf Monate. Aus diesem Grund habe ich weder ein Tarifwechsel veranlasst noch einem zugestimmt.

7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.

Meine Kündigung war juristisch gesehen zum 31.08.2010 rechtsgültig (wirksam) und somit ist auch die Bedingung für die Gewährung des Bonus von 80,00 € gemäß AGB 7.3. erfüllt.


Im letzten Schritt bitte ich Sie, die üblichen Verschleppungstaktiken, die besonders gut auf folgenden Seiten u. a. dargestellt werden, weg zulassen:

www.vzhh.de/energie/30195/FlexStrom -verbiegt-kundenrecht.aspx
www.strom-magazin.de/s/FlexStrom /

Sollten Sie die Korrektur innerhalb der nächsten 14 Tage nicht durchführen, werde ich rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen. . .

Daraufhin habe ich am 18.11.2010 typische Antwort von FlexStrom erhalten:

Sehr geehrter Herr Muth,

wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail vom 07.11.2010.

Gern kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre
Schlussrechnung korrekt erstellt.

Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können,
übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren
Anspruch herleiten. Nach Eingang werden wir diese schnellstmöglich prüfen
und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen.

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüße

In meiner ersten E-Mail habe ich alle hier geforderten Vertragsdetails, deutlich geschildert. Und trotzdem wird hier nochmal nach diesen gefragt, worauf sich schließen läßt, dass es sich hier um eine typische Antwort (Verzögerungstaktik) von FlexStrom handelt.

Heute, am 18.10.2010, habe ich die erste Mahnung, mit dem Inhalt "Damit wir Sie auf FlexStrom umstellen können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen", erhalten. Demnach werde ich zurück zu FlexStrom umgestellt, wenn ich die Zahlung begleiche. Somit widerspreche ich ausdrücklich gegen die erste Mahnung sowie die Umstellung meiner Energieversorgung zurück zu FlexStrom .

Nach meiner Recherche habe ich festgestellt, dass die AGB während meiner Vertragslaufzeit, mehrmals geändert wurden, ohne dass ich darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Ich weise daraufhin, dass ich auch diese Sachverhalte meinem Anwalt übergeben werde, falls Sie meinen gestellten Forderungen, während der gesetzten Frist, aus meiner ersten E-Mail, nicht nachkommen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Korrektur der Schlussrechnung mit der Verrechnung des Neukundenbonus von 80 €


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Kommentare und Trackbacks (2)


26.11.2010 | 13:49
von Alexander Muth noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Mittlerweile habe ich die zweite Mahnung erhalten, mit ähnlichem Anspruch wie in der ersten Mahnung: "Damit Sie Ihre Stromkosten gegenüber Ihrem Altversorger bei uns reduzieren und wir Ihnen preiswerten Strom lieferhn können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen". Da ex nicht in meinem Interesse liegt, zurück zu Flexstrom zu wechseln, widerspreche ich auch dieser Mahnung. Da ich immer noch keine neue Schlussrechnung erhalten habe, werde ich diesen Fall meinem Rechtsanwalt übergeben und die somit mir entstehenden Anwaltskosten gegen die Fa. Flexstrom geltend machen.


09.04.2011 | 18:35
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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