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2697 Views | 18.05.2011 | 18:04 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-6498311
Bestell-/Kundennummer: rk0000-151748-07-2010-4920g120101
Ich habe Kindergeld bekommen, ohne dass ich einen Antrag gestellt habe. Da mein Konto nur auf Guthabenbasis benutzt wird, habe ich es nicht sofort gemerkt.
Und jetzt soll ich das auf einmal zurück bezahlen, obwohl es nicht mein Verschulden ist und ich bereit bin, denen eine Ratenzahlung angeboten habe.
Erst mal habe ich ein halbes Jahre keine Antwort und jetzt Schreiben "Hauptzollamt Beamter Traue" mit Verzugsgebühren. Die müssten erstmals Einblick in meine Wohnung haben und die wirtschaftlichen Verhältnisse kennen, dann können sie entscheiden, ob eine Raten Zahlung geht.
Meine Forderung an Hauptzollamt Braunschweig - Dienstsitz Helmstedt:
Verzicht oder eine Ratenzahlung
Firmen-Antwort ausstehend seit
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Einziger Grund für ein Guthabenkonto ist die Verschuldung. Sehr wahrscheinlich können Sie keine Zahlungseingänge in einer Größenordnung verbuchen, die Sie die Übersicht verlieren lassen.
Sie haben sich fremden Eigentums bedient!
Sofort zurückzahlen!
Was machen Sie eigentlich, wenn Sie den großen Lottogewinn an der Angel haben? Mit 'nem Guthabenkonto könnten Sie dann echte Probleme bekommen.
Im übrigen ist es wenig überzeugend, wenn Sie so tun, als hätten Sie nicht gemerkt, dass viel mehr Geld auf dem Konto ist als sonst.
Gerade bei einem Guthabenkonto hätten Sie sich doch wundern müssen, dass Sie immer weiter abbuchen und überweisen konnten, obwohl doch in Kenntnis Ihrer Einkommensverhältnisse schon längst kein Geld mehr auf dem Konto sein konnte - meines Erachtens kann Ihnen die Staatsanwaltschaft da noch was anhängen.
Erwachsensein kann ja so schwer sein!
Beschwerde ist gelöst.
und
www.mein-kostenloses-girokonto.com/news/falschueberweisung/
Zitat:
"Schließlich hat der (-) das Geld zu Unrecht erhalten und gilt juristisch gesehen als „ungerechtfertigt bereichert“. Der Begünstigte muss das Geld wieder herausrücken, entschied denn auch das Oberlandesgericht Celle (Az. 3 U 11/05).
Zwar berufen sich in manchen Fällen die glücklichen Empfänger auf die Regelung der „Entreicherung“. Dies ist möglich, zum Beispiel wenn der Kontoinhaber gar nicht mitbekommen hat, dass sein Konto aus versehen einen zu hohen Kontostand aufweist und er das Geld bereits ausgegeben hat. Die Gerichte erlauben den Tatbestand der „Entreicherung“ aber nur in seltenen Fällen. Die Celler Oberlandesrichter warfen im zu entscheidenden Fall dem Kontobesitzer vor, er habe seine Kontoauszüge nicht regelmäßig geprüft, wozu er als Girokontobesitzer aber verpflichtet sei. Bei genauer Prüfung wäre die Fehlbuchung ganz sicher aufgefallen. Der Mann musste die unberechtigt erhaltenen 5.000 Euro erstatten, obwohl er sie bereits ausgegeben hatte." (Zitatende)
Es ist nur eine Frechheit vom Arbeitsamt und vom Hauptzollamt Herr T., dass meine Schreiben ignoriert wurden. Ich zahle Unterhalt 700 Euro und mein selbst behalt, das interessiert die Beamten gar nicht.
Ich zahle Steuern aus Menschen Hand, weil ich produktiv bin, was Beamte nicht machen, sie zahlen Steuern von Steuern, welche den Arbeitern genommen wurden. So und jetzt hat man mir mein Konto gepfändet und ich habe gar nichts, kann kein Unterhalt zahlen, keine Miete, nichts.
Bei Ihren Verhältnissen / bei einem Konto auf Guthabenbasis hätten Sie wissen müssen - auch wenn etwas anderes angegeben / beteuert wird -, dass Sie Geld ausgeben, was Ihnen nicht zusteht. Alles andere würde als Schutzbehauptung gewertet werden.
Es gibt noch einen weiteren Gerichtsbeschluss des OLG Dresden vom 19.03.2007 - 8 U 311/07:
www.dnoti.de/DOC/2007/8u311_07.pdf
Zitat: "Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Beklagtenicht berufen, weil er - wie das Landgerichtzutreffend erkannt hat - gemäß §§ 818 Abs. 4, 819Abs. 1 BGB verschärft haftet."
Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 9 AS 33/06
Hartz-IV-Empfänger müssen zu viel gezahltes Geld nicht zurückgeben.
Ein Hartz-IV-Empfänger muss in der Regel zu hoch berechnete Leistungen nicht zurückzahlen.
Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Die Richter erklärten Darmstadt, ein Hilfsbedürftiger müsse darauf vertrauen können, dass die Arbeitsagenturen und Kommunen das Arbeitslosengeld II korrekt berechneten.
Falls versehentlich zu viel gezahlt worden sei, könnten die Behörden den Auszahlbetrag nur für die Zukunft neu festlegen. Zurückgeben müsse ein Empfänger das Geld nur, wenn er es sich mit falschen Angaben, durch Drohungen oder Bestechung verschafft habe.
Im konkreten Fall ging es um eine Familie mit zwei Kindern, die 1.500 Euro zu viel erhalten hatte. Sie darf das Geld nun behalten.
Das Gericht rügte in seinem Urteil auch, dass sich die Rückforderung nicht an die einzelnen Empfänger, sondern an die Bedarfsgemeinschaft gerichtet habe. Auch dies sei unzulässig.