Von FlexStrom beantwortete Beschwerde. | 781 Views | 30.11.2010 | 20:29 Uhr
geschrieben von Franck

FlexStrom AG (Berlin)

Bonusverweigerung

Bestell-/Kundennummer: 900001105305

FlexStrom verweigert die Erstattung des Neukundenbonus, obwohl die AGB eingehalten wurden.

Neukunde

Zwölf Monate Belieferungszeit

Ordentliche, fristgerechte Kündigung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, da ja auch eine vorherige Kündigung erst nach Ablauf des Jahres wirksam wird

Nach drei Monaten Belieferungszeit wurde sofort der Strompreis erhöht und zwar in einem Werbeprospekt. Dann wurde mir per Mail mitgeteilt, dass der Neukundenbonus nicht erstattet wird, da die AGB nicht eingehalten wurden, aber dies ist nach geltender Rechtssprechung eben nicht so.

Inzwischen zahle ich fast so viel wie bei meinem örtlichen Versorger.

Ich werde Verivox über diese Verfahrensweise informieren und leider für die Lösung dieser Angelegenheit meinen Anwalt bemühen müssen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Erstattung des Neukundenbonus


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.12.2010 | 14:38
Firmen-Antwort von: FlexStrom AG
Abteilung: Pressestelle

Sehr geehrte/r Frau/Herr Franck,

gerne prüfen wir Ihr Anliegen für Sie.

Freundliche Grüße

Ihr Team Online Relations
FlexStrom Aktiengesellschaft

Antwort bewerten!





Kommentare und Trackbacks (7)


01.12.2010 | 06:57
von ReclaBoxler-4421124 | Regelverstoß melden
"Verivox informieren" bedeutet, sich beim Rattenfänger von Hameln zu beschweren. FlexFax juckt dies nicht, registriert aber zunehmend den "Wert" eines schlechten Rufes.

03.12.2010 | 12:46
von H. Franck | Regelverstoß melden
Mal etwas ganz Neues, nach zwei Tagen wurde meine Überschrift geändert/abgemildert von "Böse Abzocke - Bonusverweigerung - nicht zu Flexstrom wechseln" in "Bonusverweigerung". Ich habe keine Ahnung, warum das geändert wurde, hat da etwa FlexStrom seine Finger im Spiel und wer lässt sich da beeinflussen. Ich warte noch auf Antwort vom Reclabox Team.

07.12.2010 | 20:44
von Franck noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Natürlich noch nicht gelöst, er wird ja noch geprüft. Was auch immer.


18.12.2010 | 16:12
von Franck noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


03.01.2011 | 16:38
von Franck noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


24.01.2011 | 22:28
von Franck noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Jetzt verdient ein Anwalt sein Geld mit der Klärung und wartet auf Antwort von Flexstrom.
Ich warte immer noch auf Antwort von Reclabox betreffend Änderung der ursprünglichen Überschrift meiner Beschwerde.


09.04.2011 | 18:30
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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