Durch FlexStrom endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 614 Views | 03.02.2011 | 10:39 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-7856429

FlexStrom AG (Berlin)

Flexstrom verlangt Geld für angebliche Preiserhöhung

Ich schloss im November 2008 einen Stromliefervertrag mit Flexstrom. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 bezog ich Strom von Flexstrom und kündigte fristgerecht zum 31.12.2009, was Flexstrom auch bestätigte. Mein Verbrauch bewegte sich im vorausbezahlten Rahmen.

SCHLAGWORTE

Im Januar 2011 teilte mir Flexstrom plötzlich mit, dass ich auf Grund einer Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit von 133 € zu zahlen hätte. Der Betrag wurde einfach von Flexstrom abgebucht, ohne dass ich jemals eine Einzugsermächtigung erteilt hätte. Natürlich habe ich dieser Abbuchung widersprochen, woraufhin ich zügig eine Mahnung erhielt.

Auf meinen schriftlichen Einwand hin, dass ich zu keiner Zeit während der Vertragslaufzeit über eine Preiserhöhung und das mit verbundene Sonderkündigungsrecht informiert worden bin, teilte man mir lapidar mit, dass man mich schriftlich im März 2009 informiert habe und da man keine anders lautende Information habe, gehe man davon aus, dass ich von der Preiserhöhung Kenntnis hatte uns somit der Betrag gezahlt werden müsse.

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Interessante Rechtsauffassung. Ich bin gespannt, welche Richter sich dieser Rechtsauffassung anschließen wird. Ich habe Flexstrom mitgeteilt, dass ich nicht zahlen werde und mir weitere Belästigungen verbitte. Sollte ich weiterhin mit Mahnungen konfrontiert werden, werde ich unmittelbar einen Rechtsanwalt beauftragen.

Die Preiserhöhung betrug damit ca. 20 % und war wohl schon bei Vertragsabschluss längst geplant. Also lockt man Neukunden bewusst mit günstigen Preisen, um sie im Nachgang dann abzuziehen.

Zusatz: Bei der Durchsicht meiner Unterlagen fiel mir auf, dass darüber hinaus Flexstrom mir bisher den bei Vertragsabschluss zugesicherten Neukundenbonus in Höhe von 135 € noch gar nicht gezahlt hat. Na ja, ich werde im Klageverfahren, falls Flexstrom Klage erheben sollte, in der Klageerwiderung Aufrechnung beantragen.

Ich bin optimistisch, dass ich sogar im Falle einer Klage noch etwas herausbekomme.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Flexstrom soll mich einfach in Ruhe lassen. Ich will mit dieser Firma nichts mehr zu tun haben.


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Kommentare und Trackbacks (9)


03.02.2011 | 16:00
von ReclaBoxler-1311081 | Regelverstoß melden
Lesen Sie hier:

forum.toptarif.de/strom/p2505-flexstrom-aktionsbonus/#post2505

Schreiben Sie selbst eine Mahnung an FlexStrom!

10.02.2011 | 16:53
von ReclaBoxler-7856429 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herren,
die einzige Reaktion war bisher eine zweite Mahnung mit Standardtext.

Freundliche Grüße


15.02.2011 | 18:27
von ReclaBoxler-8703811 | Regelverstoß melden
Genau das gleiche Problem habe ich auch (hatte auch das 5600er Paket).

Flexstrom fordert von mir auch 133 €, da während meines Vertragsjahres angeblich die Grundgebühr erhöht wurde. Ich wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt und akzeptiere diese wahnwitzige Erhöhung bei einem festen Strompaket nicht. Auf den Aktionsbonus von 135€ warte ich ebenso.
Dass Flexstrom den Bonus zahlen muss, dazu gibt es ja nun ein Urteil, wie sieht es mit der Preiserhöhung aus? Kann mir da jemand weiterhelfen?

25.02.2011 | 11:03
von ReclaBoxler-7856429 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


07.03.2011 | 22:39
von ReclaBoxler-4751287 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

18.03.2011 | 15:27
von ReclaBoxler-7856429 endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst.


09.04.2011 | 17:58
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

11.05.2011 | 15:39
von ReclaBoxler-4312287 | Regelverstoß melden
Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg beachten: www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

Zitat:

"Flexstrom muss sich berichtigen

Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."

01.06.2011 | 18:26
von ReclaBoxler-2020128 | Regelverstoß melden
Artikel bei Stiftung Warentest: "Flexstrom: Berichtigung nötig"

www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/



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