FlexStrom AG (Berlin)
Flexstrom verweigert Bonuszahlung
Bestell-/Kundennummer: 900001112930
Im letzten Jahr habe ich bei Flexstrom den Tarif "2400 Partner Frühlingsaktion" abgeschlossen. Dieser beinhaltet einen Bonus von 100 € und sollte mit der Abschlussrechnung verrechnet werden. Dieses Bonussystem ist bei Flexstrom nicht neu. Auch heute noch bietet Flexstrom den Neukunden Bonuszahlungen an (vgl. flexstrom.de oder verivox).
Vor kurzem habe ich nun meine Abschlussrechnung erhalten und siehe da: Es wurde kein Bonus berücksichtigt. Bei Flexstrom nachgefragt, soll ich nun plötzlich detailiert nachweisen, dass ich einen solchen Bonusanspruch überhaupt habe und woraus genau sich dieser ergeben soll.
Dieser Bonus ist jedoch sogar in der Auftragsbestätigung vermerkt (welche Flexstrom logischerweise selbst vorliegen hat, da sie mir diese ja geschrieben haben). Auch unter stromvergleich-deutschland.de/2009/04/strompreise-in-koeln/ ist nachzulesen, dass es den Bonus tatsächlich gegeben hat. Dennoch wird mir eine Auszahlung verweigert.
Flexstrom schaltet hier strikt auf Unkenntnis und schiebt die Beweislast dem Kunden zu. Da ich offensichtlich aber nicht der Einzige bin, dem Flexstrom die Bonuszahlung verweigert, werde ich mich dagegen mit allen Mitteln wehren.
Liebes Flexstrom-Team: Was soll dieser Unfug? Sie werben Neukunden mit einer Bonuszahlung zum Vertragsende und verweigern diese dann und tun so, als hätten sie noch nie davon gehört. Bitte überweisen Sie mir den Bonus in Höhe von 100 €. Anderenfalls sehe ich mich gezwungen, meine Rechtschutzversicherung einzuschalten. Dies führt doch nur unnötig zu weiteren Kosten für Sie, da dieser Anspruch zweifelsfrei besteht.
Hier das ist ein wichtiger Fortschritt aus HH im Kampf um Auszahlung des Bonus, welcher wie so oft mit einer dubiosen Preiserhöhung verknüpft ist, um den Bonus nicht zahlen zu müssen.
06. Dezember 2010, 16.50 Uhr
FlexStrom beugt sich
Die FlexStrom AG hat sich gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen. Das Stromvertriebsunternehmen mit Sitz in Berlin hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam. Dem schob die Verbraucherzentrale durch die Abmahnung und daraufhin erwirkte Unterlassungserklärung einen Riegel vor.
Die Unterlassungserklärung
Darin verpflichtet sich FlexStrom, bei Preiserhöhungen gegenüber Stromkunden „durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.
Damit ist klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.
So sahen die Flyer aus. Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.
Hält sich FlexStrom dran?
Diese Praxis musste FlexStrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Sollte sich FlexStrom nicht an die Unterlassungserklärung halten, würde eine an die Verbraucherzentrale zu zahlende Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfalle vom Gericht festzusetzen wäre.
Wenn Sie nach dem 24. August 2010 ein solches Schreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns: info spider monkey vzhh.de oder Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Stand vom Mittwoch, 1. Dezember 2010
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© Verbraucherzentrale Hamburg e. V.
Ich habe "nur" Probleme mit der Bonuszahlung. Dennoch ist dies gut zu wissen, da auch Freunde von mir bei Flexstrom sind bzw. waren. Sollte hier eine solche Preisänderung geschehen, werden wir sie gerne informieren.
Flexstrom hat nun noch bis Freitag Zeit den versprochenen Bonus auszuzahlen. Falls bis dahin keine Zahlung erfolgt ist, werde ich noch über die Feiertage ein Online-Mahnverfahren der deutschen Mahngerichte einleiten (https://www.online-mahnantrag.de) und es anschließend auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.
Gibt es denn hier niemanden, der bereits einen solchen Rechtsstreit mit Flexstrom hinter sich hat?
die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energiebnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!
Das Mahnverfahren werde ich also nochmal aufschieben, vorerst.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Nun kommt der Witz: Der Vertrag meiner Mutter ist nun ebenfalls ausgelaufen. Gleiches Spiel - neues Glück. Der Bonus wurde natürlich nicht erstattet und es kommen immer die gleichen Textbausteine. Da es einfach nicht sein kann, dass immer wieder auf die gleiche Art versucht wird, die Leute über den Tisch zu ziehen, habe ich den Fall nun der Verbraucherzentrale SH gemeldet. Diese war sehr interessiert an der Angelegenheit und ich hoffe, sie wird diesem üblen Treiben endlich ein Ende setzen.
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."