Familienkasse Bad Oldesloe (Bad Oldesloe)
Keine Zahlung des ausstehenden Kindergeldes
Am 21.01.2011 wurde mein Sohn 18 Jahre alt, und somit erlosch die Zahlung des Kindergeldes für ihn. Um diese Zahlung fortzuführen, stellte ich einen neuen Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen und reichte diesen zum 04.02.2011 ein.
Nach ca. drei Wochen wollte ich in Erfahrung bringen, wie weit die Bearbeitung sei, die Antwort des vorgeschalteten Callcenters lautete: "Da müssen Sie schon sechs Wochen warten".
Am 25.03.2011 rief ich erneut an und wurde "vom Callcenter" informiert, dass mein Antrag ja am 07.02.2011 eingegangen sei, alle Unterlagen vorhanden seien und man gar nicht verstehen könne, warum noch kein Schreiben herausgegangen sei. Man würde jetzt allerdings einen Sachbearbeiter anmahnen?
Diese sogenannte Anmahnung entpuppte sich jedoch als neue Hinhaltetaktik. Bei einem erneuten Gespräch am 30.03.2011 wurde mir mitgeteilt, dass gemahnt wurde, aber der ganze Vorgang noch einmal zehn Tage dauern kann.
Dann wäre ja auch schon der 08.04.2011. Das heißt für mich: kein Sozialzuschlag von meinem Arbeitgeber, seit Februar kein Kindergeld. Sämtliche Reserven aufgebraucht und fünf Personen im Haus, die alle nicht mehr wissen, was sie noch machen sollen.
Wenn noch jemand Tipps parat hat, die über die Caritas und den Bürgerbeauftragten hinausgehen, bitte melden! Ich bin für jede Hilfe echt dankbar.
Eine Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung oder ähnliches hätte ebenfalls Wochen vorher besorgt und eingereicht werden können.
Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen und wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
Wenn Sie noch einen Tipp benötigen, bringen Sie doch mal gewisse Sachen, die nicht zum absoluten Überleben notwendig sind, auf den Prüfstand. Dazu können gehören: Auto, Champagner, Coca Cola, Espressomaschine, Handy-Verträge, Internet, Kaviarfrühstück, Pay-TV, Restaurantbesuche, Schlittschuhlaufen, Stereoanlage, Tiefkühltruhe, Urlaub auf Mauritius, (überflüssige) Versicherungen, Zeitungsabos usw.
Sie werden überrascht sein, welche Einsparpotenziale sich dort eröffnen werden!
Zitat:
"Während des laufenden Kindergeldbezuges prüft die Familienkasse in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch gegeben sind und ob die Höhe des Kindergeldes zutreffend ist.
Es wird z. B. überprüft, ob Sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Kinder weiter in ihrem Haushalt leben, ob Ausbildung oder Studium der Kinder noch andauern oder ob sich die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben.
Nachweise über Werbungskosten bzw. Einnahmen und Ausgaben eines volljährigen Kindes sollten unbedingt aufbewahrt werden, da die letzte Überprüfung der Familienkasse in dem Jahr nach Ausbildungsende erfolgt.
Falls Ihre Mitwirkung zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs notwendig ist, wird Ihnen zu gegebener Zeit ein Fragebogen bzw. ein Anforderungsschreiben zugesandt.
Um eine Zahlungsunterbrechung auszuschließen, müssen die Formulare vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen der zuständigen Familienkasse vorliegen.
Sie sind zu dieser Mitwirkung nach § 93 Abs. 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet.
Bei fehlenden Nachweisen muss die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ablehnen oder ändern (ggf. auch rückwirkend).
Trotz der regelmäßigen Überprüfung durch die Familienkasse sind Sie verpflichtet Änderungen, die für den Erhalt von Kindergeld bedeutsam sind, unverzüglich anzugeben.
Wenn für über 18 Jahre alte Kinder Kindergeld beantragt wird, müssen sämtliche Einkünfte und Bezüge einschließlich berücksichtigungsfähiger Abzugsbeträge nachgewiesen werden.
Ebenso sind die erhaltenen Sonderzuwendungen im Zusammenhang mit Einkünften (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, usw. ) zu belegen.
Befindet sich das Kind in der Ausbildung (Schule oder Beruf) oder im Studium, muss das durch eine Bescheinigung der Schule, des Ausbildungsbetriebes bzw. der Hochschule belegt werden.
Jährlich, spätestens aber im Oktober, muss die Fortdauer des Studiums nachgewiesen werden.
Macht das Kind eine betriebliche Ausbildung, sind Art und Dauer der Ausbildung zu belegen. Die Ausbildungsvergütung, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie evtl. Sonderzuwendungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden."
Die maximale Bearbeitungszeit, sofern alle benötigten Papiere vorhanden sind, liegt bei sechs Wochen.
Arbeitslosengeldempfänger können sich das Kindergeld durch die ARGE vorstrecken bzw. auszahlen lassen, und die ARGE holt sich das Geld dann von der Familienkasse wieder. Wie das bei Normalverdienern ist, weiß ich nicht, aber fragen Sie doch mal bei der ARGE nach.
Wenn nicht, dann ist Ihnen dies von Arbeitgeber jedoch zumindest zum Zeitpunkt der Bewilligung des Sozialzuschlages mitgeteilt worden.
Steht der Wegfall des Sozialzuschlages und / oder des Kindergeldes nicht auch in Ihrer Gehaltsabrechnung?
Bei eigenen Fehlern / Versäumnissen sollte man die Schuld nicht bei den "anderen" suchen und sich über die "anderen" beschweren (wie wär´s z. B. mit einer freundlichen Bitte?).
Die Beamten weigern sich allerdings ALLE, für die von ihnen verursachten Schäden aufzukommen.
Stattdessen erfolgt die Rache der Beamten aus Oldesloe: Schon gibt es den nächsten Skandal. Bitte einmal unter "Hinhaltetaktik, gepaart mit Unfähigkeit! Oder Absicht?" hier nachschlagen.
de.reclabox.com/beschwerde/57004-bundesverfassungsgericht-karslruhe-richterliche-rechtsbeugungen