515 Views | 04.12.2010 | 13:34 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1254597

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom: kein Aktionsbonus!

Bestell-/Kundennummer: 900001094166

Ich bin wahrscheinlich der Hundertausendste, dem FlexStrom den Aktionsbonus nach einem Jahr Strombezug nicht zahlen möchte.

SCHLAGWORTE

Dies wird mit den AGB begründet, die erstens zweimal ohne Hinweis für die Kunden geändert worden sind, zweitens wird eine fristgerechte Kündigungserklärung im ersten Vertragsjahr (Mindestvertragsdauer ein Jahr) juristisch erst mit Wirkung zum Ablauf des Vertragsjahres, also nach Ablauf des Jahres wirksam. Es kommt nicht auf die Abgabe der Erklärung oder ihren Zugang bei FlexStrom an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll.

Und drittens wurde mir eine Strompreiserhöhung nach drei Monaten auf einem undatierten Werbeblatt zum Stromkosten einsparen versteckt mitgeteilt. Die Erhöhung bezog sich auf das gesamte 2400er-Paket - ein Einsparen nutzt hier gar nichts.

Ich bin gespannt, wie FlexStrom sich verhält. Gibt es bereits Urteile oder Sammelklagen?

Keinesfalls werde ich auf den Aktionsbonus verzichten und die Preiserhöhung bezahlen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Anrechnung des Aktionsbonus, Rücknahme der unlauteren Preiserhöhung


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Kommentare und Trackbacks (8)


06.12.2010 | 12:38
von Flex NeinDanke | Regelverstoß melden
Sehr geehrte FlexStom-Geschädigte, Hilfestellung für Geschädigte!
(gefunden hier:
forum.toptarif.de/strom/137-flexstrom-preiserhoehung-trotz-jahresfestpreis/index9.html
hier herrscht viel Rechtsunsicherheit zu den sog. „Paket/Kontingent-Verträgen“, daher ein bisschen Aufklärung in Kurzform:
Bei den Paket-Veträgen von Flextrom (u. Anderen) handelt es sich, streng formaljuristisch gesehen, um keine Energieversorgungsverträge sondern um Abbonementsverträge.
Sie verpflichten sich, regelmäßig (Jahresrhythmus) vom Strommakler Flexstrom Strom zu beziehen, zum jeweils dann gültigen Preis.
Eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr ist unzulässig!
So gibt es für die Kündigung von Stromlieferungsverträge gesetzliche Grundlagen, hier ist es § 39 Abs.1 EnWG
Für Stromversorgungsunternehmen gibts es darüber hinaus die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV).
Der § 25 der NAV lautet dabei: Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Demnach ist eine derartig lange Kündigungsfrist von einem Jahr nicht rechtmäßig.
Hierzu gibt es auch bereits Urteile, welche die Vertragsbedingungen mit einer Kündigung nur zum Ablauf des Jahres als unrechtmäßig erklären, da Sie die Kunden unangemessen benachteiligen.
So hat das OLG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil Az. : 6 U 76/01 entschieden, dass derartige Klauseln überhaupt nicht wirksam sind.
Der Tenor des Urteils lautet:
"Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Strom, die bestimmt, dass der Vertrag jeweils 1 Jahr weiter läuft, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verstößt gegen § 9 AGBG in der Fassung vom 9. Dezember 1976."
Im Klartext: Sie können den Flexstrom Paket-Vertrag mit einem jahr Laufzeit zu jedem Monatsende kündigen.
Zum Strompreis selber:
Man muss erkennen, dass es hier eben nicht um einen klassischen Stromversorgungsvertrag geht, sondern vielmehr werden die Charakteristika des klassischen Kaufvertrages erfüllt:
Sie kaufen Strom bei Flexstrom!
Sie bezahlen im Voraus für einen festes Stromkontigent - lediglich die Lieferung erfolgt nach Bedarf, über einen Zeitraum von 12 Monaten.
Dabei kann am Ende mehr oder weniger geliefert worden sein, eine Rückvergütung gibt es dabei nicht (AGB), Mehrverbrauch wird zum sog. Mehrverbrauchspreis abgerechnet.
Entscheidend ist, dass sich der Kaufpreis an der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste richtet – eine "Preiserhöhung" kann also logistisch nach dem endgültig vollzogenen und abgeschlossenen Rechtsgeschäft/Kauf gar nicht mehr stattfinden.
Etwaige Preiserhöhungsschreiben der Flexstrom sind daher bei solchen Verträgen völliger Unfug und haben vor keinem Gericht auch nur ansatzweise Bestand.
Offensichtlich ist sich Flexstrom bewusst darüber, denn man meidet dort ja sehr bewusst Gerichtsverfahren.
Der Grund erschließt sich dem geneigten Leser schnell:
Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist absehbar und für Flexstrom mit einer nachfolgenden Klageflut gleich bedeutend, da die Presse ein solches Urteil natürlich breit treten würde.
Das gesamte und höchst bedenkliche (hier ist u. U. schon der Straftatbestand des Betrugs nach §263 erfüllt) Geschäft der nachträglichen Preiserhöhung und vor allem der nicht unerheblichen Preisgarantie-Erlöse würde sofort zusammenbrechen und einen erheblichen Umsatzeinbruch bei Flexstrom bewirken – daran ist man natürlich nicht interessiert.
Deshalb streicht Flexstrom i. d. R. auch die Segel, wenn Rechtszüge angedroht werden.
Jedoch weiß Flexstrom offensichtlich um die Nichthaltbarkeit dieses Geschäftsmodelles, denn so findet man in den aktuellen AGB ja folgende Formulierung (Ausschnitt relevanter Teil) :
7.5..
Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung erwerben
Die "wichtig" Formulierung impliziert abstrakt folgende Bestätigung:
Flexstrom verkauft bei jährlicher Zahlung und Vorauskasse zu einem F E S T P R E I S.
Der plumpe Versuch einer Preiserhöhung verbietet sich schon nach dieser eigenen Einlassung und ist demnach als purer Unsinn zu bewerten.
Insofern Sie ein Preiserhöhungsversuch von Flexstrom bekommen (bei jährlichem Kontigentvertrag), sollte nach AGB 7.5 diesen zuwückweisen, höchst hilfsweise nach §315 BGB und Darlegung abverlangen.
Flexstrom antworter immer auf die §315'er Einrede, man sei dazu nicht verpflichtet, da man kein Netzbetreiber sei.
Diese Haltung von Flexstrom ist jedoch ein folgenschwerer Irrtum und natürlich falsch.
Selbstverständlich ist Flexstrom an den §315 gebunden und kann, bei Ausbleiben der Darlegung auch nicht weiter an der Erhöhung fest halten.
Weiter noch:
Es ist Flexstrom gar nicht möglich, Jahresverträge nach Entrichtung des Kaufpreises zu "erhöhen". Der Rahmen ist hier nicht ausreichend, dies im Detail zu erläutern,
das hat aber mit der Tatsache zu tun, dass Flexstrom kein Netzbetreiber ist. Um so mehr hat sich Flexstrom nämlich den §315 anrechen zu lassen.
Flexstrom ist ein reiner "Agenturgeschäft", ein Makler. Flexstrom verkauft zu einem Preis, der Gültigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besitzt.
Ändert sich der Preis des Flexstrom beliefernden Versorgers/Netzbetreibers, kann Flexstrom nur die Preise ab diesem Zeitpunkt anpassen, nicht aber rückwirkend für bereits bestehende Veträge!
Natürlich wird man versuchen, seitens dieser Makler-Betreiber, Ihnen anderes zu erzählen. Hören Sie nicht hin, es ist schlichtweg dummes Zeug.
Wenden Sie sich gern an den Anwalt Ihres Vertrauens und klagen Sie das völlig entspannt durch - Flexstrom geht in einem solchen Verfahren unter, wie eine durchlöcherte
Fregatte - deswegen gehen die Herrschaften ja auch nie vor Gericht.
Disclaimer:
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich aus gewissen Gründen hier keine Rechtsberatung leisten darf, dieses Posting ist
auch nicht als Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu verstehen.
Insofern Beratungsbedarf besteht, hilft Ihnen sicher gern der Anwalt Ihres Vertrauens weiter.

11.12.2010 | 14:30
von ReclaBoxler-1254597 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich warte immer noch auf Antwort von Flexstrom.


19.12.2010 | 19:28
von Andreas Schreiner | Regelverstoß melden
Super, das ist mal was. Mal sehen, wenn alle das an die Firma FlexStrom senden, wie die reagieren.

20.12.2010 | 17:02
von ReclaBoxler-1254597 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


03.01.2011 | 19:32
von ReclaBoxler-1254597 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


24.01.2011 | 21:12
von ReclaBoxler-1254597 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


26.03.2011 | 09:48
von ReclaBoxler-1254597 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


09.04.2011 | 18:26
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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