Durch FlexStrom endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 568 Views | 21.11.2010 | 18:51 Uhr
geschrieben von Matthias Sudmann

FlexStrom AG (Berlin)

Aktionsbonus und Berücksichtigung realer Zählerstand verweigert

Bestell-/Kundennummer: 900001022323

Eigentlich war ich bisher zufrieden mit FlexStrom.

SCHLAGWORTE

Nun wurde aber auch mir der Aktionsbonus in Höhe von 125,-- € bei der Jahresabrechnung nicht angerechnet. Daneben wurde mein realer Zählerstand bei der Jahresabrechnung nicht berücksichtigt. Leider beginne ich jetzt ernsthaft an der Seriösität dieses Anbieters zu zweifeln.

Bei der Prüfung meiner FlexStrom-Jahresabrechnung sind mir gleich zwei Dinge aufgefallen:

1. Wie bei den vielen anderen, wurde mein Aktionsbonus nicht auf die erste Jahresabrechnung angerechnet.

2. Der von mir schriftlich eingereichte, reale Zählerstand wurde von FlexStrom ignoriert und ein deutlich niedrigerer, rechnerisch abgeschätzter, Zählerstand angesetzt -> Folge: Deutlich erhöhte, unberechtigte Kosten in der Folgeperiode.

zu 1.) Aktionsbonus: Ohne Worte. Nach Studium der anderen Beschwerden über FlexStrom in diesem Portal wirkt das tatsächlich wie ein vorsätzliches Geschäftsgebaren.

Zu 2.) Zählerstand: Auf meine E-Mail an den Kundenservice hin, in der ich den realen Zählerstand erneut mitgeteilt habe und um Korrektur der Rechnung bat, bekam ich die Antwort, dass dem Unternehmen meine Zählerstandsmitteilung angeblich nicht rechtzeitig zum Stichtag vorlag und die Korrektur der Abrechnung verweigert wird. Aus dieser Mail schließe ich, dass mein Zählerstand bei FlexStrom "verloren gegangen" zu sein scheint. Auf meine zweite E-Mail hin, mit dem erneuten Hinweis, dass ich den Zählerstand rechtzeitig mitgeteilt habe und um Korrektur der Abrechnung bitte, wurde ich mit einem Einzeiler "abgebügelt".

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Die Strategie hinter diesem Verhalten von FlexStrom ist für mich klar:

Ich habe das 3600er Young Familiy Paket abgeschlossen und damit die Leistung von 3.600 kWh pro Jahr im Voraus bezahlt. Ich habe das im Voraus bezahlte Volumen auch voll ausnutzen müssen. Denn unser realer, abgelesener Verbrauch lag bei 3.703 kWh.

FlexStrom hat einen deutlich zu niedrigen Verbrauch von 2.905,5 kWh auf eine nicht transparente Weise "abgeschätzt". Dieser Wert liegt also knapp 700 kWh unter dem bereits von mir im Voraus bezahlten maximalen Stromverbrauch des Paketes.

Mit dem viel zu niedrigen, abgeschätzten Verbrauch und der "rechnerischen Verschiebung" der bereits angefallenen 700 kWh in die Folgeperiode, zielt FlexStrom darauf ab, dass ich diese bereits bezahlten 700 kWh mit der Folgeabrechnung zum teuren Mehrverbrauchsatz erneut bezahle.

Sich auf diese Weise eine Leistung 2x bezahlen lassen zu wollen und den Kunden dabei mit Einzeilern "abzuspeisen", ist nicht tragbar. Dieses Geschäftsverhalten kann ich nicht akzeptieren.

Ich hoffe nun auf ein Einlenken des Unternehmens, ansonsten werde ich mir rechtlichen Beistand holen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Auszahlung der Aktionsbonuses in Höhe von 125 EUR sowie Korrektur der Jahresrechnung unter Berücksichtigung des realen, mitgeteilten Zählerstandes vom 28.02.2010


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Kommentare und Trackbacks (6)


23.11.2010 | 00:12
von Inge85 | Regelverstoß melden
Danke, und ich wollte fast zu denen heute wechseln, weil mein Anbieter erhöht hat. *lol*

29.11.2010 | 10:24
von Matthias Sudmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Email Kontakt am 27.11.:

Sehr geehrter Herr Sudmann,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 21.11.2010, in der Sie Korrektur der Jahresrechnung bitten.

Wir haben Ihr Anliegen an unsere entsprechende Fachabteilung zur Bearbeitung weitergeleitet. Wir bitten Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir eine Klärung erwirkt haben, werden wir uns mit Ihnen umgehend in Verbindung setzen.

Haben Sie noch Fragen? Gern stehen wir Ihnen 7 Tage in der Woche rund um die Uhr zur Verfügung. Nutzen Sie dazu unseren persönlichen und kostenlosen Kundenbereich im Internet: www.FlexStrom.de. Unsere telefonische Kundenbetreuung erreichen Sie montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr und samstags von 10 bis 18 Uhr, Feiertage ausgenommen.

Freundliche Grüße

FlexStrom-Serviceteam


01.12.2010 | 21:03
von Matthias Sudmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Habe am 30.11.2010 folgende Antwort vom generellen Service Team bekommen. Wieder eine Standard Email ohne ein Signal, dass sich Flexstrom in diesem Fall bewegen wird. Von der angekündigten Fachabteilung, die den Fall prüfen wollte, fehlt bisher jede Info:

Sehr geehrter Herr Sudmann,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27.11.2010.

Nach Ihren Angaben ist der uns vorliegende Zählerstand vom 28.02.2010 nicht korrekt. Leider lag uns Ihrerseits zum Stichtag keine Zählerstandsmitteilung vor.

Wenn uns zum Stichtag kein Zählerstand Ihrerseits vorliegt, können und müssen wir den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Andernfalls wäre eine zeitnahe Erstellung der Abrechnung nicht möglich.

Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass wir in Ihrem Fall keine Rechnungskorrektur
vornehmen können.

Haben Sie noch Fragen? Gern stehen wir Ihnen 7 Tage in der Woche rund um die Uhr zur Verfügung. Nutzen Sie dazu unseren persönlichen und kostenlosen Kundenbereich im Internet: www.FlexStrom.de. Unsere telefonische Kundenbetreuung erreichen Sie montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr und samstags von 10 bis 18 Uhr, Feiertage ausgenommen.

Freundliche Grüße

FlexStrom-Serviceteam


16.12.2010 | 19:05
von Matthias Sudmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


07.01.2011 | 13:57
von Matthias Sudmann endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine zufriedenstellende Kommunikation. Kein Lösungsvorschlag von Flexstrom.
Habe stattdessen neue Rechnung für Folgejahr erhalten mit Preissteigerung zum Vorjahr um ca. 30%. Bin sehr enttäuscht, habe Vertrag gekündigt und kann Flexstrom keinem weiterempfehlen. Werde aufgrund der fehlenden Lösung des Problems bzgl. der Schlussrechnung voraussichtlich in einen Rechtsstreit mit Flexstrom laufen.


09.04.2011 | 18:34
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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