Durch Hauptzollamt Braunschweig - Dienstsitz Helmstedt gelöste Beschwerde. | 2697 Views | 18.05.2011 | 18:04 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-6498311

Hauptzollamt Braunschweig - Dienstsitz Helmstedt (Helmstedt)

Kindergeld gezahlt ohne Antrag

Bestell-/Kundennummer: rk0000-151748-07-2010-4920g120101

Ich habe Kindergeld bekommen, ohne dass ich einen Antrag gestellt habe. Da mein Konto nur auf Guthabenbasis benutzt wird, habe ich es nicht sofort gemerkt.

Und jetzt soll ich das auf einmal zurück bezahlen, obwohl es nicht mein Verschulden ist und ich bereit bin, denen eine Ratenzahlung angeboten habe.

Erst mal habe ich ein halbes Jahre keine Antwort und jetzt Schreiben "Hauptzollamt Beamter Traue" mit Verzugsgebühren. Die müssten erstmals Einblick in meine Wohnung haben und die wirtschaftlichen Verhältnisse kennen, dann können sie entscheiden, ob eine Raten Zahlung geht.

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Meine Forderung an Hauptzollamt Braunschweig - Dienstsitz Helmstedt: Verzicht oder eine Ratenzahlung


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Kommentare und Trackbacks (10)


18.05.2011 | 18:27
von ReclaBoxler-4312269 | Regelverstoß melden
Und warum haben Sie es nicht schon freiwillig zurück gezahlt, als sie es dann gemerkt haben? Im vollen Bewusstsein, dass Sie sich dieses Geldes nicht bedienen dürfen, weil Sie nicht der rechtmäßige Zahlungsempfänger sind, haben Sie das Geld verhökert. Das Konto sollte Ihnen gepfändet werden, bis Sie Ihre Schuld beglichen haben.
Einziger Grund für ein Guthabenkonto ist die Verschuldung. Sehr wahrscheinlich können Sie keine Zahlungseingänge in einer Größenordnung verbuchen, die Sie die Übersicht verlieren lassen.
Sie haben sich fremden Eigentums bedient!
Sofort zurückzahlen!

19.05.2011 | 02:23
von Instancia de la Moral | Regelverstoß melden
 spider monkey RB-6498311: Ich kann mich dem Vorkommentator nur anschließen. Auch ein Guthabenkonto sollte mindestens einmal im Monat überprüft werden (und zwar von Ihnen), soviel Zeit muss sein.

Was machen Sie eigentlich, wenn Sie den großen Lottogewinn an der Angel haben? Mit 'nem Guthabenkonto könnten Sie dann echte Probleme bekommen.

19.05.2011 | 08:09
von ReclaBoxler-7128028 | Regelverstoß melden
Der Überweisende, das Hauptzollamt Helmstedt, wird versuchen, das überwiesene Geld auf dem zivilrechtlichen Weg, das heißt einer Klage, von Ihnen zurückzufordern - wenn Sie nicht eine Klage an der Backe haben wollen, würde ich die umgehende Erstattung des Betrages empfehlen.

Im übrigen ist es wenig überzeugend, wenn Sie so tun, als hätten Sie nicht gemerkt, dass viel mehr Geld auf dem Konto ist als sonst.

Gerade bei einem Guthabenkonto hätten Sie sich doch wundern müssen, dass Sie immer weiter abbuchen und überweisen konnten, obwohl doch in Kenntnis Ihrer Einkommensverhältnisse schon längst kein Geld mehr auf dem Konto sein konnte - meines Erachtens kann Ihnen die Staatsanwaltschaft da noch was anhängen.

19.05.2011 | 08:37
von Alex | Regelverstoß melden
Wenn ich plötzlich mehr Geld auf dem Konto habe als normal, dann muss ich doch erst mal überlegen, was da los ist und den Zahlungseingang überprüfen. Da einem nicht einfach so Geld geschenkt wird, sollte jedem klar denkenden Menschen einleuchten, dass es sich um eine Fehlbuchung handeln muss. Auch sollte einem einleuchten, dass man dieses Geld nicht einfach behalten und ausgeben darf.
Erwachsensein kann ja so schwer sein!

20.05.2011 | 09:14
von ReclaBoxler-4011026 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-6498311: Eine Unverschämtheit ist diese Beschwerde! Wie kommen Sie überhaupt dazu, ein Verzicht auf Rückzahlung zu fordern?

25.05.2011 | 19:41
von ReclaBoxler-6498311 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst.


31.05.2011 | 19:10
von ReclaBoxler-9771287 | Regelverstoß melden
www.biallo.de/finanzen/Konten_Karten/falschueberweisung-wie-bekommt-man-sein-geld-zurueck-2.php

und

www.mein-kostenloses-girokonto.com/news/falschueberweisung/

Zitat:

"Schließlich hat der (-) das Geld zu Unrecht erhalten und gilt juristisch gesehen als „ungerechtfertigt bereichert“. Der Begünstigte muss das Geld wieder herausrücken, entschied denn auch das Oberlandesgericht Celle (Az. 3 U 11/05).

Zwar berufen sich in manchen Fällen die glücklichen Empfänger auf die Regelung der „Entreicherung“. Dies ist möglich, zum Beispiel wenn der Kontoinhaber gar nicht mitbekommen hat, dass sein Konto aus versehen einen zu hohen Kontostand aufweist und er das Geld bereits ausgegeben hat. Die Gerichte erlauben den Tatbestand der „Entreicherung“ aber nur in seltenen Fällen. Die Celler Oberlandesrichter warfen im zu entscheidenden Fall dem Kontobesitzer vor, er habe seine Kontoauszüge nicht regelmäßig geprüft, wozu er als Girokontobesitzer aber verpflichtet sei. Bei genauer Prüfung wäre die Fehlbuchung ganz sicher aufgefallen. Der Mann musste die unberechtigt erhaltenen 5.000 Euro erstatten, obwohl er sie bereits ausgegeben hatte." (Zitatende)

01.06.2011 | 06:43
von Peter Timaeus | Regelverstoß melden
Ich habe leider nicht mit bekommen, dass ich zu viel bekommen habe, ich bekam für meinen Sohn Kindergeld und das habe ich im Überflug geprüft. Und das ist auch nicht so das Problem.
Es ist nur eine Frechheit vom Arbeitsamt und vom Hauptzollamt Herr T., dass meine Schreiben ignoriert wurden. Ich zahle Unterhalt 700 Euro und mein selbst behalt, das interessiert die Beamten gar nicht.
Ich zahle Steuern aus Menschen Hand, weil ich produktiv bin, was Beamte nicht machen, sie zahlen Steuern von Steuern, welche den Arbeitern genommen wurden. So und jetzt hat man mir mein Konto gepfändet und ich habe gar nichts, kann kein Unterhalt zahlen, keine Miete, nichts.

01.06.2011 | 08:27
von ReclaBoxler-6981287 | Regelverstoß melden
Wenn Sie bei sich keine Schuld sehen, können Sie (wenn es Ihnen dann besser geht) auch anderen die Schuld geben:

Bei Ihren Verhältnissen / bei einem Konto auf Guthabenbasis hätten Sie wissen müssen - auch wenn etwas anderes angegeben / beteuert wird -, dass Sie Geld ausgeben, was Ihnen nicht zusteht. Alles andere würde als Schutzbehauptung gewertet werden.

Es gibt noch einen weiteren Gerichtsbeschluss des OLG Dresden vom 19.03.2007 - 8 U 311/07:

www.dnoti.de/DOC/2007/8u311_07.pdf

Zitat: "Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Beklagtenicht berufen, weil er - wie das Landgerichtzutreffend erkannt hat - gemäß §§ 818 Abs. 4, 819Abs. 1 BGB verschärft haftet."

13.09.2011 | 18:50
von Michael Wilhelm Josef Jürgens | Regelverstoß melden
Ich bin sicher, dass man das nicht zurück zahlen muss!

Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 9 AS 33/06

Hartz-IV-Empfänger müssen zu viel gezahltes Geld nicht zurückgeben.

Ein Hartz-IV-Empfänger muss in der Regel zu hoch berechnete Leistungen nicht zurückzahlen.

Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Die Richter erklärten Darmstadt, ein Hilfsbedürftiger müsse darauf vertrauen können, dass die Arbeitsagenturen und Kommunen das Arbeitslosengeld II korrekt berechneten.

Falls versehentlich zu viel gezahlt worden sei, könnten die Behörden den Auszahlbetrag nur für die Zukunft neu festlegen. Zurückgeben müsse ein Empfänger das Geld nur, wenn er es sich mit falschen Angaben, durch Drohungen oder Bestechung verschafft habe.
Im konkreten Fall ging es um eine Familie mit zwei Kindern, die 1.500 Euro zu viel erhalten hatte. Sie darf das Geld nun behalten.
Das Gericht rügte in seinem Urteil auch, dass sich die Rückforderung nicht an die einzelnen Empfänger, sondern an die Bedarfsgemeinschaft gerichtet habe. Auch dies sei unzulässig.



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