Von FlexStrom beantwortete Beschwerde. | 840 Views | 26.11.2010 | 14:16 Uhr
geschrieben von Birgit

FlexStrom AG (Berlin)

Vorgehen des Stromanbieters FlexStrom

Bestell-/Kundennummer: 900001118580

Auch ich bin eine Leidgeprüfte des Stromanbieters FlexStrom.

SCHLAGWORTE

Leider stieß ich erst auf dieses Forum, als sich die ersten Schwierigkeiten abzeichneten.

Im September 2009 wurde ich Kunde für ein 1200kWh Strompaket mit Vorkasse. Nach einem Jahr sollte mir der Bonus von 80,-- € ausgezahlt bzw. verrechnet werden.

Im Juli 2010 wurde mir für das folgende Jahr ein neues Angebot gemacht. Da der Preis entschieden zu hoch war, habe ich fristgerecht den Vertrag gekündigt. Umgehend teilte man mir telefonisch mit, dass damit die Auszahlungsbedingungen für den Bonus nicht gegeben wären.

Zu dem Zeitpunkt war mir das fast egal, ich wollte nur aus dem Vertrag raus.

Nun werde ich seit ein paar Wochen zuerst mit einer Nachforderung von 68,-- € (für knapp 600kWh von 1200kWh gezahlten) und nun mit Mahnungen bombardiert.

Auf meinen Widerspruch teilte man mir mit, dass es November 2009 eine Preiserhöhung gegeben hätte. Leider kam die Nachricht darüber bei mir nicht an. Das scheint nach allem, was ich hier lese, das übliche Vorgehen zu sein.

Vor einigen Tagen habe ich eine Mail an Hr. Bxxx geschrieben. Vielleicht hilft es!

Ich habe nicht übel Lust, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, um die Geschäftspraktiken dieses Unternehmen öffentlich zu machen. Vor allem, weil sich immer noch Dumme finden, da über alle Strompreisfinder dieser Anbieter als der preisgünstigste angepriesen wird.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Rücktritt von der Nachforderung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.12.2010 | 14:37
Firmen-Antwort von: FlexStrom AG
Abteilung: Pressestelle

Sehr geehrte Birgit,

gerne prüfen wir Ihr Anliegen für Sie.

Freundliche Grüße

Ihr Team Online Relations
FlexStrom Aktiengesellschaft

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Kommentare und Trackbacks (4)


26.11.2010 | 22:32
von ReclaBoxler-3414632 | Regelverstoß melden
Mir geht es - wie vielen anderen - genauso. Auch ich habe nicht die Absicht nachzugeben, da ich im Recht bin. Vielleicht können wir ja eine Sammelklage machen, ich habe noch alle Unterlagen/Schriftstücke vorliegen. Ich werde auf jeden Fall Ihre Beschwerde im Auge behalten.

Auch ich habe eine Beschwerde hier gepostet unter: FlexStrom - erhöhte Schlussrechnung trotz Paketpreis.

09.12.2010 | 10:44
von Mira R. | Regelverstoß melden
Mir geht es auch so, wir haben zweimal ein Paket gekauft und sind beide Male mit dem Verbrauch innerhalb des Paketvolumens geblieben. Seit Oktober 2009 sind wir bei einem anderen Stromanbieter. Jetzt plötzlich sollen wir 52 Euro nachzahlen, eine Begründung gab es dazu nicht. Ich habe zwei Mails geschrieben und keine Antwort bekommen und natürlich wurde das Geld abgebucht, obwohl ich eine Mail an Flexstrom geschrieben habe, dass ich die Einzugsermächtigung widerrufe. Also, bei einer Sammelklage bin ich dabei.

24.12.2010 | 18:25
von Christ Kind | Regelverstoß melden
Tipp an alle Flexstrom-Geschädigten,

die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energie spider monkey bnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!

09.04.2011 | 18:32
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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