FlexStrom AG (Berlin)
Flextrom verweigert Aktionsbonus/versteckte Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: xxxx
Anbei als erster Teil ein offener Brief an Flexstrom, der den Ärger mit denen beschreibt, weiteres folgt. Siehe unten
Grüße
Details zum Vertrag: Ich habe über Verivox Anfang 2009 den 2400er Partnertarif mit Aktionsbonus abgeschlossen. Vertrag lief vom 01.07.2009, nachdem die Lieferung bereits angemahnt wurde, bis zum 30.06.2010, also volle zwölf Monate. Daher leiten wir unseren Anspruch auf den Aktionsbonus von 125 € ab. Aber nicht so Flexstrom!
Die neuen AGB sind entsprechend geändert, wir sollen keinen Anspruch darauf haben, aber noch über 80 € nachzahlen! Wo gibst denn so etwas, dass die eigenen AGB, die zum Abschluss des Vertrages mit uns gültig waren, ignoriert werden.
Die Schlussrechnung ist nach irgendwelchen Grundlagen gewichtet, wodurch wir durch eine versteckte Preiserhöhung mehr bezahlen sollen.
Brief vom 11.02.2011 an Flexstrom:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir legen gegenüber der o. g. Rechnung Widerspruch ein. Diese Rechnung ist aus unserer Sicht falsch und wird durch uns nicht in dieser Form anerkannt. Die Berechnung ist nicht nachvollziehbar. Wir haben ein Gesamtpaket abgeschlossen und bezahlt, somit verbietet sich jegliche nachträgliche Preiserhöhung. Auch wurde der uns zustehende Neukundenbonus nicht angerechnet.
Gründe für die Ablehnung:
1. Die unterschiedliche Berechnung über gewichtete Paketpreise ist für uns nicht nachvollziehbar und war auch nicht Vertragsbestandteil. Bitte legen Sie bis zum 28.2.2011 die Berechnungsgrundlage und Gewichtungen für die in der Rechnungsnummer angegebenen Tarife und angeblichen Verbrauch vor.
2. Entsprechend der Vertragsbestätigung vom 13.01.2009 sind für uns die AGB vom November 2008 maßgebend.
3. In den AGB vom November 2008 heißt es unter 7.2: "Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag." Somit verbieten sich nach dieser Klausel nachträgliche Preiserhöhungen. Der Arbeitspreis laut Ihrer Vertragsbestätigung betrug 0,152€/kwh, der Grundpreis 5 € pro Monat.
4. Laut Ziffer 7.3 der AGB ist der Neukundenbonus nach Ablauf der Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällig. Da unsere Kündigung zum 30.06.2010 wirksam wurde und wir damit volle zwölf Monate Kunde waren, steht uns der Bonus in Höhe von 125 € zu. Wir erwarten die Zahlung auf unser bekanntes Konto oder per Verrechnungsscheck an unsere oben genannte neue Adresse binnen 14 Tage bis zum 28.02.2011.
Zahlen Sie uns bitte den uns zustehenden Aktionsbonus, siehe Nr. 4 unseres Schreibens, bis zum 28.02.2011 aus, oder übersenden uns einen Verrechnungsscheck. Weitere rechtliche Schritte sowie auch die nachträgliche Berechnung von Verzugszinsen für den Aktionsbonus (fällig nach Ende des ersten Vertragsjahres) behalten wir uns ausdrücklich vor."
Zweiter Brief vom 24.02.2011
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir weisen Sie darauf hin, dass Sie entsprechend unseres Schreibens vom 11.02.2011 bis zum 28.02.2011 die Berechnungsgrundlage und Gewichtungen für die in der o. g. Rechnungsnummer angegebenen Tarife und angeblichen Verbrauch vorzulegen hatten. Wir halten hiermit fest, dass Sie dies mit den Schreiben vom 18.02.2011 (Eingang 21.2.2011) und 17.02.2011 (Eingang 23.02.2011) nicht getan haben.
Im Schreiben vom 18.02.2011 teilen Sie nur mit, dass Sie unser Schreiben der zuständigen Abteilung weitergeleitet haben. In Ihrem auf einen Tag vorher datierten Schreiben (17.02.2011) lehnen Sie eine Rechnungskorrektur unbegründet ab. Es ist komisch und nicht plausibel, dass diese Ablehnung schon vor dem Bestätigungsschreiben vom 18.02.2011 datiert ist.
Die Ablehnung war so schon vor der Bestätigung unseres Schreibens vom 11.2.2011 bekannt. Wie auch in vielen Verbraucherforen veröffentlicht, ist dieses Ablehnungsschreiben standardisiert, ohne auf die eigentlichen Kundenbeschwerden einzugehen.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Das dem Schreiben vom 17.02.2011 in "Kopie" beigefügte, auf Samstag (Sie arbeiten auch Samstags) 22.08.2009 datierte Schreiben mit der Preiserhöhung ist nicht statthaft. Wir haben dieses Schreiben nie erhalten! Soll uns dieses Schreiben offenbar als versendet dargestellt werden? Man kann nur auf Schreiben reagieren, die man erhalten hat.
Sie Schreiben darin: "selbstverständlich müssen Sie bei Flexstrom unterjährig keine Nachzahlung auf Ihr bereits gezahltes Strompaket leisten". Für uns ist dies so zu verstehen, dass wir keine Nachzahlung zu für unser am 23.01.2009 bezahltes Jahrespaket zu leisten haben. Und nun wollen Sie trotzdem eine nachträgliche Preiserhöhung durchsetzen? Dies wäre nur statthaft, wenn wir länger Kunde geblieben werden, also erst nur zum zweiten Vertragsjahr. So ist dieses Schreiben zu verstehen, das wir erst mit Schreiben vom 17.08.2011 erhalten haben. Sie halten sich also selber nicht an Ihre eigenen "Spielregeln".
Laut Ziffer 7.3 der AGB ist der Neukundenbonus nach Ablauf der Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällig. Da unsere Kündigung zum 30.06.2010 wirksam wurde und wir damit volle zwölf Monate Kunde waren, steht uns der Bonus in Höhe von 125 € zu. Gemäß der für uns gültigen AGB vom November 2008 heißt es unter 7.2: "Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag". Somit verbieten sich nach dieser Klausel nachträgliche Preiserhöhungen. Der Arbeitspreis laut Ihrer Vertragsbestätigung betrug 0,152€/kwh, der Grundpreis 5 € pro Monat.
Wir halten unseren Widerspruch gegenüber der Rechnung Nr. XXX aufrecht, da diese Rechnung nicht gemäß den AGB und der für uns gültigen Preisliste erstellt wurde. Die Rechnung ist zudem für uns durch die nicht erklärten Gewichtungen (die nicht Vertragsgegenstand sind) nicht nachvollziehbar.
Wir fordern Sie unter letztmaliger Fristsetzung auf, siehe auch unser Schreiben vom 11.02.2011 und obig angeführte Gründe, uns binnen 14 Tage bis zum 11.03.2011 den Aktionsbonus in Höhe 125€ auf unser Konto (XXXX) oder als Verrechnungsscheck an obige Adresse zu erstatten, die Schlussrechnung entsprechend zu ändern und zu begründen. Eine weitere Fristverlängerung erfolgt nicht.
Weitere rechtliche Schritte sowie die nachträgliche Berechnung von Verzugszinsen von min. 5 Prozent über dem Basiszinssatz für den Aktionsbonus (fällig nach Ende des ersten Vertragsjahres also seit 01.07.2010) sowie eine Anzeige wegen Betruges bei weiterer Zahlungsweigerung behalten wir uns ausdrücklich vor. Wir weisen Sie darauf hin, dass durch ein gerichtliches Mahnverfahren erhebliche Kosten für Sie entstehen. In diesem Zusammenhang werden wir auch Ihre Preisgestaltung und Geschäftsgebaren überprüfen lassen.
Da Ihnen offenbar unsere Vertragsunterlagen nicht vorliegen (seltsam), haben wir diese wesentlichen Bestandteile (Vertragsbestätigung und AGB, Preisliste) in Kopie beigefügt. Wir erwarten Ihre Zahlung bis zum 11.3.2011!
Diese Schreiben werden separat in Kopie an VERIVOX, BUNDESNETZAGENTUR und Hessische Verbraucherschutzzentrale versendet, um diese auf das Geschäftsgebaren von Flexstrom aufmerksam zu machen.
Ergänzung 09.03.2011: Antwort von Flexstrom (mit angeblichem Gutschein, der natürlich nicht dabei war):
"Sehr geehrter Herr XXX,
wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen. Für Ihre Mühe übersenden wir Ihnen anbei einen Reisegutschein im Wert bis zu 100 Euro. Es grüßt Sie herzlich..."
Keine Rede von Korrektur der Schlussrechnung, Bezug auf die eigenen AGB etc.
MIR REICHTS, am Montag geht es zur POLIZEI und ich erstatte Anzeige wegen Betrug. Ist wie bei anderen Betroffenen eine Standardemail.
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung"
vom 02.12.2010 auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Mir tun eigentlich die Mitarbeiter Leid, die ja vermutlich nicht ganz freiwillig (wer gibt schon gern einen Job auf, solange die Arbeitslosigkeit droht) dort arbeiten und das alles mitmachen müssen.
Macht weiter so, ihr Kämpfer für die Gerechtigkeit!
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/