Durch 123trading gelöste Beschwerde. | 766 Views | 02.12.2010 | 10:26 Uhr
geschrieben von Hans-Georg Stoll

123trading (Berlin)

Ware nicht abgenommen

Bestell-/Kundennummer: Artikelnummer: 6575

Ich habe über den Internetshop der genannten Firma eine Bestellung für ein Notebook-Ladegerät (für Dell) getätigt. Der Warenwert betrug 23,70 Euro, als Zahlweise war Vorkasse per Überweisung vereinbart.

SCHLAGWORTE

Von Bekannten wurde mir vom Kauf bei dieser Firma abgeraten, da es sich nicht um gebrauchte Originalgeräte, sondern um Billigfabrikate aus Asien handelt. Diese hätten nur eine geringe Lebensdauer, kein EC-Kennzeichen und es sei auch nicht sicher, daß der Gebrauch nicht zu Schäden am Notebook führt.

Kurz und gut, ich verzichtete auf die Abnahme des Gerätes, dem Händler ist daraus schließlich kein Schaden entstanden. Schließlich kann er das Gerät anderweitig verkaufen.

Der Händler übergab die Forderung an die Fa. Mediafinanz AG, diese drohte mit einem gerichtlichen Mahnbescheid. Durch das IKU wurde die Forderung inzwischen auf rund 88,00 Euro hochgetrieben. Das IKU hat die Forderung inzwischen an eine Rechtsanwältin Kickler aus Gelsenkirchen weitergereicht, Forderungshöhe inzwischen 122.05 Euro.

Es handelt sich hier weder um einen eBay-Kauf noch um die Bestellung, die der Händler eigens für mich tätigen mußte. Das Gerät gehört zu seinem Lagerbestand und wird bis zum heutigen Tag auch noch von der Firma angeboten.

Mit freundlichen Grüßen

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Kommentare und Trackbacks (5)


02.12.2010 | 13:09
von ReclaBoxler-8329447 | Regelverstoß melden
Es fehlen eine paar wichtige Information:

Haben Sie innerhalb von 14 Tagen Wiederspruch eingereicht?

Falls Nein:
In diesem Fall sollten Sie von einer Beschwerde absehen. Im Grunde möchten Sie hier etwas mehr Kulanz von dem Betreiber einfordern.

Sollten Sie den Wiederspruch fristgerecht gestellt haben sollten Sie Beweise sichern. Am besten wäre hier eine Bestätigung der Stornierung vom Betreiber der Webseite.

mfg
Dreystein

02.12.2010 | 23:03
von Hans-Georg Stoll | Regelverstoß melden
Nach den Geschäftsbedingungen der Firma kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag erst nach Eingang des Kaufpreises zustande. Das Widerrufsrecht zählt laut eigenen AGB erst ab Lieferung der Ware. Wie geschrieben, ist es zu solch einer Lieferung gar nicht gekommen. Hier wird meiner Meinung nach versucht, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

Es handelt sich hier um Ware, die der Händler auf seinem Lager hat, er brauchte sie nicht extra für meine Person beschaffen oder anfertigen. In diesem Falle wäre eine Geltendmachung von Kosten gerechtfertigt, so sind dem Händler aber keine entstanden.

Der Sinn von "Vorkasse per Überweisung" besteht doch darin, zu verhindern, dass ein Händler Ware erst nach erfolgter Zahlung verschickt, dies schützt ihn doch auch vor Zahlungsausfällen und damit einem eventuellen Verlust der Ware. Dies könnte bei anderen Zahlungsweisen wie z. B. Lastschrift durchaus passieren. Wenn ein Kunde vielleicht nach Wareneingang diese cancelt.

Nach Eingang der Bestellung habe ich vom Händler eine Mail mit Eingangsbestätigung und genanntem Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen erhalten. Der Eingang der Bestellung erfolgte am 15.01.2010, eine Kundennummer wurde nicht zugeordnet. Deshalb habe ich nur die Artikelnummer angegeben.

Eine förmliche Stornierung der Bestellung habe ich nicht vorgenommen, da, wie angegeben, das Widerrufsrecht nach den Geschäftsbedingungen der Fa. erst nach Erhalt der Ware zählt.

Mit freundlichen Grüßen

Stoll

03.12.2010 | 13:06
von ReclaBoxler-1748787 | Regelverstoß melden
Sie wären zur Abnahme der Ware verpflichtet gewesen und haben von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht.

03.12.2010 | 21:11
von ReclaBoxler-7894471 | Regelverstoß melden
Das befürchte ich auch.

Bei dieser Konstruktion der AGB's scheint von Ihrer Seite ein Angebot vor. Der Händler kann dieses Angebot akzeptieren und damit auf Vertragserfüllung bestehen. (Bin nicht Jurist, aber es so scheint, üblich zu sein.) Sie scheinen hier ein Anspruch auf Kulanz abzuleiten, nur weil keine Kosten beim Händler entstanden zu sein scheinen.

Wenn Sie keinen Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben haben, können Sie maximal noch die Kosten des Inkassos anzweifeln. Aus meiner persönlichen Sicht sollten Sie den Betrag als Lehrgeld abhacken und es beim nächsten Mal besser machen.

mfg
Dreystein

04.12.2010 | 00:45
von Hans-Georg Stoll gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich werde mich an den Rat der Verbraucherzentrale halten.




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