FlexStrom AG (Berlin)
Flexstrom zahlt vertraglich zugesicherten Bonus nicht
Bestell-/Kundennummer: 900001211775
Ich war Kunde bei Flexstrom vom 01.02.2010 bis 31.01.2011
Den Vertrag habe ich fristgemäß zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, was mir auch seitens FlexStrom schriftlich bestätigt wurde. Die Schlussrechnung enthielt den bei Vertragsschluss zugesicherten Bonus in Höhe von 75 € nicht. Mehrere Reklamationen mit Verweis auf Vertrag und AGB wurden von Flexstrom ignoriert oder abgestritten.
Zuletzt bekam ich ein Schreiben mit folgendem Inhalt
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Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Auch sonst haben Sie uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen können, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde.
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Meiner Ansicht nach ist diese Darstellung falsch, da ich ausdrücklich zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt hatte.
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. einer Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“
de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:
de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
de.reclabox.com/beschwerde/39408-flexstrom-berlin-preiserhoehung-in-der-schlussabrechnung-kein-aktionsbonus#comment77260
2) sowie Kommentare zu dieser am 08.09.11 gelösten Beschwerde:
de.reclabox.com/beschwerde/41096-flexstrom-berlin-drei-mal-unkorrekte-schlussrechnung-bonus-wird-verweigert
3) de.reclabox.com/beschwerde/42444-flexstrom-berlin-bonus-fuer-alle