TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)
Sonderkündigungsrecht bei Stromkostenerhöhung wird verweigert
Bestell-/Kundennummer: 3424408
Ich habe ein Stromliefervertrag seit 1.8.2009 mit TelDaFax auf der Basis AGB vom Dez. 2008.
Darin sieht P. 7 ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht bei Preiskonditionsänderungen vor. Am 27.1.11 hat TelDaFax für 1.4.11 eine Erhöhung des Arbeitspreises um 12,2% angekündigt. Meine Sonderkündigung mit Fax v. 27.1.11 wurde nach meiner Mahnung mit E-Mail vom 18.2.11 abgelehnt mit folgender Begründung:
Sie haben recht: in unseren alten AGB (bis 12/2009) haben wir auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Das war ein Irrtum, da es dieses für die Lieferung von Energie nicht gibt.
Unsere neuen AGB (seit 01/2010) haben wir dementsprechend korrigiert.
Darin informieren wir über die Möglichkeit, unserer Preisanpassung zu Widersprechen,
dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer automatischen Kündigung von Seiten
des Kunden.
d. h. die üblichen Textbausteine.
Für mich ergeben sich folgende Fragen:
1. Verliert mit einer neuen AGB, die nicht zur Kenntnis gegeben und damit kein Einspruch möglich war, die alte AGB als Vertragsgrundlage ihre Rechtskraft?
2. Gibt es tatsächlich eine BGH-Entscheidung: Kein Sonderkündigungsrecht bei Energielieferung?
schau dir mal diesen Link an: www.gasanbieter.net/gasnachrichten/942-sonderkuendigungsrecht-bei-gaspreiserhoehung-bleibt-10-2-2011
Der müsste eigentlich auch bei Strom anwendbar sein. Einfach auf diesen Artikel verweisen und fragen, ob ein RA den Rest erledigen soll?
Und da die Anbieter die Gerichte scheuen wie der Teufel das Weihwasser, könnte das Erfolg haben.
Wir hatten Ende Dezember 2011 unseren Gasvertrag zur Erhöhung 01.02.2011 gekündigt. Teldafax nimmt dies nur als ordentliche Kündigung Ende 11/2011 an. Wir haben über reclabox ein Belieferungsende 28.02.2011 gefordert. Bis jetzt keine Reaktion von Teldafax.
Wir gehen noch diese Woche zum Anwalt. Anders geht es scheinbar nicht.
Zitat:
"Wechseln weg von TelDaFax - doch kein Klacks?
Viele Verbraucher haben die Faxen dicke
Die negativen Schlagzeilen über den Energieversorger TelDaFax Marketing GmbH nehmen kein Ende. Nach den Strom-Preiserhöhungen von TelDaFax überrollt derzeit eine Flut von Anfragen die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Es geht in etlichen Fälle um den gleichen Sachverhalt:
Bei Vertragsschluss wurde im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), vertraglich ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen vereinbart.
Dennoch lässt TelDaFax viele Verbraucher, die fristgerecht gekündigt haben, nicht aus ihren Verträgen. Die Firma teilt den Kunden telefonisch oder schriftlich lapidar mit, dass es das ausgeübte Sonderkündigungsrecht im Bereich der Energieversorgung nicht gäbe.
Man könne der Preisanpassung lediglich widersprechen.
Daher würde der Preis nun zwar nicht erhöht, aber der Verbraucher müsse noch bis zum Laufzeitende des Vertrages Kunde bleiben.
Ebenso liegen Sachverhalte vor, in denen der mit dem Wechsel und der Kündigung beauftragte neue Anbieter dem Wechselwilligen mitteilt, dass TelDaFax die Kündigung erst nach Laufzeitende und nicht zum Datum der Preiserhöhung akzeptiere.
Der neue Anbieter lehnt den Wechsel dann ab, da er sein Angebot nicht so lange aufrecht erhalten kann.
"Das ist rechtlich unhaltbar und dem Kunden gegenüber eine Frechheit! ", empört sich Fabian Fehrenbach, Energiejurist bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Es gelten immer die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB.
Änderungen der AGB müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden, um wirksam zu werden.
"Ein einseitiges Nachschieben von veränderten oder neuen AGBs geht somit gar nicht; veränderte AGB gelten als nicht vereinbart bzw. unwirksam", stellt Fehrenbach klar.
Die ursprünglich vereinbarte Sonderkündigungsklausel, die zur Kündigung bei Preisänderung berechtigt, gesteht dem Kunden zu, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen.
Weiter setzt diese Klausel die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt fest, an dem die Preisänderung in Kraft tritt.
Hat ein Kunde fristgerecht gekündigt, kann TelDaFax nach dieser Klausel ab der angekündigten Preiserhöhung keinerlei Zahlung mehr verlangen.
Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich gegen das aus ihrer Sicht vertragswidrige Vorgehen von TelDaFax zu wehren und die Firma unbedingt per Einschreiben mit Rückschein dazu aufzufordern,
- die gemäß der vereinbarten AGB wirksame Sonderkündigung wegen Preiserhöhung umgehend zu bestätigen,
- die Netznutzungsabmeldung beim Netzbetreiber zu veranlassen und
- die Schlussrechnung zu erstellen.
Die Kunden sollten darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Preiserhöhung weitere Zahlungen einstellen.
Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale unter
www.vz-rlp.de/musterbrief-teldafax
ein formloses Musterschreiben bereit.
Sollte TelDaFax den betroffenen Kunden nicht zu dem Zeitpunkt beim Netzbetreiber abmelden, zu dem der Vertrag wegen der Kündigung endet, so kann bis auf weiteres kein anderer Versorger diesen Kunden beim Netzbetreiber anmelden.
Letztlich wird TelDaFax trotz Verzögerung nichts anderes übrig bleiben als den Kunden wieder frei zugeben.
Dann stellt sich die Frage, wie der Strom ab dem Zeitpunkt der Kündigung zu bezahlen ist.
"Der regionale Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, die Versorgung zu übernehmen, wenn kein sonstiger Vertrag mehr besteht. Der Grundversorger wird dem betroffenen Kunden den verbrauchten Strom rückwirkend in Rechnung stellen", erklärt Fehrenbach.
Finanzielle Schäden, die so durch die teurere Grundversorgung entstehen, können Betroffene im Wege von Schadenersatzansprüchen gegen TelDaFax geltend machen. "Hier wird voraussichtlich aber nur der Weg über eine Klage vor Gericht zum Erfolg führen", so Fehrenbach weiter.
Übrigens: Der Stromversorger TelDaFax führt derzeit mit großem Abstand die Liste der Problem- und Beschwerdefälle in Sachen Stromwechsel bei der Verbraucherzentrale an.
VZ-RLP
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt." (Ende des Zitats)