Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 299 Views | 20.04.2011 | 15:35 Uhr
geschrieben von Wolfgang Vennedey

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom zahlt vereinbarten Bonus nicht aus

Bestell-/Kundennummer: Vertrag 900001255754

Ich hatte mit der Firma FlexStrom zum 01.03.2010 einen Stromliefervertrag mit dem Tarif 3600er Young Family Winteraktion 2009/2010 mit Vorauszahlung und einem Neukundenbonus von 110,- Euro abgeschlossen. Nach einem Jahr Vertragslaufzeit habe ich den Stromliefervertrag bei der Firma FlexStrom wegen einer Preiserhöhung gekündigt.

SCHLAGWORTE

Während der Laufzeit dieses Vertrages wurde der Preis bereits nach drei Monaten um ca. 33 % erhöht, was von mir noch akzeptiert wurde. Ich ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass die Firma FlexStrom den vertraglich bestätigten Bonus von 110,- Euro nach zwölf Monaten auszahlen würde.

Leider sieht die Wirklichkeit anders aus! Nach Ablauf des Vertrages schickte mir die Firma FlexStrom die Endabrechnung, ohne den vereinbarten Bonus abzuziehen. Auch nach mehrmaligem Schriftwechsel verweigert die Firma FlexStrom die Bonusauszahlung mit dem Hinweis, dass der Vertrag bereits während der Laufzeit gekündigt wurde.

Tatsache ist, dass die zugrunde liegende Vertragslaufzeit von zwölf Monaten vom 01.03.2010 bis zum 28.02.2011 exakt eingehalten wurde. Das Kündigungsschreiben wurde allerdings während der Vertragslaufzeit an die Firma FlexStrom geschickt, damit die Kündigungsfrist eingehalten werden konnte.

Anlass der Kündigung war ein neues Angebot von der Firma FlexStrom zu nochmals deutlich erhöhten Preisen. Diese neuen Preise wären bei verspäteter Kündigung ab dem 01.03.2011 wirksam geworden und der Vertrag hätte sich automatisch um weitere zwölf Monate verlängert.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Auszahlung des Bonus von 110,- Euro durch die Firma FlexStrom mit der Schlussrechnung


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Kommentare und Trackbacks (8)


04.05.2011 | 15:25
von ReclaBoxler-8531287 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und

den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. einer Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“

05.05.2011 | 15:01
von Wolfgang Vennedey noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom weigert sich trotz des Hinweises auf das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten weiterhin den Bonusanspruch anzuerkennen.


09.05.2011 | 16:53
von ReclaBoxler-4022128 | Regelverstoß melden
de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784

15.05.2011 | 20:34
von ReclaBoxler-8418028 | Regelverstoß melden
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:

de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594

23.05.2011 | 13:06
von Wolfgang Vennedey noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Fa. Flexstrom besteht weiterhin auf Zahlung ohne Bonusberücksichtigung.


17.06.2011 | 11:05
von Wolfgang Vennedey noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


15.08.2011 | 19:30
von Wolfgang Vennedey noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Seit Juni 2011 erhalte ich keine Zahlungsaufforderung mehr von der Fa. Flexstrom. Ich habe allerdings kein Schreiben von der Fa. Flexstrom mit einem Forderungsverzicht, sodass ich nicht sicher bin, ob somit meine Forderung anerkannt ist.


03.01.2013 | 15:02
von Wolfgang Vennedey gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das Problem hat sich offentsichtlich durch Aussitzen erledigt.
Ich habe seit ca. einem Jahr zur unberechtigte Nachforderung des Bonusbetrages von Flexstrom kein Schreiben mehr erhalten.


03.01.2013 | 15:02
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.




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