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1268 Views | 18.05.2011 | 19:18 Uhr
geschrieben von Meliss Brandt
Bestell-/Kundennummer: 2253mi
Ich habe vor einigen Tagen auf meinem Konto eine Abbuchung von der Drillisch Telecom in Höhe von 41,86 €, doch ich habe nie so einen Vertrag abgeschlossen oder eine Vertragskarte erhalten und möchte bitte sofort eine Erklärung dafür.
Meine Forderung an Drillisch Online AG:
Ich bitte Sie, es zu unterlassen, mir einfach Beträge von meinem Konto abzubuchen, sonst sehe ich mich gezwungen, Anzeige zu erstatten.
Firmen-Antwort ausstehend seit
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www.vis.bayern.de/finanzen_versicherungen/zahlungsverkehr/lastschriftverkehr.htm#widerspruchsrecht
die Ausführungen der Verbraucherzentrale Bayern e. V. zum Lastschriftverkehr lesen:
Zitat:
„Widerspruchsrecht
Der Bankkunde kann einer Kontobelastung im Lastschriftverfahren grundsätzlich widersprechen und verlangen, dass ihm der abgebuchte Betrag wieder gut geschrieben wird.
Dabei besteht keine Verpflichtung, den Widerspruch gegenüber der Bank zu begründen.
Empfehlenswert ist es aber, den Widerspruch gegenüber dem Unternehmer als Vertragspartner zu begründen.
Bisherige Rechtslage (sogenannte alte Lastschrift)
Der Widerspruch des Verbrauchers bei unberechtigten Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren ist an keine Frist gebunden.
Auch nach Ablauf von sechs Wochen ist ein Widerspruch grundsätzlich möglich.
Zwar ist im Lastschriftabkommen eine 6-Wochen-Frist ab Belastungstag vorgesehen, diese betrifft aber nur das Verhältnis der Banken untereinander.
So gilt sogar grundsätzlich, dass einer erteilten Einzugsermächtigung vom Kunden bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss der Bank widersprochen werden kann.
Theoretisch könnten daher die Rückbuchungsmöglichkeiten für den Kunden über Monate fortbestehen.
Dennoch ist zu empfehlen, innerhalb der sechs Wochen seit Kontobelastung zu reagieren.
Nach Ablauf dieser 6 Wochen geht nämlich das Risiko, dass der Geldbetrag nicht mehr zurückgeholt werden kann auf die Hausbank des Verbrauchers über.
Die Kreditinstitute haben für diesen Fall regelmäßig Klauseln in ihren AGB, wonach sie für den Fall, dass der Geldbetrag nicht mehr eingezogen werden kann, gegebenenfalls Schadensersatz von ihrem Kunden oder eine Haftungsfreistellung verlangen können.
Neue Rechtslage (SEPA-Lastschrift)
Auch bei der SEPA-Lastschrift ist ein Widerspruch möglich. Die Widerspruchsfrist ist nunmehr gesetzlich geregelt und beträgt acht Wochen ab dem Belastungsdatum, d. h. der tatsächlichen Buchung auf dem Konto (§ 675x BGB).
In der Praxis könnte dies zu einer „Verkürzung“ der Widerspruchsfrist führen, denn nach dem System der alten Lastschrift kann die Widerspruchsfrist u. U. - weil die Rechnungsstellung quartalsweise erfolgt - bis zu max. viereinhalb Monate betragen.
Bei der SEPA-Lastschrift dagegen gelten nunmehr immer nur noch 8 Wochen ab Belastung des Betrages.
Je nachdem, welches Lastschriftverfahren angewendet wird (alt oder neu) ergeben sich hier also Unterschiede hinsichtlich der zeitlichen Ausübung des Widerspruchsrechts.
Zu differenzieren ist allerdings noch zu sogenannten „unauthorisierten“ Lastschriften, d. h. Lastschriften die unberechtigt sind, weil beispielsweise schon kein ordnungsgemäßes Mandat (= Auftrag / Vertrag) vorliegt.
Hier kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten ab Belastung zurückgegeben werden.“
Zitatende
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst.