Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1659 Views | 29.04.2011 | 13:20 Uhr
geschrieben von Niels Witt

FlexStrom AG (Berlin)

Auszahlung von zugesichertem Bonus wird verweigert

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900001216568

Ich war vom 01.02.2010 bis zum 30. Januar 2011 Kunde bei Flexstrom. Ich hatte den Tarif 2400er Partner Herbst Spezial 2009 mit Preisgarantie für 445,08 € gebucht und bezahlt.

SCHLAGWORTE

Mir wurde auf der Angebotsbestätigung ein Bonus von 120 € Aktionsbonus zugesichert, der laut Zitat der mir schriftlich vorliegenden Bestätigung zur Auszahlung kommen soll: "Der Aktionsbonus wird wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet."

Ich habe meinen Stromliefervertrag fristgerecht im November 2010 zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt und in der Kündigung explizit um eine Schlussrechnung unter Berücksichtigung des versprochenen Bonus gebeten.

Was passiert? Natürlich erstellt Flexstrom eine Abschlussrechnung OHNE den Bonus, mit dem mir ein Guthaben von 10,02 € entstehen würde. Stattdessen werde ich zur Zahlung von 109,98 € aufgefordert.

Umgehend habe ich Beschwerde per E-Mail eingereicht. Daraufhin versuchte Flexstrom, den Betrag einziehen zu lassen. Ich schnell zur Bank: den Betrag zurück buchen lassen. Daraufhin ging von mir die Rücknahme der Einzugsermächtigung für mein Konto an Flexstrom sowie die Aufforderung, die Schlussrechnung korrekt zu erstellen.

Auf meine Anfrage erhielt ich per E-Mail oftmals die Antwort, dass der Anspruch auf den Bonus nicht erkannt werden kann. Ich solle schriftliche darlegen, warum mir der Bonus zusteht. Darauf hin habe ich die Angebotsbestätigung, auf der der Bonus vermerkt ist, eingescannt und Flexstrom zugeschickt.

Antwort von Flexstrom: "Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.

BESCHWERDEN GESUCHT
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde."

Hierzu kann nur folgendes gesagt werden: Eine fristgerechte Kündigungserklärung im ersten Vertragsjahr (MIndestvertragsdauer ein Jahr) wird juristisch erst mit Wirkung zum Ablauf des Vertragsjahres, also nach Ablauf des Jahres wirksam. Es kommt nicht auf die Abgabe der Erklärung oder ihren Zugang bei Flexstrom an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll.

Die Kündigung ist also völlig in Ordnung und ist rechtskräftig. Ebenfalls ist der Passus erfüllt, dass die Kündigung erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam wird.

Seitdem gingen mehrere E-Mails hin und her. (5-10 Mails) Ich habe Flexstrom jetzt das erste mal per E-Mail abgemahnt, eine Korrektur der Abschlussrechnung vorzulegen.

Sollte sich hier nichts bewegen, werde ich die Mahnung per Post an Flexstrom schicken. Ebenfalls werde ich Mahnung 2 und 3 folgen lassen.

Ist dann immer noch nichts passiert, werde ich zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Und dann wird es für Flexstrom richtig teuer!

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an FlexStrom AG: Korrekte Abschlussrechnung und Auszahlung des sich ergebenden Guthabens


Firmen-Antwort ausstehend seit
 
 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (9)


30.04.2011 | 14:48
von Stephan | Regelverstoß melden
Ich kann aus eigener Erfahrung sagen: Sich nicht einschüchtern lassen und am besten sich nur schriftlich direkt an die Geschäftsführung/Vorstand wenden. Dabei seinen Standpunkt klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Dann klappt es auch mit dem Bonus.
Die Kommunikation per E-Mail mit dem Kundenservice ist reine Zeitverschwendung. Außer gut sortierten Textbausteinen kommt da nichts als Antwort. Nach guten drei Monaten Hin und Her hatte ich dann eine korrekte Schlussrechnung. Viel Erfolg!

04.05.2011 | 15:38
von ReclaBoxler-8531287 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und

den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. einer Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“

06.05.2011 | 16:20
von Niels Witt noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom meldet sich auf abermalige E-Mails und Anschreiben nicht.


09.05.2011 | 12:57
von Erfolgreich Gewehrt | Regelverstoß melden
Heute konnte ich den Geldeingang (Bonus) von Flexstrom verzeichnen. Die Angelegenheit ist damit für mich zumindest erledigt.

Flexstrom hat erst eingelenkt, nachdem ich dem Vorstandsvorsitzenden von Flexstrom eine entsprechende E-Mail (Vorname.Nachname spider monkey Flexstrom.de) gesendet hatte (zusätzlich eine Kopie an InfoFlexstrom.de). Ich habe auf das bestehende Gerichtsurteil vom 24.01.2011 verwiesen, die Ombudsfrau der Berliner Zeitung (einfach mal googeln) informiert und in Aussicht gestellt, weitere Medien direkt über das Geschäftsgebaren von Flexstrom zu informieren. Eine Kopie an die Bildzeitung lässt sich immer schnell senden.

Hilfreich ist auch, die anderen Vorstandsmitglieder (siehe Impressum Homepage) zu informieren. Bei denen besteht die Emailadresse vermutlich nur aus Nachname spider monkey flexstrom.de (einfach mal ausprobieren).

Wichtig ist, sich nichts gefallen zu lassen, immer wieder dran bleiben und hartnäckig sein!

09.05.2011 | 14:07
von T. Sc | Regelverstoß melden
Bei mir hat FlexStrom inzwischen gezahlt. Siehe hier: de.reclabox.com/beschwerde/38165-flexstrom-berlin-keine-beruecksichtigung-des-aktionsbonus-in-der-schlussrechnung

09.05.2011 | 16:45
von ReclaBoxler-4022128 | Regelverstoß melden
de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784

15.05.2011 | 20:31
von ReclaBoxler-8418028 | Regelverstoß melden
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:

de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594

23.05.2011 | 14:00
von Niels Witt noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Höre von Flexstrom seit langem nichts mehr.


14.06.2011 | 11:28
von Niels Witt gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom zahlt den Bonus nun doch aus. Warum? Eine Mail an den Vorstandsvorsitzenden + den Kundenservice in Kopie zeigte Wirkung. Zwei Tage nach der Mail hatte ich ein Schreiben von der Assistentin des Vorstands im Briefkasten.

Tenor: aus Kulanz wird der Betrag erstattet, keine Anerkennung von rechtlichen Pflichten. Flexstrom arbeitet weiter unsauber, aber wenigstens komme ich an mein Geld!




Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!