Von FlexStrom beantwortete Beschwerde. | 686 Views | 25.11.2010 | 20:42 Uhr
geschrieben von Cornelia Serra

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom - erhöhte Schlussrechnung trotz Paketpreis

Bestell-/Kundennummer: Vertrags-Nr. 900001131929, Rechn.-Nr.: 754562

Wir haben ein Strompaket (3600 Young Family Sommeraktion 2009) für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2010 gekauft und im Voraus bezahlt.

SCHLAGWORTE

Geworben wurde mit einem Aktionsbonus für zwölfmonatige Laufzeit, der mit der ersten Jahresrechnung gutgeschrieben wird. Der Vertrag wurde mit Ablauf der zwölf Monate fristgerecht gekündigt.

Am 29.10.2010 wurde uns die Schlussrechnung mit einer Nachforderung von 111,17 € anstatt einer Gutschrift von 110 € zugestellt.

Die 3600 kwh sind bei weitem nicht in Anspruch genommen worden, also kein Mehrverbrauch. Somit ist eine Preiserhöhung von einem bereits gekauften und bezahlten Paket nicht möglich. Laut Schlussrechnung sind wir nach drei Monaten von dem Tarif 2151 3600er Young Family Sommeraktion 2009 in den nicht gekauften Tarif 2364 FlexStrom Regio 3600er Young Family Rabatt gewechselt.

Dadurch hatten sich der Arbeitspreis um 13 % und die Grundgebühr um 397 % erhöht. Eine Mitteilung hierüber hatten wir nicht erhalten.

Nochmals: Ich habe keinerlei Information über eine Preisanpassung erhalten.Denn hätte ich dies, hätte ich auf jeden Fall das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen.

Der Bonus wurde nicht (zwölfmonatige Vertragslaufzeit erfüllt), wie beworben, ausgezahlt.

Ich fordere Sie nun zum zweiten Mal auf, die Schlussrechnung unverzüglich in allen Punkten zu korrigieren.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an FlexStrom AG: Korrektur der Schlussrechnung + Gutschrift des Bonus in Höhe von 110 €


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.12.2010 | 14:37
Firmen-Antwort von: FlexStrom AG
Abteilung: Pressestelle

Sehr geehrte Frau Serra,

gerne prüfen wir Ihr Anliegen für Sie.

Freundliche Grüße

Ihr Team Online Relations
FlexStrom Aktiengesellschaft

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Kommentare und Trackbacks (5)


04.12.2010 | 19:38
von Cornelia Serra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nicht gelöst, per E-Mail durch Flextrom kontaktiert mit der Bitte um etwas Geduld - ich warte diese Woche noch ab, dann bin ich beim Anwalt.


06.12.2010 | 17:22
von Cornelia Serra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Heute kam die "Kopie" eines Schreibens, das ich nicht erhalten habe, bezüglich einer "Preisanpassung" nach drei Monaten.
Eine E-Mail teilt mir heute mit, dass bezüglich des Bonus ich alle Unterlagen in Kopie schicken solle.
Mir wird´s zu viel - ich gehe zum Anwalt.


24.12.2010 | 18:25
von Christ Kind | Regelverstoß melden
Tipp an alle Flexstrom-Geschädigten,

die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energie spider monkey bnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!

12.01.2011 | 19:30
von Cornelia Serra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


09.04.2011 | 18:33
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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