482 Views | 29.12.2010 | 18:58 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1356448

FlexStrom AG (Berlin)

Keine Verrechnung des Aktionsbonus durch FlexStrom

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900001017626

Wie in diesem Forum und auch an anderen Stellen im Internet zu lesen ist, so bin auch ich auf die FlexStrom AG hereingefallen.

SCHLAGWORTE

Nachdem ich Anfang 2009 über eine Vergleichsplattform auf die FlexStrom AG gekommen bin und mich von dem günstigen Angebot, welches durch den Aktionsbonus zustande kam, zu einem Wechsel habe hinreißen lassen, habe ich dieses Jahr die Quittung bekommen. Der Aktionsbonus, welcher 105 € betragen sollte und "mit der ertsen Jahresabrechnung verrechnet würde", wurde nicht gutgeschrieben.

Der Vertrag hatte eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten und da ich nach einem Jahr nicht weiter bei der FlexStrom AG bleiben wollte, wurde der Vertrag fristgerecht zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt. Nach einiger Zeit kam dann auch die Schlussrechnung, aber der Aktionsbonus wurde nicht verrechnet.

Nach ewigem Schriftwechsel habe ich mich entschlossen, die Lastschrift zu widerrufen und nur die Kosten für den Mehrverbrauch zu überweisen. D. h. die 105 € Aktionsbonus habe ich "einbehalten". FlexStrom forderte Einsicht in die Unterlagen, aus denen ein Anspruch hervorgeht, aber auch nach dessen Prüfung kam die FlexStrom AG zu dem Ergebnis, dass mir der Aktionsbonus nicht zusteht.

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Für mich stellt sich der Sachverhalt wir folgt dar:

Irreführende Werbung, um auf den Stromvergleichsplattformen unter den ersten Anbietern zu sein und so Kunden mit den niedrigen Preisen zu locken. Wenn man behauptet "der Aktionsbonus werde mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet", dieses aber gleichzeitig in seinen AGB`s ausschließt, handelt es sich nach meinem Verständnis zudem um Betrug.

Ich bitte jeden Interessierten, der ähnliche Probleme hat, mit mir in Kontakt zu treten, da ich eine Sammelklage gegen die FlexStrom AG vorbereite, um diesen Machenschaften ein Ende zu setzen. Es sind genug Menschen auf die FlexStrom AG hereingefallen!

Ich kann nur warnen, mit FlexStrom Verträge abzuschließen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Gutschrift des Aktionsbonus, Stornierung der Mahnungen, Erledigung des Sachverhalts


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Kommentare und Trackbacks (4)


30.12.2010 | 19:22
von Herta Margarete | Regelverstoß melden
Übrigens hatte ich einmal mit dem Vergleichsportal Verifox wegen Flexstrom telefoniert und die so gute Bewertung bei Verifox bemängelt, da bot man mir an, mich zu unterstützen, falls der Vertrag über Verifox geschlossen wurde.
Am besten scheint aber bzgl. Flexstrom, sich jemanden in Berlin zu suchen, dann bevollmächtigen und h i n s c h i c k e n.
Flexstrom hat jetzt ein sehr bombastisches Gebäude mit sehr vielen Beratungsplätzen. Als ich das Haus gesehen habe, war klar, dass der Konzern viel Geld braucht, um die Immobilie zu bezahlen. Vorher um die Ecke in der Einem Straße war man sicher nur eingemietet. Also, nochmal mein Tipp, jemanden h i n s c h i c k e n, der nicht locker lässt.

10.02.2011 | 12:52
von ReclaBoxler-1356448 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach Rücksprache mit verivox wurde mir bestätigt, dass mit FlexStrom vereinbart wurde, den Aktionsbonus als Neukundenbonus im ersten Jahr zu verrechnen. Das Vorgehen von FlexStrom ist somit rechtswidrig. FlexStrom hat seine Forderungen gegen mich jedoch mittlerweile an ein Inkasso Unternehmen weiter gegeben. Gelöst ist das Problem also immer noch nicht.


10.02.2011 | 12:59
von ReclaBoxler-3367431 | Regelverstoß melden
Mein Ratschlag an alle Kunden, bei denen der Bonus auf der Schlussrechnung nicht verrechnet wurde und die ihren Vertrag bei verivox zu dem Zeitpunkt abgeschlossen haben, als auf dem Vergleichsportal noch der Preis inkl. Aktionsbonus ausgewiesen wurde (auf Grund unzähliger Beschwerden wird der Preis nun anders angegeben: "Preis exkl. Aktionsbonus"): Wenn möglich, den Aktionsbonus von der Schlussrechnung abziehen bzw. einbehalten. Damit ist man rechtlich auf der sicheren/richtigen Seite.

09.04.2011 | 18:18
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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